Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.01.2018Norm
FSG 1997 §7Rechtssatz
Da der Beschwerdeführer nach der Anhaltung, Abnahme der Fahrzeugschlüssel und Untersagung der Weiterfahrt durch ein Organ der Bundespolizei bereits eine halbe Stunde später sein Kraftfahrzeug neuerlich gelenkt hat, hat er in besonders eklatanter Weise seine gleichgültige Einstellung gegenüber Vorschriften, die der Verkehrssicherheit dienen, unter Beweis gestellt.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Straßenverkehr; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1227.001.2017Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018