Entscheidungsdatum
12.02.2018Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG §35 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Cordes über die Beschwerde der M. Ges.m.b.H., vom 04.04.2016, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 11.03.2016, Zl. MBA ...-S 5658/16, wegen Übertretung des § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG nach Durchführung einer Verhandlung am 5.5.2017
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 2.000,- Euro auf 1.000,- Euro, und die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auf 3 Tage herabgesetzt wird.
II. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens von der Verwaltungsbehörde auf 100,- Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, reduziert.
III. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die M. Ges.m.b.H für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das bekämpfte Straferkenntnis vom 11.03.2016, Zl. MBA ... – S 5658/16 lautet wie folgt:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der M. GmbH mit Sitz in Wien, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin, in ihrer Arbeitsstätte in Wien, ..., am 9.11.2015 nicht dafür gesorgt hat, dass in der Werkstätte 1 im Erdgeschoß der Arbeitsstätte die in Betrieb befindliche hydraulische Tafelschere (Fa. Hesse und co, Type SB 3006NT, Baujahr 2007, Maschinen Nr. 607907172) entsprechend der Bedienungsanaleitung benutzt wird. Dies insofern, als der Arbeitnehmer I. N.( geb. am ...1975) zum Zuschneiden eines Blechstücks die vorhandene Sicherheitseinrichtung ( Endschalter) überbrückt hat und es dadurch zu einem Arbeitsunfall (Abtrennung eines Teiles des kleinen Fingers der rechten Hand) gekommen ist.
Konkret war es möglich, den Schneidevorgang der Maschine zu starten, obwohl das Sicherheitsgitter geöffnet war und sich die Hand des Arbeitnehmers im Gefahrenbereich befunden hat. Der vorhandene Niederhalter (Metallstempel) erfasste den Finger des Arbeitnehmers.
Dadurch wurde § 35 Abs. 1 Z 2 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG) BGBl Nr. 450 / 1994 in der geltenden Fassung übertreten, wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§35 Abs. 1 Z 2 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG) BGBl Nr. 450/ 1994 in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die M. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr B. S. verhängte Geldstrafe von € 2.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“
Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich nachstehende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde:
„Sehr geehrte Damen & Herren,
betreffend Straferkenntnis vom 11.03.2016 möchten wir wie folgt Beschwerde erheben.
Wie bereits festgehalten existiert unsere Firma bereits seit „60 Jahren" und in dieser Zeit gab es keinen Unfall wie er Herrn N. widerfahren ist.
Auch unser Kontrollsystem hat bis dato immer funktioniert und hier möchten wir noch festhalten, dass vor Arbeitsbeginn unsere Arbeitnehmer von 6:30 bis ca. 7:00 ihre Arbeitseinteilung erhalten. Diese Einteilung erfolgt durch Herrn D. S. in der Werkstatt, dabei wird der Arbeitsablauf, die Baustelle oder das Werkstück erklärt und die Arbeitnehmer erhalten unter anderen Materialangaben, Maße, Pläne oder Skizzen.
Wurde eine Arbeit fertiggestellt, wendet sich der jeweilige Arbeitnehmer an die Herrn S., der Arbeitnehmer wird einem neuen Auftrag zugeteilt und bekommt eine neue Unterweisung zu dem Auftrag.
Als Arbeitgeber achten wir natürlich auf die Sicherheit unserer Arbeitnehmer. Um einen Überblick über die Arbeitsabläufe zu haben, sowohl in der Werkstatt als auch auf Montage, sind wir, B. S. und D. S., mit den Arbeitnehmern dauernd in Kontakt und wir sind auch immer wieder mehrmals täglich in der Werkstatt präsent, dabei werden alle Arbeitsschritte kontrolliert.
Auch am Unfalltag (09.11.2015) hat Herr I. N., der Beschuldigte, in der Früh seine Arbeitseinteilung erhalten.
Leider hat Herr N. am Tag des Unfalls eigenmächtig gehandelt, hat von sich aus die Sicherheitseinrichtung der Maschine nicht vorschriftmäßig benutzt und somit den Unfall selbst verschuldet. Herr N. hat dies auch nie bestritten.
Anbei senden wir Ihnen dazu seine Stellungnahme.
Wir ersuchen um Einstellung des Verfahrens oder um Senkung der Strafhöhe und verbleiben
mit freundlichen Grüßen“
Auf Grund dieser Beschwerde fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung statt. Im Zuge dieser gab der einschreitende Beamte des Arbeitsinspektorates zu Protokoll wie folgt:
Ich habe mir den Unfallhergang vor Ort zeigen lassen. Dabei ist erkennbar gewesen, dass die Maschine über eine Schutzeinrichtung verfügt. Wenn die Schutzeinrichtung nicht genutzt wird, kann die Maschine gar nicht in Betrieb gesetzt werden. Daraufhin habe ich mir vom Unfallopfer selber zeigen lassen, wie es zu dem Unfall gekommen ist. Das Unfallopfer hat mir gezeigt, wie er mit einem Finger die Schutzeinrichtung deaktiviert hat und daher ohne Schutzmaßnahme die Maschine in Betrieb setzen konnte und dadurch überhaupt erst den Unfall erklären konnte.
Der Verunfallte teilte mir seine Meinung mit, dass er ohne die Deaktivierung der Schutzeinrichtung die Maschine nicht benützen könnte. Soweit ich mich erinnern kann ist es darum gegangen, dass das Werkstück so klein sein, dass er dieses auf andere Weise nicht halten könne. Für mich hat es so geklungen, als ob es nicht zum ersten Mal gewesen sei. Ich habe mir dann die Bedienungsanleitung der Maschine angesehen. Da steht ausdrücklich drinnen, dass die Schutzeinrichtung nicht deaktiviert werden darf. Aufgrund meiner Wahrnehmungen habe ich dann den Strafantrag verfasst. Es kann sein, dass die Rechtfertigung des Beschuldigten uns zur Stellungnahme übermittelt worden ist.
Der Zeuge gibt über Befragung durch den Beschwerdeführer an:
Wenn ich gefragt werde, woher ich die Wahrnehmung habe, dass so ein Vorfall öfter passiert ist, so antworte ich, dass der Arbeiter mir selbst gesagt hat, dass er das öfter macht, weil es keine andere Möglichkeit gibt.
Meiner Erinnerung nach bin ich anlässlich des Unfalls zum dritten Mal zur Firma gekommen.
Der Zeuge gibt über Befragung durch den Vertreter des AI an:
Wenn ich auf meine gesamte Tätigkeit hinsichtlich dieser Firma angesprochen werde, so kann ich bestätigen, dass es immer wieder Beanstandungen gegeben hat. Ich kann mich allerdings jetzt nicht an den Inhalt dieser Beanstandungen erinnern.
Der Mitarbeiter des Beschwerdeführers gab wahrheitserinnernd zeugenschaftlich einvernommen zu Protokoll wie folgt:
Ich habe ohne Gedanken einfach das Blech genommen und wollte so schnell wie möglich abschneiden. Ich bin zur Maschine hingegangen und das Blech war so kurz und habe das Blech hineingeschoben, bin aber nicht bis zur Maschine vorgedrungen. Dann habe ich die Klappe aufgemacht und habe die Sicherung mit dem Daumen entriegelt und die andere Hand war damit in der Nähe der Maschine. Dann habe ich wahrnehmen müssen, dass meine Finger weg waren. Es war allerdings nicht die Schneide, sondern die Niederhalter fürs Blech.
Der Zeuge gibt über Befragung durch den Beschwerdeführer an:
Ich selbst habe nicht daran gedacht. Mir ist das nicht angeschafft worden.
Der Zeuge gibt über Befragung durch den Vertreter des AI an:
Das Blech war ca. 5 cm x 8 cm groß. Es war eine Spur zu lang und ich wollte ein Stück wegschneiden.
Ich weiß, dass dieses kleine Stück nicht geeignet ist für die Bearbeitung mit der verfahrensgegenständlichen Tafelschere.
Es ist richtig, dass ich seit ca. drei Jahren bei der Firma bin, vorher war ich 15 Jahre bei anderen Firmen. Die Tafelscheren bei den anderen Firmen haben anders funktioniert.
Auf Grund der vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Ermittlungen geht das Gericht vom vorliegenden folgenden Sachenverhalt aus:
Der Beschwerdeführer vertritt seit 1.5.1998 die M. GmbH selbständig und hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin, in ihrer Arbeitsstätte in Wien, ..., am 9.11.2015 nicht dafür gesorgt hat, dass in der Werkstätte 1 im Erdgeschoß der Arbeitsstätte die in Betrieb befindliche hydraulische Tafelschere ( Fa. Hesse und co, Type SB 3006NT, Baujahr 2007, Maschinen Nr. 607907172) entsprechend der Bedienungsanaleitung benutzt wird. Dies insofern, als der Arbeitnehmer I. N.( geb. am ...1975) zum Zuschneiden eines Blechstücks die vorhandene Sicherheitseinrichtung ( Endschalter) überbrückt hat und es dadurch zu einem Arbeitsunfall (Abtrennung eines Teiles des kleinen Fingers der rechten Hand) gekommen ist.
Konkret war es möglich, den Schneidevorgang der Maschine zu starten, obwohl das Sicherheitsgitter geöffnet war und sich die Hand des Arbeitnehmers im Gefahrenbereich befunden hat. Der vorhandene Niederhalter (Metallstempel) erfasste den Finger des Arbeitnehmers.
Zu diesem Beweisergebnis gelangt das Verwaltungsgericht Wien auf Grund folgender Überlegungen:
In keinem Stande des Verfahrens wurde obzitierter Sachverhalt bestritten. Bestritten wurde lediglich das Verschulden unter Hinweis darauf, dass der verunfallte Arbeitnehmer von sich aus gehandelt habe und die Sicherheitseinrichtung der Maschine nicht vorschriftsgemäß benutzt habe.
Es war daher von der Richtigkeit des Sachverhalts auszugehen
In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen wie folgt:
Zur objektiven Tatseite ist auszuführen wie folgt:
Gemäß der gegenständlich heranzuziehenden Rechtsvorschrift, § 35 Abs. 1 Z 2 Arbeitsschutzgesetz in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung,
BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:
Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.
Obiger Beweiswürdigung zu Folge wurde die Bezug habende missachtet, weshalb das Straferkenntnis dem Grunde nach zu bestätigen war.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen wie folgt:
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt.
In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet aber, dass der Rechtsmittelwerber initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.
Der Rechtsmittelwerber hat sich damit verantwortet, dass der verunfallte Arbeitnehmer von sich aus gehandelt habe und die Sicherheitseinrichtung der Maschine nicht vorschriftsgemäß benutzt habe.
Obiger Würdigung der beantragten und durchgeführten Beweise zufolge, ist es jedoch dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen diese Behauptung glaubhaft zu machen. Durch den Hinweis auf die Eigenmacht des Schutzbefohlenen allein ist für seine Sacher nichts gewonnen, da es ja gerade seine höchstpersönliche Verantwortung ist ein solchermaßen eigenmächtiges Handeln durch entsprechende Unterweisungen zu unterbinden.
Das Verschulden des Rechtsmittelwerbers ist erwiesen, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Zur Strafhöhe ist auszuführen wie folgt:
Gemäß der heranzuziehenden Strafsanktionsnorm, § 130 Abs. 1 Z. 16 Arbeitsschutzgesetz in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung,
BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen, die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten schädigt in hohem Maße das vom Gesetz geschützte Interesse an der Hintanhaltung von Arbeitsunfällen und ist daher der Unrechtsgehalt der Tat als hoch einzustufen, zumal – wie auch gegenständlich – nachhaltige Schädigungen der körperlichen Integrität des Arbeitnehmers durch die Missachtung der Rechtsvorschrift erfolgen können.
Auf das Verschulden des Rechtsmittelwerbers, das nicht als geringfügig angesehen werden kann, wurde bereits eingegangen.
Eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe erschien lediglich auf Grund der erstmals im Beschwerdeverfahren mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnisse .vertretbar; dies auch bei Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers zum Tatzeitpunkt.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt die oben angeführten Strafzumessungsgründe mit Ausnahme der persönlichen Verhältnisse
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
Zum Ausspruch der Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Metallwerkstatt; hydraulische Tafelschere; Blechstück; Überbrückung; Endschalter; Arbeitsunfall; Abtrennung; kleiner FingerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.042.V.030.4709.2016Zuletzt aktualisiert am
16.03.2018