TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/6 W107 2110602-1

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Veröffentlicht am 06.03.2018
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Entscheidungsdatum

06.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W107 2110602-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2011 vom 10.05.2011 beantragten die Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das gegenständliche Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2011 zudem Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BNr. XXXX, für die von den Beschwerdeführern als zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt und eine Almfutterfläche im Ausmaß von 81,48 ha beantragt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde den Beschwerdeführern nach "Abzug Modulation, 9%" iHv EUR 261,02 eine EBP 2011 iHv EUR 7.639,16 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 97,03 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 98,50 ha (davon anteilige Almfläche 72,51 ha) und - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 97,03 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Eingabe vom 22.05.2013 beantragten die Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche dahingehend, dass der Beihilfenberechnung nunmehr eine beantragte Fläche von 76,44 ha zu Grunde zu legen sei.

4. Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2011 aufgrund der Almfutterflächenkorrektur gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert, den Beschwerdeführern nach "Abzug Modulation, 9%" iHv EUR 236,76 nunmehr eine EBP 2011 iHv EUR 7.393,92 gewährt und eine Rückforderung iHv EUR 245,24 vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 97,03 vorhandene ZA, jedoch eine nach Korrektur beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 94,02 ha (davon Almfläche nunmehr 68,03 ha) und - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 93,72 ha (davon anteilige Almfläche 68,03 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

5. Am 21.08.2014 wurde auf der verfahrensgegenständlichen Alm in Anwesenheit der Beschwerdeführer eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer Flächenabweichungen u.a. betreffend das Antragsjahr 2011 festgestellt wurden.

6. Mit Schreiben der AMA vom 18.09.2014 wurde den Beschwerdeführern der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle übermittelt. Eine Stellungnahme zum Kontrollbericht erfolgte nicht.

7. Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 29.01.2014 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert und der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der EBP 2011 nach Abzug einer Flächensanktion iHv EUR 5.987,63 abgewiesen. Es wurde eine Rückforderungen des gesamten, bisher gewährten, Beihilfebetrages iHv EUR 7.393,92 vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden unverändert 97,03 vorhandene ZA und eine nach Korrektur beantragte Fläche im Ausmaß von 94,02 ha (davon anteilige Almfläche 68,03 ha), jedoch eine "nach VOK und VWK" ermittelte Fläche im Ausmaß von nur mehr 73,54 ha (davon anteilige Almfläche nur mehr 47,85 ha) zu Grunde gelegt. Als Differenzfläche wurden 20,18 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, da anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2014 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, habe keine Beihilfe gewährt werden können.

8. Gegen diesen Bescheid, den Beschwerdeführern nach eigenen Angaben am 02.02.2015 zugestellt, erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde. Diese moniert die Aufrechnung der Rückforderung gegen die Gewährung neuer Beihilfen, wendet die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt, die Änderung von Mess-Systemen zur Flächenermittlung auf Almen während des Verpflichtungszeitraumes, eine positive Beurteilung des Flächenabgleichs 2009/2010 sowie eine Anerkennung der vorläufigen AMA-Bildschirmreferenzfläche als endgültige Referenzfläche ein und behauptet ein mangelndes Ermittlungsverfahren, die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskatalogs sowie eine unangemessen hohe Strafe.

9. Am 15.07.2015 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer verfügten im gegenständlichen Antragsjahr über 97,03 ZA und beantragten mittels Mehrfachantrag-Flächen 2011 die Gewährung der EBP 2011 für ihren Heimbetrieb im Ausmaß von 25,99 ha. Die beihilfefähige Heimbetriebsfläche der Beschwerdeführer betrug im gegenständlichen Antragsjahr 25,69 ha.

Die Beschwerdeführer waren im gegenständlichen Antragsjahr zudem Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Gemeinschaftsalm mit der BNr. XXXX, für die von den Beschwerdeführern als Almbewirtschafter eine EBP 2011 für eine Fläche im Ausmaß von (zunächst) 81,48 ha beantragt wurde.

Auf die verfahrensgegenständliche Alm wurden im gegenständlichen Antragsjahr insgesamt 61,80 Tiere (gemessen in RGVE) aufgetrieben. Die Beschwerdeführer trieben hiervon 55,00 RGVE auf. Gemessen an der Anzahl an von den Beschwerdeführern auf diese Alm im gegenständlichen Antragsjahr aufgetriebenen Tieren war diesen somit (zunächst) eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 72,51 ha zuzurechnen.

Insgesamt beantragten die Beschwerdeführer die EBP 2011 somit für eine beihilfefähige Gesamtfläche (Heimfläche und Almfläche) im Ausmaß von (zunächst) 98,50 ha und wurde ihnen die EBP 2011 mit Bescheid vom 30.12.2011 - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der ZA entspricht - für eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 97,03 ha iHv EUR 7.639,16 gewährt. Die Überweisung erfolgte am 21.12.2011.

Mit Eingabe vom 22.05.2013 beantragten die Beschwerdeführer für das gegenständliche Antragsjahr eine rückwirkende Korrektur der beantragten Almfutterfläche von 81,48 ha auf 76,44 ha. Der Korrekturantrag wurde berücksichtigt, den Beschwerdeführern mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 eine EBP 2011 iHv EUR 7.393,92 gewährt und eine Rückforderung iHv EUR 245,24 vorgenommen.

Am 21.08.2014 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm im Beisein der Beschwerdeführer eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 gegenüber der (nach Korrektur) im Ausmaß von 76,44 ha beantragten Fläche eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur 53,77 ha vorgefunden wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wird als richtig festgestellt.

Gemessen an der Anzahl an von den Beschwerdeführern auf die verfahrensgegenständliche Alm im Antragsjahr 2011 aufgetriebenen Tieren war diesen somit nach VOK eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 47,85 ha zuzurechnen.

Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben der AMA vom 18.09.2014 zur Stellungnahme übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme der Beschwerdeführer.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.01.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der EBP 2011 aufgrund der Ergebnisse der VOK abgewiesen und eine Rückforderung iHv EUR 7.393,92 vorgenommen. Als Differenzfläche wurden 20,18 ha ausgewiesen, was für die Beschwerdeführer (gemessen an der ermittelten Fläche) eine sanktionsrelevante Flächenabweichung von über 20 % bedeutete.

2. Beweiswürdigung:

Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm im Antragsjahr 2011 ergibt sich aus der am 21.08.2014 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und dem dem Verwaltungsakt einliegenden Kontrollbericht zu dieser Vor-Ort-Kontrolle. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das - auch den Parteien zugängliche - INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar. Evident ist die seitens der belangten Behörde - insbesondere auf Feldstück Nr. 4 - vorgenommene differenziertere Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor. Zudem wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle seitens der Beschwerdeführer weder substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. So behauptet die Beschwerde zwar, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien. Sie führt jedoch weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus Sicht der Beschwerdeführer eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt sie konkret dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten aus Sicht der Beschwerdeführer - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - anders dargestellt hätten. Die Beschwerdeführer sind den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm somit nicht ausreichend konkret entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen vermochte das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle somit nicht in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel ergaben sich auch sonst keinerlei Bedenken, den Feststellungen die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte beihilfefähige Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm zu Grunde zu legen.

Dass die Beschwerdeführer im Zuge der Flächenermittlungen auf der verfahrensgegenständlichen Alm Sachverständige (oder sonstige Beauftragte) herangezogen hätten, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Im Übrigen ergeben sich die unbestritten gebliebenen Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, den Mehrfachanträgen-Flächen, dem Antrag auf rückwirkende Almfutterflächenkorrektur sowie dem Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden: VO (EG) 73/2009:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...].

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[...]

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

[...]

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...].

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...].

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER, ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90 (im Folgenden: VO (EG) 885/2006):

"Artikel 5b

Eintreibungsverfahren

Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Vollstreckungsmaßnahmen rechnen die Mitgliedstaaten eine noch ausstehende Forderung an einen Begünstigten, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, gegen eine etwaige künftige Zahlung auf, die von der für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an denselben Begünstigten zu leisten ist."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59 (im Folgenden: VO (EG) 908/2014):

"Artikel 28

Wiedereinziehung durch Aufrechnung

Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Vollstreckungsmaßnahmen rechnen die Mitgliedstaaten eine noch ausstehende Forderung an einen Begünstigten, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, gegen etwaige künftige Zahlungen auf, die von der für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an diesen Begünstigten zu leisten sind."

Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen geändert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/20149, die Sanktionen wurden herabgesetzt), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen, und kommt deshalb für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, kann nicht herangezogen werden, da die Neuregelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70 ff.). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Ziel der neuen Regelung ist somit eine Anpassung der Sanktionen an den neuen Regelungszusammenhang und nicht eine Milderung der Art oder Schwere der Sanktionen nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage (vgl. auch EuGH 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 70).

3.3. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 VO (EG) 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme hinsichtlich der beantragten Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm in Form einer nachträglichen Reduktion durch die Beschwerdeführer erfolgt und wurde den Beschwerdeführern die EBP 2011 mit erstem Abänderungsbescheid für eine Fläche im Ausmaß von 93,72 ha gewährt.

3.3.2. Eine auf der verfahrensgegenständlichen Alm im Jahr 2014 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ergab jedoch hinsichtlich des gegenständlichen Antragsjahres Flächenabweichungen für die Beschwerdeführer von gesamt 20,18 ha.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer sind diesem nicht substantiiert entgegengetreten. Auch haben sie - die von der belangten Behörde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen offensichtlich bejahend zur Kenntnis nehmend - keine verneinende oder ablehnende Stellungnahme zum Kontrollbericht abgegeben. Hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen - insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG - konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

Es ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).

Die belangte Behörde konnte der Berechnung der EBP 2011 daher die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Flächenausmaße zu Grunde legen.

Dass eine in Form eines Abgleichs der in den Jahren 2007-2010 beantragten Almfutterflächen durchgeführte Verwaltungskontrolle - wie von den Beschwerdeführern eingewendet - andere Ergebnisse hinsichtlich des Futterflächenausmaßes der verfahrensgegenständlichen Alm gebracht haben mag, ist vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde nachträglich ohnedies eine Überprüfung der Flächen vor Ort durchgeführt hat, nicht entscheidungswesentlich.

3.3.3. Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Die belangte Behörde war daher nach Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der den Beschwerdeführern nach beantragter Flächenkorrektur mit erstem Abänderungsbescheides auf Basis einer ermittelten Fläche von 93,72 ha zuerkannt worden war, der aber den (auf Basis der nach VOK ermittelten Fläche von 73,54 ha) zustehenden Betrag übersteigt, mit spruchgegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid zurückzufordern.

Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der Beschwerdeführer ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

3.3.4. Durchbrochen wird das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien zwar durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführer vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen haben, wurde weder behauptet noch belegt.

3.3.5. Die Beschwerdeführer gehen in ihrer Beschwerde zudem von einem Irrtum der belangten Behörde aus, weil sich die Messsysteme zur Flächenermittlung auf Almen geändert hätten und monieren weiters, dass die belangte Behörde kein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt habe. Auch diese Ausführungen gehen jedoch ins Leere: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nämlich nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus den Beschwerdeführern ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Almen vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

3.3.6. Da die Differenzfläche von 20,18 ha für die Beschwerdeführer (gemessen an der ermittelten Fläche) eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 20 % bedeutete, war für das gegenständliche Antragsjahr gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren. In Entsprechung dieser Vorgabe verhängte die belangte Behörde zusätzlich zur vorgenommenen Richtigstellung eine Flächensanktion und nahm eine Rückforderung des gesamten, bisher gewährten, Beihilfebetrages vor.

3.3.7. Gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 finden die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse nur dann keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger/Hrsg., Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).

Es ist den Beschwerdeführern nicht gelungen zu belegen, dass sie an der falschen Beantragung keine Schuld trifft. Das musterartig gehaltene und nicht näher untermauerte Vorbringen, wonach sich die Beschwerdeführer in Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Almfutterfläche mit allen verfügbaren Mitteln informiert und die Almfutterfläche durch persönliche Begehung überprüft hätten, vermag die beträchtliche Differenz ihrer Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht zu erklären. Insbesondere ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern als Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm die Beschaffenheit der Almfutterflächen im gegenständlichen Antragsjahr bestens bekannt gewesen ist und daher von diesen eine Antragstellung entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten zu erwarten gewesen wäre.

Da sich auch aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines mangelnden Verschuldens ergaben, waren im Hinblick auf die Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 und unter Anlegung des höchstgerichtlich gebotenen, strengen Maßstabes, keine Gründe für das Vorliegen einer Ausnahme von der Anwendung der Sanktionen iSd. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 ersichtlich.

3.3.8. Auch mit dem Vorbringen, die Almfläche sei von 2009 auf 2010 verringert und die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Flächenabgleichs positiv beurteilt worden, vermochten die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der verhängten Sanktion aufzuzeigen. Diese Behauptung bezieht sich auf eine Flächenreduktion im Jahr 2010 gegenüber dem Vorjahr 2009. Eine allfällige - von den Beschwerdeführern jedoch nicht belegte - positive Beurteilung dieser Flächenreduktion durch die belangte Behörde betrifft somit das hier nicht gegenständliche Antragsjahr 2009.

3.3.9. Auch der ebenfalls musterartig gehaltene und nicht näher individualisierte Einwand, die belangte Behörde habe im Winter 2012/2013 ein vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt, auf welches die Beschwerdeführer vertraut und aufgrund dessen sie eine Korrektur für die Jahre 2010-2012 vorgenommen hätten, konnte keine Rechtswidrigkeit der Sanktion aufzeigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antragsteller zwar auf amtliche Flächenermittlungen in Form einer Vor-Ort-Kontrolle vertrauen, wenn er in den Folgejahren die von der Kontrolle betroffenen Grundstücke im selben Ausmaß beantragt hat (VwGH 27.01.2012, Zl. 2011/17/0223). Dieser Vertrauensschutz erstreckt sich jedoch nicht auf eine ungeprüfte Übernahme der digitalisierten Referenzflächen, da diese nur das Höchstmaß an beihilfefähiger Fläche darstellen, welches im Zuge der Antragstellung nicht überschritten werden kann. Das Vorhandensein einer Referenzfläche entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die Beihilfefähigkeit seiner Flächen anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen und die Antragstellung in Entsprechung dieser Gegebenheiten vorzunehmen.

3.3.10. Die Frage der Verjährung ist stets von Amts wegen zu prüfen und ist hierzu Folgendes auszuführen: Da die für das gegenständliche Antragsjahr einschlägige VO (EG) 1122/2009 keine speziellen Verjährungsbestimmungen enthält, ist die "horizontale" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anzuwenden, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S 80). Gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art. 1 Abs. 1. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Im Hinblick auf das den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 18.09.2014 zur Kenntnis gebrachte Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2014 ist auf Art. 3 Abs. 1 3. Teilabsatz leg. cit. hinzuweisen und auszuführen, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird.

Der VwGH hat in diesem Zusammenhang zudem bereits ausgesprochen, dass eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung ebenfalls unterbricht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Wie dem Bescheid vom 30.12.2011 selbst zu entnehmen ist, wurde die ursprünglich gewährte EBP 2011 den Beschwerdeführen am 21.12.2011 überwiesen. Die am 21.08.2014 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle fand somit vor Ablauf von vier Jahren statt.

Die mit Bescheid vom 29.01.2015 vorgenommene Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags sowie die verhängte Sanktion sind somit jedenfalls nicht verjährt.

3.3.11. Zum Vorbringen der Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskataloges ist auszuführen, dass das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) ein starres System von Anträgen, Fristen, Kontrollen und Sanktionen vorsieht. Durch diese starren Vorgaben soll die effiziente und kostengünstige Abwicklung von Massenverfahren ermöglicht werden. Die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS differenzieren nicht zwischen Flächen, deren Umfang leicht, und solchen, deren Umfang nur mit größerem Aufwand ermittelt werden kann. Da der EuGH die Verhältnismäßigkeit dieser Sanktionsbestimmungen bereits mehrfach bestätigt hat, besteht kein Grund, an der Übereinstimmung dieser Regelungen mit dem Primärrecht der Europäischen Union zu zweifeln; vgl. EuGH Urt. v. 17. Juli 1997, Rs. C-354/95, National Farmers' Union. Der Verwaltungsgerichtshof hat gerade für den Fall erkennbarer Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Flächen ausgesprochen, dass es im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegt, diese allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln; VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145.

3.3.12. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).

Es liegen somit keine Gründe für eine Abstandnahme von der verhängten Sanktion vor.

3.3.13. Dem Einwand, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die EBP in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.

3.3.14. Auch wenn Gegensand des vorliegenden Verfahrens die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 und nicht die Aufrechnung allfälliger künftiger Beihilfen mit der im vorliegenden Fall ausgesprochenen Rückzahlungsverpflichtung ist, gilt es hinsichtlich der in Zweifel gezogenen Rechtmäßigkeit der Aufrechnung von Rückforderungen mit gewährten anderen Beihilfen im Allgemeinen auf Art. 5b VO (EG) 885/2006 und Art. 28 DVO (EG) 908/2014 zu verweisen.

Zur Hintanhaltung finanzieller Nachteile ist ein effektiver Vollzug des Unionsrechts geboten. In Anbetracht des in Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Ausdruck kommenden Effizienzgrundsatzes, wonach es den Mitgliedstaaten untersagt ist, die Verwirklichung der EU-Regelungen praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, ist eine Gegenverrechnung von zu Unrecht bezogenen Leistungen mit anderen fälligen Fördergeldern geboten. Nur so kann verhindert werden, dass durch Änderungen in den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Betroffenen eine Einbringung der offenen Beträgen so erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, dass damit dem Grundsatz der Effizienz nicht mehr entsprochen wird.

Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte aus den dargelegten Gründen zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3.15. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Erst jüngst hat der VwGH am 28.06.2016 im Rahmen seiner Entscheidung 2013/17/0025 auch klargestellt, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht.

3.3.16. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren im Ergebnis ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.3.17. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Antrag (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher auch ins Leere.

3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Beweislast, Beweislastumkehr,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,
Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS,
Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung,
Stichproben, Unregelmäßigkeiten, Verfolgungshandlung,
Verfolgungsverjährung, Verhältnismäßigkeit, Verjährung,
Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W107.2110602.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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