Norm
ABGB §1090 IcRechtssatz
Die Pflichten eines Mobilfunknetzbetreibers aus dem Mobilfunkvertrag richten sich grundsätzlich nach dem Vertrag, wobei dem Vertragszweck und dem Parteiwillen besondere Bedeutung zukommt. Ein wesentlicher Leistungsinhalt eines Mobilfunkvertrags besteht darin, dass der Netzbetreiber dem Kunden das gesamte Funknetz samt technischen Einrichtungen (eine unverbrauchbare Gesamtsache im Sinne des § 1090 ABGB) zum Gebrauch zur Verfügung zu stellen hat. Das Freischalten der Rufnummer, der Mailbox oder in Datenbanken der Telekommunikationsnetze sind als notwendige Nebenpflichten des Netzbetreibers zu qualifizieren. Den Mobilfunkbetreiber trifft in der Regel die Pflicht, das Netz entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik anzubieten. Beim Stand der Technik ist davon auszugehen, dass nicht eine 100%ige Verfügbarkeit der Leistung geschuldet ist. Der konkrete Umfang hat sich nach den konkreten vertraglichen Vereinbarungen und Rahmenbedingungen zu richten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131918Im RIS seit
19.03.2018Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021