TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/6 W251 1433731-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2018
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Entscheidungsdatum

06.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

W251 1433731-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 23.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 23.03.2012 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Bruder für die afghanische Kriminalpolizei gearbeitet habe. Sein Bruder sei von den Taiban ermordet worden, über die Ermordung haben der Beschwerdeführer und seine Familie ein Video erhalten. Anschließend sei er von den Taliban entführt worden. Er sei in der Gefangenschaft verletzt worden. Passanten haben ihn gefunden und in ein Krankenhaus gebracht, anschließend sei er geflohen.

3. Am 30.07.2012 fand eine Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass sein Bruder für die Kriminalpolizei in Afghanistan gearbeitet habe. Sein Bruder habe drei Talibankämpfer festgenommen. Der Bruder sei von den Taliban entführt und ermordet worden. Die Familie habe ein Video über die Ermordung erhalten. Drei Monate später sei der Beschwerdeführer von den Taliban entführt worden. Dem Beschwerdeführer sei vorgehalten worden ein Spion zu sein. Er sei in der Gefangenschaft verletzt worden und anschließend einen Berg hinuntergestoßen worden. Dadurch sei sein linker Arm und das linke Bein verletzt worden, der Kiefer sei ebenfalls genäht worden. Er sei 6 Monate im Krankenhaus gewesen und anschließend geflüchtet.

4. Ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 17.10.2012 ergab, dass die lange Bewusstlosigkeit nach dem Sturz vom Berg und der lange Spitalsaufenthalt medizinisch nicht nachvollziehbar seien und es sich um Schutzbehauptungen handeln dürfte.

5. Ein eingeholtes Altersfeststellungsgutachten vom 16.01.2013 ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum mit dem ermittelten Mindestalter nicht übereinstimmt. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter weicht vom Mindestalter um rund 3 Jahre ab.

6. Ein eingeholtes länderkundliches Gutachten ergab, dass der vom Beschwerdeführer angegebene "Bruder" zwar von den Taliban ermordet wurde und darüber ein Video existiere, der Beschwerdeführer sei jedoch mit dieser Person nicht verwandt und kein Mitglied dieser Familie. Der Beschwerdeführer habe auch nicht in dem von ihm angegebenen Dorf gelebt.

7. Am 26.02.2013 fand eine Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dem Beschwerdeführer wurden die Gutachten zur Kenntnis gebracht.

8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.03.2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erklärte, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde (Spruchpunkt III.).

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

10. Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2014 vom Landesgericht für Strafsachen Graz gemäß § 297 Abs 1 2. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt, da er sich mit einem unbekannten Gegenstand am linken Unterarm eine Schnittwunde zugeführt und in weiterer Folge vor einschreitenden Polizeibeamten eine andere Person bezichtigt habe ihn mit dem Messer attackiert und verletzt zu haben.

11. Der Beschwerdeführer wurde am 08.05.2015 vom Bezirksgericht Graz-West gemäß § 27 Abs 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, Probezeit 3 Jahre, da der Beschwerdeführer am 11.12.2014 in Graz vorschriftswidrig 5,2 Gramm Cannabiskraut mit dem Vorsatz besessen hat, es in weiterer Folge durch gewinnbringenden Verkauf in den Verkehr zu bringen, wobei er die Tat nicht zum persönlichen Gebrauch beging.

12. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 07.01.2016 das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt und auch nicht mit einfachen Mitteln feststellbar war.

13. Am 11.03.2016 gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine neue Adresse bekannt und beantragte das Beschwerdeverfahren fortzusetzen.

14. Der Beschwerdeführer wurde am 05.10.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Graz gemäß §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall iVm Abs 4 SMG, § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall SMG, § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall iVm Abs 2 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt, da er 28,86g Cannabiskraut besessen und mit einer anderen Person zudem Cannabiskraut, MDMA, Kokain, Amphetamin und Metamphetamin zur Eigenkonsumation innehatte, wobei die Tathandlung ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen wurde und da er zudem von Anfang 2015 bis März 2016 zumindest 160g Cannabiskraut an mehrere, teilweise minderjährige Abnehmer gewinnbringend veräußert bzw. teilweise kostenlos zur Verfügung gestellt hat.

15. Der Beschwerdeführer wurde am 28.02.2017 vom Landesgericht für Strafsachen Graz gemäß § 27 Abs 2a 2. Fall iVm Abs 3 SMG sowie § 27 Abs 2 2. Fall iVm Abs 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, da er am 13.01.2017 in Graz an einem öffentlichen Ort 3g Cannabiskraut an einen verdeckten Ermittler der Polizei gewinnbringend verkauft hat, da er am 07.02.2017 in zwei Angriffen Cannabiskraut gewinnbringend verkauft hat um sich durch die wiederkehrende Begehung durch längere Zeit ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen und da er im Zeitraum vom 05.10.2016 bis zum 07.02.2017 eine unbekannte Menge an Cannabiskraut zum Eigengebrauch inne hatte.

16. Am 08.03.2017 leitete das Bundesamt auf Grund der massiven und fortgesetzten Delinquenz ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein.

Das Bundesamt informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2018 über die geplanten fremdenrechtlichen Maßnahmen und das Ergebnis der Beweisaufnahme, übermittelte Länderberichte und räumte eine Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Am 24.03.2017 brachte der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme ein. Zu allfälligen Problemen bei einer Rückkehr, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder als Polizist gearbeitet habe und von den Taliban getötet worden sei. Er selbst sei gefoltert worden, er würde sich vor einer Rückkehr fürchten und könne sich eine solche nicht vorstellen.

17. Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.2017 vom Bezirksgericht Graz-West gemäß § 38 Abs 1 StGB wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Eine Zusatzstrafe unterblieb gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28.02.2017.

18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.09.2017 eine mündliche Verhandlung durch in der das Erkenntnis über den Bescheid vom 01.03.2013 mündlich verkündet wurde. Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG und hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und gemäß § 75 Abs 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte keine Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, sodass am 09.10.2017 gemäß § 29 Abs 5 VwGVG eine gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erging.

19. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.01.2018 erteilte das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 8 Jahren (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer keine sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Der Beschwerdeführer habe keine Familie und keine Angehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer sei in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und weise keine sprachliche Integration auf. Die Bindungen zum Herkunftsland seien nach wie vor ausgeprägt. Seit seiner illegalen Einreise in Österreich sei der Beschwerdeführer bereits 5 Mal rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer weise eine hohe kriminelle Neigung auf.

20. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid werde zur Gänze infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen unschlüssiger Beweiswürdigung und mangelhaftem Ermittlungsverfahren angefochten.

Der Beschwerdeführer führte inhaltlich aus, dass es das Bundesamt unterlassen habe auf das individuelle Vorbringen einzugehen. Es seien durch den Beschwerdeführer Hinweise zur Begründung des Antrages gegeben worden, welche das Bundesamt nicht hinreichend hinterfragt habe, sodass die Ermittlungspflicht verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass "zu den Beschwerdegründen vollinhaltlich auf das bisher im Verfahren Vorgebrachte verwiesen werde".

Die Rückkehrentscheidung greife in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein, sodass eine Interessensabwägung vorzunehmen sei. Es sei richtig, dass die sprachliche Integration besser sein könnte, jedoch habe der Beschwerdeführer nachhaltige soziale und gesellschaftliche Integrationsschritte gesetzt.

Da der Beschwerdeführer auf Grund mehrerer Taten nach dem SMG verurteilt worden sei, sei ihm die Notwendigkeit einer Rückkehrentscheidung zwar bewusst, ein 8jähriges Verbot sei jedoch unverhältnismäßig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten (AS 1050).

Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren und ist dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan maßgeblich sozialisiert und verfügt dort nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte (AS 1051).

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Krankheit (AS 1050).

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen im März 2012 nach Österreich eingereist (AS 1051).

1.2. Zur Integration in Österreich:

Der Beschwerdeführer hat keine Familie und keine Angehörigen im Bundesgebiet (AS 1051).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich bis jetzt keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seinen Lebensunterhalt in Österreich bestritt der Beschwerdeführer ausschließlich aus Mitteln aus der Grundversorgung sowie aus seiner massiven strafrechtlichen Delinquenz. Nach der Haftentlassung möchte der Beschwerdeführer wieder von der Grundversorgung leben (AS 1051).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich sprachlich nicht integriert. Der Beschwerdeführer hat nur geringe Deutschkenntnisse erworben (AS 1051).

Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied bei einem Verein. Der Beschwerdeführer hat sich nicht in gemeinnützigen Projekten betätigt. Der Beschwerdeführer besitzt keinen ausgeprägten Freundeskreis außerhalb der Justizanstalt und wurde während seiner Haft in der Justizanstalt nicht regelmäßig von Personen besucht (AS 1051).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Die Bindung zu Afghanistan ist hingegen bedeutend stärker ausgeprägt (AS 1051).

Der Beschwerdeführer weist eine hohe kriminelle Neigung auf. Seit der Einreise nach Österreich wurde der Beschwerdeführer fünf Mal rechtskräftig von einem Strafgericht in Österreich verurteilt (AS 1051). Der Beschwerdeführer wurde mehrfach zu bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde jedes Mal innerhalb einer vom Strafgericht gesetzten Probezeit erneut straffällig. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz straffällig und verurteilt. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer zu 19 Monaten unbedingter Strafhaft verurteilt bzw. wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen (AS 117).

Der Beschwerdeführer hat ein hohes Maß an krimineller Energie und eine besonders verwerfliche innere Einstellung, insbesondere gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und der durch diese zu schützenden Rechtsgüter. Der Beschwerdeführer hat keinen Willen sich an fremdenrechtliche Bestimmungen zu halten oder im Verfahren mit den österreichischen Behörden zu kooperieren (AS 1117).

Der Aufenthalt in Österreich gründet sich letztendlich auf einen unbegründeten Asylantrag. Das Verfahren wurde durch den Beschwerdeführer verschleppt, da dieser unrichtige Angaben über seine Identität gemacht hat und sich durch Untertauchen dem Asylverfahren entzogen hat (AS 1051).

Es ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in Österreich weitere einschlägige Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz sowie in diesem Zusammenhang auch Vermögens- oder Gewaltdelikte begehen wird (AS 117). Es ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sich der Behörde und behördlichen Maßnahmen bei der sich erstbietenden Gelegenheit durch Untertauchen entziehen wird (AS 1118).

Der Beschwerdeführer wurde kein Opfer von Gewalt und benötigt auch keinen Schutz vor Gewalt (AS 1121).

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist durch eine tief verwurzelte militante Opposition beeinträchtigt. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und Großteile der Distriktszentren (AS 1055).

Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (AS 1056-1057).

Die aktuelle Sicherheitslage ist auch weiterhin volatil. Die Regierung und die Taliban wechseln sich bei der Kontrolle mehrere Distriktszentren ab und auf beiden Seiten gibt es Opfer. Auf Grund von Unterstützung durch US-Luftwaffenangriffe sind mehrere Provinzhauptstädte nach wie vor unter Kontrolle der Regierung (AS 1066).

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (AS 1071).

Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aufständische Gruppen führen Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungs-organisationen, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Auch religiöse Orte, wie z.B. Moscheen werden Ziel von Angriffen (AS 1073). Kabul ist über einen internationalen Flughafen erreichbar (AS 1085).

Rückkehrer

Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (AS 1112).

Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort:

Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (AS 1112).

IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land. Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (AS 1113).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich dargelegt.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hat das Bundesamt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben. Den Feststellungen wurden die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Gerichtsurteile der Strafgerichte und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2017 zu Grunde gelegt, welches insbesondere auf der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2017 basiert. In der Verhandlung vom 20.09.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seiner Identität und Herkunft, zu seiner Integration sowie zu seinen Verurteilungen befragt, sodass sich das Bundesamt auch auf eine aktuelle Einvernahme stützen konnte.

2.2. Das Bundesamt stützt seine Feststellungen zur Integration in Österreich, zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und zu seiner Zukunfts- und Gefährdungsprognose auf die im Akt erliegenden strafgerichtlichen Urteile, auf die bisherigen Einvernahmen des Beschwerdeführers, auf seine schriftliche Stellungnahme welche am 24.03.2017 eingebracht wurde und auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2017 und sohin auch auf die an diesem Tag durchgeführte mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde zwar pauschal vor, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, dass die Beweiswürdigung unschlüssig und das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei, es wurde jedoch weder ein Verfahrensmangel noch eine unschlüssige Beweiswürdigung noch ein Mangel im Ermittlungsverfahren substantiiert dargelegt. Es ist der Beschwerde nicht zu entnehmen worin der Verfahrensmangel, der Mangel im Ermittlungsverfahren oder die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung begründet sein sollen. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, welche konkreten Ermittlungsschritte in Verletzung des Amtswegigkeitsgrundsatzes unterblieben seien sollen. Eine pauschale Behauptung stellt kein substantiiertes Bestreiten der Feststellungen dar, sodass die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen vom Gericht herangezogen werden konnten.

Auch ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, welche konkreten Hinweise des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrages vorgebracht worden seien, welche die Behörde näher hätte hinterfragen müssen. Es ist auch nicht ersichtlich inwiefern das Bundesamt es unterlassen hätte auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Auch dies stellt kein substantiiertes Bestreiten der Feststellungen und auch keine relevante Neuerung dar, sodass die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen vom Gericht herangezogen werden konnten.

Auch der Verweis in der Beschwerde, wonach "zu den Beschwerdegründen vollinhaltlich auf das bisher im Verfahren Vorgebrachte verwiesen" werde, stellt kein substantiiertes Bestreiten des Sachverhaltes dar und ist auch nicht geeignet die Feststellungen des Bundesamtes zu erschüttern. Die bloße Wiederholung von Vorbringen in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (VwGH vom 31.01.2018, Ra 2018/19/0029).

Hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, dass er während seines 6-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nachhaltige soziale und gesellschaftliche Integrationsschritte gesetzt habe. Auch dieses pauschale Vorbringen ist nicht geeignet die Feststellungen des Bundesamtes in Zweifel zu ziehen. Auch hier wird nicht konkret dargelegt, welche konkreten Integrationsschritte der Beschwerdeführer gesetzt habe und weshalb hier eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegen würden.

Der Beschwerde sind keine substantiierten Bestreitungen und auch keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zu erschüttern.

2.3. Das Bundesamt traf eingehende Feststellungen zum Einreiseverbot und zur Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers. Dabei setzte sich das Bundesamt nicht nur mit den Verurteilungen an sich, sondern auch mit dem verhängten Strafmaß, den raschen und wiederholten Rückfällen, seinem Drogenkonsum und seinem gesamten Verhalten während des Asylverfahrens auseinander. Der Beschwerdeführer ist weder den Feststellungen zum Einreiseverbot noch der zu Grunde liegenden Beweiswürdigung substantiiert entgegen getreten. Es konnten daher die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesamtes übernommen werden.

2.4. Das Bundesamt stützt seine Länderfeststellungen auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Da das Länderinformationsblatt auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zwar pauschal Ermittlungsmängel behauptet, jedoch nicht dargelegt, welche Ermittlungsmängel konkret gegeben seien. Es liegt daher kein substantiiertes Bestreiten der Länderfeststellungen vor, diese konnten daher vom Bundesverwaltungsgericht übernommen werden. Der Beschwerde sind diesbezüglich auch keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen zu erschüttern.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,

(...),

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zuzuerkennen gewesen wäre, ist der eingebrachten Beschwerde auch nicht zu entnehmen.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.

3.2 Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.2.1 Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2 Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.2.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstige engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

3.2.4. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

3.2.5. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im März 2012, somit seit sechs Jahren, im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht, abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat.

Obwohl der Beschwerdeführer bereits seit sechs Jahren in Österreich lebt, verfügt er über nur sehr geringe Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht die staatliche Grundversorgung bzw. ist in Strafhaft inhaftiert. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Afghanistan sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch eine Landessprache als Muttersprache und hat den weit überwiegenden Teil seines Lebens - nämlich ca. 20 Jahre - in Afghanistan verbracht. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan hat. Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sich der Beschwerdeführer in Afghanistan wieder wird eingliedern können.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich fünffach vorbestraft. Der Beschwerdeführer wurde wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz, wegen Verleumdung und wegen Körperverletzung vorbestraft. Der Beschwerdeführer wurde dabei während der Probezeiten und während des laufenden Asylverfahrens straffällig. Es besteht daher auf Grund des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers, des raschen Rückfalls während der Probezeiten und der Anzahl der Vorstrafen ein erhebliches öffentliches Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste:

Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

3.2.6. Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

3.2.7. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist ebenfalls nicht geboten.

3.2.8. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erlassen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

3.2.9. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt .II des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet zurückzuweisen.

3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung

3.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

3.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG.

Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2017 verneint.

In der Beschwerde wurde auch nicht substantiiert behauptet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in seinem Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit bedroht wäre. Es wurde auch nicht behauptet, dass seit dem Erkenntnis vom 20.09.2017 neue Tatsachen hervorgekommen wäre, die einen solchen Schluss zulassen würden.

3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG.

Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2017 verneint.

In der Beschwerde wurde auch nicht substantiiert behauptet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in seinem Leben oder seiner Freiheit aus einem Konventionsgrund bedroht wäre. Es wurde auch nicht behauptet, dass seit dem Erkenntnis vom 20.09.2017 neue Tatsachen hervorgekommen wäre, die einen solchen Schluss zulassen würden.

3.3.4. Die Abschiebung ist nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.

3.3.5. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.

3.5. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Einreiseverbot

Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 FPG erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs 1 FPG ist in Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z1).

Das Gewicht des in fünf Freiheitsstrafen resultierenden Fehlverhaltens ist mit Rücksicht auf die die begangenen Taten kennzeichnende Schuldform des Vorsatzes und die neuerliche Delinquenz nach bereits erfolgter Verurteilung keinesfalls als gering zu betrachten. Stellt man hier das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gegenüber, so kommt man zu dem Ergebnis, dass der wiederholt straffällige Beschwerdeführer eine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, dass sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich zurückstehen muss. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.

In der Beschwerde wird zudem nicht bestritten, dass ein Einreiseverbot erforderlich ist. Der Beschwerdeführer sei sich der Notwendigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreise verbot bewusst. Er erachte sich jedoch durch die Dauer des Einreiseverbotes von acht Jahren beschwert.

Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des § 53 FPG abgebildet. § 53 Abs. 2 FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu; nach Abs. 3 FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis Z 8 FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.

Der Beschwerdeführer ist wegen Vergehen gegen das SMG dreifach vorbetraft. Der Beschwerdeführer ist zudem wegen Körperverletzung und Verleumdung vorbestraft.

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Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2014 vom Landesgericht für Strafsachen Graz gemäß § 297 Abs 1 2. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt, da er sich mit einem unbekannten Gegenstand am linken Unterarm eine Schnittwunde zugeführt und in weiterer Folge vor einschreitenden Polizeibeamten eine andere Person bezichtigt habe ihn mit dem Messer attackiert und verletzt zu haben.

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Der Beschwerdeführer wurde am 08.05.2015 vom Bezirksgericht Graz-West gemäß § 27 Abs 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, Probezeit 3 Jahre, da der Beschwerdeführer am 11.12.2014 in Graz vorschriftswidrig 5,2 Gramm Cannabiskraut mit dem Vorsatz besessen hat, es in weiterer Folge durch gewinnbringenden Verkauf in den Verkehr zu bringen, wobei er die Tat nicht zum persönlichen Gebrauch beging.

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Der Beschwerdeführer wurde am 05.10.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Graz gemäß §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall iVm Abs 4 SMG, § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall SMG, § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall iVm Abs 2 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt, da er 28,86g Cannabiskraut besessen und mit einer anderen Person zudem Cannabiskraut, MDMA, Kokain, Amphetamin und Metamphetamin zur Eigenkonsumation innehatte, wobei die Tathandlung ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen wurde und da er zudem von Anfang 2015 bis März 2016 zumindest 160g Cannabiskraut an mehrere, teilweise minderjährige Abnehmer gewinnbringend veräußert bzw. teilweise kostenlos zur Verfügung gestellt hat.

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Der Beschwerdeführer wurde am 28.02.2017 vom Landesgericht für Strafsachen Graz gemäß § 27 Abs 2a 2. Fall iVm Abs 3 SMG sowie § 27 Abs 2 2. Fall iVm Abs 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, da er am 13.01.2017 in Graz an einem öffentlichen Ort 3g Cannabiskraut an einen verdeckten Ermittler der Polizei gewinnbringend verkauft hat, da er am 07.02.2017 in zwei Angriffen Cannabiskraut gewinnbringend verkauft hat um sich durch die wiederkehrende Begehung durch längere Zeit ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen und da er im Zeitraum vom 05.10.2016 bis zum 07.02.2017 eine unbekannte Menge an Cannabiskraut zum Eigengebrauch innehatte.

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Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.2017 vom Bezirksgericht Graz-West gemäß § 38 Abs 1 StGB wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Eine Zusatzstrafe unterblieb gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28.02.2017.

Das Gericht geht auf Grund des raschen Rückfalls innerhalb der Probezeit und während des laufenden Asylverfahrens, der Anzahl der Verurteilungen und Tathandlungen sowie der Gewerbsmäßigkeit von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus. Offensichtlich waren die davor verhängten Freiheitsstrafen und die bereits erfolgte Inhaftierung nicht ausreichend um den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten, insbesondere im Suchtmittelbereich, abzuhalten.

Es besteht zudem ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten, insbesondere im öffentlichen Raum. Suchtmittelvergehen stellen ein besonderes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).

Das Bundesamt konnte keine positive Prognosebeurteilung treffen. Dies deckt sich mit den Beweisergebnissen und den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 20.09.2017. Dort gab er an, dass er zweimal verurteilt worden sei. Er habe bereits 8 Monate davon abgesessen, sei aber unschuldig gewesen. Er habe Marihuanna geraucht und habe es auch verkauft, er habe es aber nicht anbauen können, weil die Grundstücke in Afghanistan seien (AS 977). Wie das Bundesamt bereits richtig ausführte, ist daher eine Ablehnung der österreichi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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