Entscheidungsdatum
05.03.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W152 2187631-1/2Z
W152 2187632-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, und
2.) XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.02.2018, Zlen. 1179990510-180092546 (ad1.) und 18-1179990401-180092511 (ad2.), beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerinnen stellten am 26.01.2018 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es erfolgten sodann eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.01.2018 und eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.02.2018.
Die Erstbeschwerdeführerin, die zugleich Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ist, brachte insbesondere im Rahmen der vor dem Bundesamt vorgenommenen Einvernahme im Wesentlichen vor, sie habe in der Mongolei als Taxifahrerin gearbeitet, wobei Sie am 17.01.2018 von einem weiblichen Fahrgast, der zunächst die Bezahlung des Fuhrlohnes verweigert habe, dann gewürgt und geschlagen worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei dann ausgestiegen und habe diese Frau ebenfalls geprügelt und habe sie liegen lassen. Sie habe dann erfahren, dass dieser Fahrgast von der "Exfrau" ihres Mannes geschickt worden sei. Diese "Exfrau", die Verwandte bei der Polizei habe, habe die Erstbeschwerdeführerin die letzten Jahre immer unterdrückt, sich in die familiären Angelegenheiten gemischt, sie gestalkt und sogar mit dem Messer bedroht.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.02.2018, Zahlen: 1179990510-180092546 (ad 1.) und 1179990401-180092511 (ad 2.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters wurden gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen (Spruchpunkt II). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde weiters jeweils gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde den Beschwerden gegen diese Bescheide gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
Gegen diese Bescheide erhoben die Asylwerberinnen jeweils fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hiebei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Beschwerden innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Die Erstbeschwerdeführerin und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen - insbesondere im Hinblick auf Art. 3 EMRK - geltend. Diese relevierte nämlich eine Bedrohung durch die "Exfrau" ihres Mannes, die Verwandte bei der Polizei habe. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Da eine Gefährdung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W152.2187631.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018