RS OGH 2018/1/17 6Ob213/17t, 5Ob94/18m, 6Ob168/18a

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Veröffentlicht am 17.01.2018
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Norm

VerG 2002 §5 Abs1

Rechtssatz

Das Vereinsgesetz lässt dem Verein eine sehr weitgehende Autonomie bei der Ausgestaltung der Statuten. Das bedeutet, dass auch die Kompetenzen der Mitgliederversammlung im Gesetz nicht näher geregelt sind, sodass diesbezüglich den Vereinsstatuten größte Bedeutung zukommt. Die Statuten können der Mitgliederversammlung alle möglichen Aufgaben übertragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131917

Im RIS seit

19.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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