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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BArbSchV 1994 §86 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des S in S, vertreten durch die Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. November 2017, Zl. LVwG-301633/10/Kl/JW, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung auf das Erkenntnis VwGH 29.3.2007, 2004/07/0041, Bezug nimmt, fehlt es an weiterer Begründung, weshalb das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes gegen die dort zur Verfahrenseinstellung (ehemals nach § 21 VStG, nunmehr nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung verstoßen haben soll.
5 Erblickt der Revisionswerber eine wesentliche Rechtsfrage im Fehlen von Rechtsprechung zur Formulierung "unbeabsichtigte Veränderung" in § 86 Abs. 5 BauV, ergibt sich vorliegend aus dem unbekämpft festgestellten Sachverhalt, dass Fertigteilelemente erst in Fertiglage von der Aufhängevorrichtung des Kranes gelöst werden und eine weitere Lageveränderung nicht mehr möglich ist. Im konkreten Fall betrat der Arbeitnehmer die Platte erst nach Lösen der Aufhängevorrichtung. Dies führte in weiterer Folge zum Kippen der Platte und zum Abstürzen des Elementes und des Arbeitnehmers, was rechtlich wohl ohne weiteres als "unbeabsichtigte Veränderung" der Lage der Platte zu werten ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der abgestürzte Arbeitnehmer die Lageveränderung der Platte, nämlich den Absturz, nicht beabsichtigte, diese ihre Lage somit unbeabsichtigt verändert hat.
6 Spricht der Revisionswerber in der Folge von einer nicht abgeschlossenen Montage des Fertigteiles, ist er neuerlich auf die unbekämpften Feststellungen zu verweisen, nach denen die Verlegung eines Fertigteilelementes so vor sich geht, dass das Element vom Kran zur Position gebracht wird, danach eingerichtet und abgesenkt wird und erst in der Fertiglage die Anhängevorrichtung gelöst wird und sich der Kran dann entfernt, wobei eine weitere Lageveränderung grundsätzlich nicht mehr vorgesehen und nicht mehr möglich ist.
7 Auf die von einer nicht vollständigen Montage ausgehenden Überlegungen in der Zulässigkeitsbegründung ist daher nicht einzugehen.
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020065.L00Im RIS seit
19.03.2018Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018