TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/5 W133 2103088-1

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Veröffentlicht am 05.03.2018
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Entscheidungsdatum

05.03.2018

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §60
B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W133 2103088-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012

A)

I. zu Recht:

Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, XXXX , wird aufgehoben.

II. und fasst den Beschluss:

Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2014, XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX und die XXXX , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 110,79 ha Almfutterfläche und für die XXXX 126,76 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 vorerst eine EBP in Höhe von EUR 3.081,12 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 26,14 ha ausgegangen, die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten Gesamtfläche; zur Auszahlung gelangten somit 26,14 flächenbezogene Zahlungsansprüche. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Futterflächen der XXXX und der XXXX in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnten. Einem Antrag auf Übertragung (Bewirtschafterwechsel) wurde stattgegeben. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 03.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 110,79 ha, sondern nur 90,67 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

Am 15.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 126,76 ha, sondern nur 103,37 ha betrage. Auch diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 7.200,46 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 4.119,34. Ein Betrag in Höhe von EUR 304,32 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 63,67 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 37,53 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Die Futterflächen der XXXX und der XXXX wurden in diesem Bescheid nunmehr berücksichtigt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 12.09.2013 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 88,98 ha, beantragt waren 90,67 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 1,69 ha.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 7.131,51 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 68,95 ausgesprochen, ein Betrag in Höhe von EUR 296,66 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 63,67 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 63,02 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 37,53 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 36,88 ha und somit 63,02 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,65 ha festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.03.2014 Beschwerde. Darin wird beantragt:

1.

die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls

2.

die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.

Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien.

Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.

An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfe nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte.

Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne.

Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.

Gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe.

Die Verjährung nach Art. 3 der VO (EG) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.

Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Der Beschwerde liegt die Darstellung des Obmannes der XXXX betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei.

Dem Akt liegt eine "Erklärung der LK Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen" betreffend die XXXX für das Antragsjahr 2012 bei, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument eingehend (schlagbezogen) genauer erläutert.

Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid der AMA vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer erneut eine EBP 2012 in Höhe von EUR 7.131,51 gewährt. Es wurde abermals ein Betrag in Höhe von EUR 296,66 (10 %) im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurden wieder - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 63,67 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 37,53 ha) und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 63,02 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 36,88 ha) und somit 63,02 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde jedoch keine Differenzfläche mehr festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die bei der VOK auf der XXXX ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirke. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 sei bei der Alm daher eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.

Am Schluss dieses "Abänderungsbescheides" vom 25.09.2014 finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

Gegen diesen als "Abänderungsbescheid" bezeichneten, als Beschwerdevorentscheidung erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2014, wendet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 09.10.2014.

Am 12.03.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 12.03.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 19.03.2015 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 09.01.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Im übermittelten "Report" geht die Behörde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - abermals von einer beantragten Gesamtfläche von 63,67 ha (davon 37,53 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 63,02 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird wieder mit 36,88 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen somit wieder 63,02 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird abermals keine Differenzfläche festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wird - wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 - ausgeführt, dass die bei der VOK auf der XXXX ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirke. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 sei bei der Alm daher eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.

Mit Schreiben vom 23.01.2018 fragte das erkennende Gericht bei der belangten Behörde nach, warum der "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 09.01.2015" erstellt worden sei.

Mit Schreiben vom 31.01.2018 kam die AMA diesem Gesuch nach und führte aus, dass der "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 09.01.2015" gegenstandslos sei. Der Report sei von der AMA gelöscht worden, da es keine Änderung in der Berechnung gegeben habe und der Report irrtümlich erstellt worden sei. Der Bescheid vom 25.09.2014 sei somit der aktuellste Stand zur EBP Berechnung 2012.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX und die XXXX , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 110,79 ha Almfutterfläche und für die XXXX 126,76 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 vorerst eine EBP in Höhe von EUR 3.081,12 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 26,14 ha ausgegangen, die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten Gesamtfläche; zur Auszahlung gelangten somit 26,14 flächenbezogene Zahlungsansprüche. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Futterflächen der XXXX und der XXXX in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnten. Einem Antrag auf Übertragung (Bewirtschafterwechsel) wurde stattgegeben.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 7.200,46 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 4.119,34. Ein Betrag in Höhe von EUR 304,32 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 63,67 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 37,53 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Die Futterflächen der XXXX und der XXXX wurden in diesem Bescheid berücksichtigt.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 12.09.2013 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 88,98 ha, beantragt waren 90,67 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 1,69 ha.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 7.131,51 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 68,95 ausgesprochen, ein Betrag in Höhe von EUR 296,66 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 63,67 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 63,02 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 37,53 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 36,88 ha und somit 63,02 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,65 ha festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurden Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung.

Am 27.02.2014 langte eine "Erklärung der LK Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen" betreffend die XXXX für das Antragsjahr 2012 bei der AMA ein.

Gegen den Bescheid vom 26.02.2014 wurde am 05.03.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit - nicht fristgerecht erlassener - Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2012 in Höhe von erneut EUR 7.131,51 gewährt. In diesem Abänderungsbescheid wurde - wie bereits im Vorbescheid - keine Flächensanktion verhängt. Es wurde abermals ein Betrag in Höhe von EUR 296,66 (10 %) im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurden abermals - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 63,67 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 37,53 ha) und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 63,02 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 36,88 ha) und somit 63,02 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde jedoch keine Differenzfläche mehr festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die bei der VOK auf der XXXX ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 ist bei der Alm eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.

Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 12.03.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 19.03.2015 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 09.01.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Die in diesem Report festgestellten Flächen entsprechen jenen der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014. Es wurde wieder keine Differenzfläche festgestellt. In der Begründung des Reportes wird abermals ausgeführt, dass die bei der VOK auf der XXXX ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 ist bei der Alm eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.

Mit Schreiben vom 31.01.2018 erklärte die AMA den "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 Berechnungsstand: 09.01.2015" für gegenstandslos.

Es kann vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden, warum in der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 - im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014 - keine Differenzfläche mehr festgestellt wurde. Es findet sich dazu im Bescheid keine Erklärung. Auch im - nunmehr gegenstandslosen - Report fehlt eine entsprechende Erklärung, ebenso im Schreiben der belangten Behörde vom 31.01.2018.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Die Negativfeststellung resultiert daraus, dass vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden konnte, warum in der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 keine Differenzfläche mehr festgestellt wurde. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014 nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert und dem - in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten - Abänderungsbescheid vom 25.09.2014 eine veränderte Differenzfläche zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung

Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014 mit Bescheid vom 25.09.2014 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erließ.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Im vorliegenden Fall waren zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung bereits über vier Monate seit Einbringung der Beschwerde verstrichen (Beschwerde: 05.03.2014, Zustellung der Beschwerdevorentscheidung: 30.09.2014), somit wurde die Frist von vier Monaten gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 nicht gewahrt.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 25.09.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben.

Zu A) II. Zur Zurückverweisung

Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.02.2014, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).

Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Zur Zurückverweisung

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Aus dem Umstand, dass die belangte Behörde der Beschwerdevorentscheidung nunmehr eine Differenzfläche von 0,00 ha zu Grunde gelegt hat und nach Ansicht der belangten Behörde in deren Beschwerdevorentscheidung nunmehr eine Richtigstellung ohne Sanktion zu erfolgen habe, ergibt sich, dass diese ihren Berechnungen nun andere Werte zu Grunde legen würde. Jedoch geht daraus nicht hervor, warum die Differenzfläche in der Beschwerdevorentscheidung mit 0,00 ha festgestellt wurde. Vielmehr wird lediglich das Ergebnis computergeneriert übermittelt.

Schon daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde.

Gemäß § 28. Abs. 3 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheide an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Bevollmächtigter, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht,
ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, Kassation,
Kontrolle, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rückforderung,
Unregelmäßigkeiten, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit,
Verjährung, Verjährungsfrist, Verspätung, Vollmacht, Vorlageantrag,
Zahlungsansprüche, Zurechenbarkeit, Zurückverweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W133.2103088.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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