TE OGH 2018/2/20 10ObS6/18g

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Veröffentlicht am 20.02.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. November 2017, GZ 9 Rs 101/17i-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Vorinstanzen verpflichteten die beklagte Pensionsversicherungsanstalt für den Zeitraum von 1. 1. bis 30. 4. 2016 nach § 368 Abs 2 ASVG zur Leistung von Vorschüssen auf die Ausgleichszulage. Bei Festsetzung der Höhe dieser Leistung berücksichtigten sie Einkünfte der Klägerin aus einer jährlich im Nachhinein ausgezahlten ausländischen Pension, deren Höhe ab 1. 1. 2016 noch nicht ermittelt werden konnte. Diese Vorgangsweise entspricht der Rechtsprechung (10 ObS 172/10g, Punkt 6). Da über das Begehren auf Leistung einer Ausgleichszulage in diesem Zeitraum noch gar nicht endgültig entschieden wurde, sind die in der Revision angesprochenen Bestimmungen über den Jahresausgleich (§ 296 Abs 5 bis 7 ASVG) schon deshalb ohne Relevanz.

2. Gleiches gilt für die Festsetzung der für 2015 zu leistenden Ausgleichszulage, die unter Anrechnung der der Höhe nach festgestellten, der Klägerin für diesen Zeitraum bereits ausgezahlten ausländischen Pensionseinkünfte erfolgte. Diese Anrechnung entspricht dem in der Rechtsprechung vertretenen, in der Revision auch nicht bezweifelten Grundsatz, dass unter „Nettoeinkommen“ im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG das Einkommen zu verstehen ist, das als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten letztlich verfügbar ist (RIS-Justiz RS0117784 [T2]).

Schlagworte

;Sozialrecht;

Textnummer

E120910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00006.18G.0220.000

Im RIS seit

19.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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