Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.01.2018Norm
FSG 1997 §7Rechtssatz
Da die Verwaltungsgerichte funktionell als Rechtsmittelbehörde tätig werden und grundsätzlich die Sach- und Rechtslage – und somit auch diesbezügliche Änderungen – im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung zu berücksichtigen haben (vgl. VwGH Ra 2016/11/0123), ist kein Grund ersichtlich, den Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens nicht auch auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu übertragen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Straßenverkehr; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1227.001.2017Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018