TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/1 I414 1417897-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2018
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Entscheidungsdatum

01.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I414 1417897-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX (alias XXXX), StA. NIGERIA (alias Sierra Leone), vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXXheiße und am XXXX in Sierra Leone geboren sei und dort gelebt habe. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater getötet worden wäre, weil er herausgefunden hätte, dass eine Gruppe von Leuten jemanden anderen getötet hätten. Daher wäre der Beschwerdeführer ebenfalls von dieser Gruppe bedroht worden. Nach dem Tod seines Vaters hätte er aus Angst, ebenfalls getötet zu werden sein Heimatland verlassen.

2. Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde ein medizinisches Gutachten zur Altersbestimmung eingeholt. Dieses Gutachten des Ludwig-Boltzmann Institutes vom 02.11.2010 ergab zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von einundzwanzig Jahren, als fiktives Geburtsdatum wurde der XXXX festgelegt.

3. Aufgrund des behaupteten Herkunftsstaates wurde eine Sprachanalyse durchgeführt durch das schwedische Sprachanalyseinstitut "Sprakab" in Auftrag gegeben. Die Sprachanalyse vom 21.12.2010 ergab, dass der Beschwerdeführer nicht wie behauptet aus Sierra Leone, sondern offensichtlich aus Nigeria stammt.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstatt Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und wurde seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass er richtigerweise aus Sierra Leone stamme und das seitens des Bundesasylamtes eingeholte Sprachanalysegutachten keineswegs ausreiche, um daraus seine Herkunft aus Nigeria abzuleiten.

6. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.04.2011, Zl. A11 417.897-1/20011/2E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger Sierra Leones ist, sondern sein Herkunftsstaat Nigeria ist, deshalb war die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu versagen und folglich auch den auf Sierra Leone beziehenden Fluchtgründen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

7. Mit Urteil des LandesgerichtesXXXX vom 24.06.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, das Vergehens des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 15 Strafgesetzbuch (StGB) und § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt.

8. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13.07.2011 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung angeordnet.

9. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.07.2011, Zl. XXXX Fremdenpolizeiliches Büro wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.

10. Der Beschwerdeführer wurde am 25.07.2011 wegen Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

11. Am 06.12.2011 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle neuerlich festgenommen und zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

12. Am 13.12.2011 brachte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

13. Gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.07.2011, Zl. XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12.10.2011, Zl. UVS-FRG/4/10460/2011-7, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wurde bestätigt.

14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2012, Zl. XXXX wurde der zweiter Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

15. Mit Schriftsatz vom 26.01.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2012 ein.

16. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2012, XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

17. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.09.2012, Zl. A 11 417.897-3/2012/2E und A 11 417.897-2/2012/2E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.05.2012 als unbegründet abgewiesen und beschlossen, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.01.2012 als verspätet zurückgewiesen.

18. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.06.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, das Vergehens des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 15 Strafgesetzbuch (StGB) und § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

19. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.07.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, das Vergehens des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 15 Strafgesetzbuch (StGB) und § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.

20. Am 02.11.2016 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sich seit einem Jahr die Situation geändert habe, er habe mit dem Sohn seines Arbeitgebers in Sierra Leone geschlafen. Seit einem Jahr würde der Beschwerdeführer wissen, dass er von den Behörden gesucht werde und ihm eine lebenslange Haftstrafe drohe. Die Bevölkerung von Sierra Leone würden keine homosexuellen Personen akzeptieren, Homosexualität sei dort verboten und er werde deswegen mit Sicherheit getötet. Außerdem sei sein Vater von seinem Arbeitgeber und dessen Leuten getötet worden, weil sie den Beschwerdeführer gesucht hätten und jedoch nicht fanden. Der Beschwerdeführer rief vor einem Jahr einen Freund an, dieser erzählte ihm, dass die Leute immer noch nach ihm suchen würden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von den Behörden verhaftet zu werden und von der Bevölkerung getötet zu werden.

21. Am 16.01.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Angaben die er bei der Erstbefragung gemacht hat, stimmen würden, allerdings habe er bei seiner ersten Antragsstellung im Jahr 2010 aus Angst vor möglichen Spannungen seine Homosexualität nicht erwähnt, er habe gedacht, dass er in Österreich die gleichen Probleme bekommen würde, wie in seiner Heimat.

22. Mit Bescheid vom 17.01.2018, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

23. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 18.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

24. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht: der Beschwerdeführer sei Staatsbürger Sierra Leones und stamme aus Freetown, er gehöre der Volksgruppe der Krio an und sei christlichen Glaubens. Er habe seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz damit begründet, dass er in seinen beiden vorigen Verfahren seine Homosexualität nicht vorbringen konnte, da seine Scham zu groß hierfür gewesen sei. Der Umstand, dass die Behörde von seiner Staatsangehörigkeit Nigerias ausgehe, ändere nicht viel am Sachverhalt, weil in Sierra Leone wie auch in Nigeria drastische Strafen bezüglich Homosexueller bestehen würden. Die Behörde hätte jedoch eine Rückkehr in sein Herkunftsland prüfen müssen, diesbezügliche Länderinformationen zu Sierra Leone würden fehlen. Es sei auch nicht verwunderlich, dass er erst nach einem gewissen Zeitraum sich getraut habe, sich der Behörde gegenüber zu öffnen und darüber zu reden. Zu Unrecht gehe die Behörde von der Unglaubwürdigkeit seiner Homosexualität aus. Entgegen dieser Ansicht wäre ihm Asyl zu gewähren.

Betreffend die Erlassung des auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes, wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letztmalig würde der Beschwerdeführer im Jahre 2015 zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt worden sein. Daher sei davon auszugehen, dass er sich seit nunmehr drei Jahren wohlverhalten würde und nicht mehr straffällig geworden sei.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu sagen, dass seine Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz in der Vergangenheit erfolgt seien. Die Behörde könne daher nicht argumentieren, dass er heute noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei daher zu Unrecht erfolgt.

Daher wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, internationalen Schutz gewähren und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, sowie das auf die Dauer verhängte Einreiseverbot von zehn Jahren aufheben, in eventu auf ein angemessenes Maß herabsetzen.

25. Mit Schriftsatz vom 20.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht vollständig eingelangt am 23.02.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, bekennt sich zum christlichen Glauben.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger von Sierra Leone ist beziehungsweise dort länger aufhältig war, sondern sein Herkunftsstaat Nigeria ist.

Der Beschwerdeführer hat vier Jahre die Grundschule besucht, diesbezüglich kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Grundschule in Sierra Leone besucht hat.

Der Beschwerdeführer spricht Englisch.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist daher erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Hinsichtlich seiner Integration hat der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs für Anfänger, ein Empfehlungsschreiben von XXXX und der XXXX sowie eine Einstellungszusage des XXXX "Auto Export" vorgelegt. Mangels vorgelegter Nachweise, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 24.06.2011 RK 24.06.2011

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 SMG

PAR 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 19.05.2011

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre

02) LG XXXX vom 14.06.2013 RK 14.06.2013

§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 04.05.2013

Freiheitsstrafe 9 Monate

03) LG XXXX vom 15.07.2015 RK 15.07.2015

§ 15 StGB §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 08.05.2015

Freiheitsstrafe 15 Monate

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 18.12.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seiner Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Sprache und seines Familienstandes ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem Aktenstand.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, in Nigeria hauptsozialisiert wurde, ergibt sich aus dem eingeholten Sprachanalysegutachten des Sprakab- Institutes vom 21.12.2010 zweifelsfrei, dass die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Leone auszuschließen ist. Ausgehend davon, dass das linguistische Gutachten zu Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer seinen sprachlichen Hintergrund offenbar in Nigeria hat - konkret kann die Sprache des Beschwerdeführers sogar eindeutig Edo-sprachigen Personen zugeordnet werden -, muss die Herkunft des Beschwerdeführers in Nigeria angenommen werden. In dieses Bild passt weiters, dass der Beschwerdeführer keinerlei korrekte oder detaillierte Kenntnisse zu Sierra Leone (konkret betreffend dortige Gerichte, Orte, Regionen, Sitten, Traditionen, Geschichte, bekannte Gebäude und dgl.) hat, wie dies dem Sprachanalysegutachten zu entnehmen ist beziehungsweise selbst zu seinem Heimatort und dessen näherer Umgebung keine zutreffenden Auskünfte zu erteilen weiß. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten. Insgesamt betrachtet erscheint somit klar, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren versucht hat, seine Herkunft aus Sierra Leone lediglich vorzutäuschen. Zudem stellte der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 07.04.2011, Zl. A11 417.897-1/20011/2E fest, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Nigeria ist.

Vor dem Hintergrund, dass der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Leone aufgrund obiger Erwägungen somit die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ist folglich auch den sich auf diesen Staat beziehende Fluchtgründe jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers während der niederschriftlichen Einvernahme der belangten Behörde ("F: Sind Sie gesund? Nehmen Sie Medikamente? A: Ich bin gesund. Ich nehme keine Medikamente ein und bin nicht in ärztlicher Behandlung".).

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde.

Die Feststellung betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde.

Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben sowie vorgelegten Unterlagen in Verwaltungs- und Gerichtsakten und in der Beschwerde. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an einem Deutschkursen teilgenommen hat und über einen Freundeskreis verfügt, Empfehlungsschreiben der XXXX und der XXXX vorgelegt hat, bilden durchaus positive Aspekte seines Privatlebens. In Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers zu relativieren. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.01.2009, 2008/18/0720).

Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage verleiht seinem persönlichen Interesse kein entscheidendes Gewicht. Mit dieser rudimentären Einstellungszusage wird dem Beschwerdeführer attestiert, dass er ihm im Falle eines positiven Asylbescheides "eine Arbeitsstelle in unserem Bereich" [Anm. einer Auto Export] angeboten wird. Allfällige Angaben über die näheren Arbeitsmodalitäten wie z.B. der für ihn vorgesehene Verwendungs- und Aufgabenbereich, etc., scheinen in der Einstellungszusage nicht auf. Ungeachtet dessen, lässt sich aus dem Arbeitsvorvertrag auch keine Garantie auf (Weiter) Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers beruhen auf dem Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 22.02.2018.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Vorweg ist festzustellen ist, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.

Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers.

Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig ist und daher keine Asylrelevanz aufweist. Diese Beweiswürdigung ist begründet.

Zunächst ist im gegenständlichen Fall der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 AsylG die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl dazu VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner ersten Antragsstellung auf internationalen Schutz die österreichischen Behörden durch die Angabe einer falschen Identität zu täuschen versuchte. Der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine wahre Identität und seine tatsächliche Herkunft kommt grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die vom Asylwerber angegebenen Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (VwGH 30.11.2000, 99/20/0590, 30.01.2001, 2000/01/0106 und 27.09.2001, 2001/20/0393).

Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seiner Identität und seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet.

Der Beschwerdeführer täuschte im gegebenen Fall über seine wahre Identität und über seine Staatsangehörigkeit.

Im Rahmen der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren am 02.11.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sich seit einem Jahr die Situation geändert habe, er habe mit dem Sohn seines Arbeitgebers in Sierra Leone geschlafen. Seit einem Jahr würde der Beschwerdeführer wissen, dass er von den Behörden gesucht werde und ihm eine lebenslange Haftstrafe drohe. Die Bevölkerung von Sierra Leone würden keine homosexuellen Personen akzeptieren, Homosexualität sei dort verboten und er werde deswegen mit Sicherheit getötet. Außerdem sei sein Vater von seinem Arbeitgeber und dessen Leuten getötet worden, weil sie den Beschwerdeführer gesucht hätten und jedoch nicht fanden. Der Beschwerdeführer rief vor einem Jahr einen Freund an, dieser erzählte ihm, dass die Leute immer noch nach ihm suchen würden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von den Behörden verhaftet zu werden und von der Bevölkerung getötet zu werden. Befragt seit wann ihm die Änderungen seiner fluchtgründe bekannt seien, gab er an, seit einem Jahr.

In der niederschriftlichen Einvernahme am 16.01.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Affäre mit dem Sohn seines Arbeitgebers in Sierra Leone gehabt hätte. Dabei wäre der Beschwerdeführer von einem Burschen bei einer gleichgeschlechtlichen Handlung erwischt worden. Daraufhin wäre der Vater des Beschwerdeführers, weil der Beschwerdeführer nicht gefunden werden konnte, als nächstgelegener getötet worden.

Diese Gründe hätte der Beschwerdeführer laut der niederschriftlichen Einvernahme nicht eher im Rahmen seiner vorigen Asylverfahren nicht genannt, da er dachte, dass er in Österreich ebenfalls mit Repressionen zu rechnen gehabt hätte. Er habe mit seinem Rechtsanwalt gesprochen und dieser habe ihm gesagt, dass er ohne weiters angeben könne, homosexuell zu sein.

Dahingehend ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, die aufzeigt, dass der Kern seines Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig zu werten. Insbesondere deshalb, weil davon auszugehen ist, dass ein Homosexueller, welcher sich schon seit 2010 in Österreich aufhält, wesentlich früher wissen sollte, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Österreich kein Tabu sind oder gar strafgerichtlich verfolgt werden. Es ist daher nicht nachzuvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer erst bei seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich seine behauptete Homosexualität vorbringt.

Befragt nach seinen gleichgeschlechtlichen Beziehungen in seiner Heimat, gab er an, dass er eine vier-monatige Beziehung mit "Menja" gehabt hätte. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nichts Grundlegendes über diese Person erzählen, er konnte auch nicht seinen vollen Namen nennen. Bezüglich seines gleichgeschlechtlichen Freundes in Österreich, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit XXXXseit acht Monaten zusammen sei. Trotz dieser Beziehung war es dem Beschwerdeführer nicht möglich die Adresse oder das Alter seines Freundes zu nennen. Betreffend des Todes seines Vaters ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz bei der Erstbefragung an gab, dass sein Vater getötet worden wäre, weil dieser herausgefunden hätte, dass eine Gruppe von Leuten jemanden getötet hätten. Im Gegensatz dazu gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren an, dass sein Vater deshalb umgebracht worden wäre, weil der Beschwerdeführer mit dem Sohn seines Arbeitgebers geschlafen hätte.

Vielmehr erscheint auch die nunmehr vorgebrachte Fluchtgeschichte konstruiert. Nach negativen Entscheidungen, versucht der Beschwerdeführer nun mit der Darlegung anderer Gründe eine Asylrelevanz zu begründen und zu einem Aufenthaltstitel zu kommen.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als konstruiert und daher unglaubwürdig einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegen trat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird„

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18 (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat".

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wie in der Beweiswürdigung unter II.2.3. ausführlich dargestellt, vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Bedrohungssituation glaubhaft zu machen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig und spricht Englisch. Er weist eine mehrjährige Schulausbildung auf. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder Gelegenheitsarbeiten bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.

3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.

In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreisen im Jahr 2010 in das Bundesgebiet stellen konnte. Im gegenständlichen Fall wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers durch Stellung mehrerer ungerechtfertigter Asylanträge legitimiert.

Des Weiteren führt er in Österreich - wie er zuletzt in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 16.01.2018 selbst angab - kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird auch dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und ist derzeit kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen w

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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