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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des L, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. Februar 2017, Zl. LVwG-601669/12/KLi/Bb, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In ihren Zulässigkeitsausführungen führt die revisionswerbende Partei aus, dass § 103 Abs. 2 KFG "einen rechtswidrigen Zwang zur Selbstbezichtigung bzw. zur Bezichtigung naher Angehöriger begründet". Damit verletze diese Bestimmung näher bezeichnete verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Eine Verletzung "dieser subjektiven Rechte" könne auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden.
5 Diesbezüglich ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem in einem Verfahren gegen das vorzitierte Erkenntnis vom 13. Februar 2017 betreffend die revisionswerbende Partei ergangenen Beschluss vom 11. Oktober 2017, Zl. E 1361/2017-5, zu verweisen, denen sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt (vgl. auch VwGH 20.7.2015, Ra 2015/02/0102).
6 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020070.L00Im RIS seit
19.03.2018Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018