Norm
VerG 2002 §5 Abs1Rechtssatz
Das Vereinsgesetz lässt dem Verein eine sehr weitgehende Autonomie bei der Ausgestaltung der Statuten. Das bedeutet, dass auch die Kompetenzen der Mitgliederversammlung im Gesetz nicht näher geregelt sind, sodass diesbezüglich den Vereinsstatuten größte Bedeutung zukommt. Die Statuten können der Mitgliederversammlung alle möglichen Aufgaben übertragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131917Im RIS seit
19.03.2018Zuletzt aktualisiert am
02.05.2019