TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/7 W131 2105195-1

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Veröffentlicht am 07.03.2018
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Entscheidungsdatum

07.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W131 2105195-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK, als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , BNr XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (= Bf) erhielt betreffend die einheitliche Betriebsprämie 2010 nach mehreren Vor- bzw Abänderungsbescheiden schließlich den im Entscheidungskopf bezeichneten Bescheid vom 03.01.2014.

2. Die Bf verfasste betreffend diesen Bescheid eine als Berufung bezeichnete Eingabe an die AMA, die - dies rechtlich vorwegnehmend - rechtsschutzfreundlich iSv zB VwGH Zl Ra 2017/08/0031 zutreffend seitens der AMA als Bescheidbeschwerde gewertet und insoweit an das BVwG vorgelegt wurde, und welche nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit an die hier erkennende Gerichtsabteilung als Bescheidbeschwerde neu zugewiesen wurde. In den Beschwerdegründen wurden va familiäre bzw persönliche Gründe insb iZm einer Erkrankung des Ehegatten der Bf vorgebracht, bzw dass die Bf keine Schuld an der Korrektur bei der Alm träfe. Die Bf ersuchte schließlich, ihr zu helfen und die Rückforderung zu erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Der Bf wurde im angefochtenen Abänderungsbescheid eine Einheitliche Betriebsprämie (= EBP) für 2010 iHv 4.394,46 Euro zuerkannt und gleichzeitig eine Rückforderung iHv 229,35 Euro ausgesprochen.

Der Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 geht auf eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur eines Bewirtschafters betreffend Almflächen zurück, auf denen die Bf Auftreiberin gewesen war, soweit es das Jahr 2010 betrifft.

Die Bf hat nicht substantiiert bestritten, dass sie im Jahr 2010 - entsprechend dem angefochtenem Bescheid vom 03.01.2014 - insgesamt 51,07 ha betriebsprämienrelevante Fläche in Ansatz bringen konnte, davon 30,04 ha beantragte Almfläche.

Im angefochtenen Bescheid wurden keine Sanktionen verhängt, sondern erging der angefochtene Abänderungsbescheid, weil im Vorbescheid vom 15.11.2012 für die Bf - vor der Futterflächenkorrektur - noch 54,18 ha Fläche angesetzt worden waren, davon 33,15 ha beantragte Almfläche.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und wurde im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art 130 Abs 1 Z 1, 131 Abs 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).

3.2. Zu den Rechtsgrundlagen

Die Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), regelt grundsätzlich die Gewährung der EBP 2010.

Insoweit hier einschlägige Bestimmungen lauten:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen,

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

...

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ...,

erhalten haben.

...

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

....

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet:

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. ...

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

....

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

...

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

...

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.

...

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

...

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

...."

Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

(2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.

(3) Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden."

3.3. Das BVwG entscheidet in Anwendung der vorstehenden Rechtsvorschriften in stRsp, wie zB im Erkenntnis vom 20.02.2018 zur GZ W131 2104768-1/3E ersichtlich und nachstehend zitiert:

3.3.2. Nach den weiter oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art 25 der (EG) 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist - wie sich dies auch aus den Feststellungen ergibt - eine derartige Rücknahme in Form einer Korrektur der Almfutterflächen durch die Bewirtschafterinnen der vom Bf als Auftreiber genutzten Almen erfolgt, sodass die Behörde nach Art 80 Abs 1 leg cit verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Almfutterfläche wurde - mit angefochtenem Bescheid - somit ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrekturen reduziert und ein gewisser, zu viel ausbezahlter Betrag vom Bf rückgefordert.

Da der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, und ua auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, ist die Einschränkung des Beihilfeantrages durch die Bewirtschafterinnen der Almen von einer bevollmächtigten Person selbst vorgenommen worden und muss sich dies der Bf als Auftreiber auf die von ihm im gegenständlichen Antragsjahr genutzten Almen zurechnen lassen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

3.4. In Anwendung der vorstehenden Rechtsausführungen folgt daher für diesen Beschwerdefall:

Da die Bf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen behördlich festgestellten Tatsachenaspekte nicht substantiiert bestritten hat und daher davon auszugehen war, dass die EBP 2010 für die Bf nur mehr auf Basis der im angefochtenen Bescheid ersichtlichen prämienrelevanten Fläche zu berechnen war, war die Beschwerde mangels konkret ersichtlicher bzw mangels rechtserheblich zutreffender Beschwerdepunkte abzuweisen.

Klarzustellen ist dazu, dass weder die AMA noch das BVwG befugt waren, die in der Beschwerdeschrift seitens der Bf aufgezeigten persönlichen Umstände an Hand der geltenden Betriebsprämienrechts zu berücksichtigen, zumal es bei der EBP (hier für das Jahr 2010) grundsätzlich darum geht, inwieweit die Betriebsinhaberin Zahlungsansprüche für agrarische Flächen in Ansatz bringen kann, die ihr im Rahmen des Betriebsprämienrechts zu ihren Gunsten prämienrelevant zugerechnet werden können bzw dürfen. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung geht nach dem Aktenstand darauf zurück, dass für die Bf - nach einer rückwirkenden und ihr zurechenbaren Flächenkorrektur iSd Art 25 VO 1122/2009 - eben weniger Fläche prämienrelevant beantrag und danach in Ansatz gebracht werden konnte. Für eine Berücksichtigung der von der Bf dargestellten familiären Situation blieb daher kein rechtlicher Freiraum.

3.4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung

Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Antragsvorbringen und dem - relevanten - Beschwerdevorbringen der Bf in Einklang ist bzw die Annahmen der belangten Behörde mit diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl RV 1255 BlgNR 25 GP, 5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Pkt II 3 jeweils angeführten Rechtsprechungsnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsänderung, Berechnung, Bescheidabänderung, Bevollmächtigter,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS, Rückforderung,
Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche,
Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2105195.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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