Entscheidungsdatum
07.03.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W124 2188033-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen wurde.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. (Spruchpunkt I.).
Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. (Spruchpunkt II.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruckpunkt IV.). Au¿ßerdem wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).
Mit Spruchpunkt VII. wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot auf acht Jahre erlassen.
3. In der rechtlichen Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung durch den afghanischen Staat vorgebracht habe, woraus die Feststellung resultiert habe, dass der BF bei einer Rückkehr keiner Verfolgung seitens diesen ausgesetzt sei. Der BF habe nicht plausibel begründen können, weshalb es ihm nicht möglich sein hätte sollen nach Afghanistan zurückzukehren und beispielsweise in XXXX zu leben. Der BF habe angegeben dazu im Stande gewesen zu sein für sich selbst zu sorgen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Daher habe nicht festgestellt werden können, dass ihm in seinem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen worden sei. Der BF sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer mehrjährigen Arbeitserfahrung.
Hinsichtlich den Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Abschlussbericht der LPD Wien vom XXXX zu entnehmen sei, dass er zwei Säckchen Marihuana zu insgesamt 3,3 Gramm am Bahnhof XXXX verkauft und dadurch in Verkehr gesetzt habe. Des weiteres hätten beim BF Suchtmittel in Form von 5 Säckchen mit Marihuana zu insgesamt 5,8 Gramm brutto festgestellt werden können.
Im Falle des BF liege eine Qualifikation vor, die dazu führen würde, dass ein Einreiseverbot für das österreichische Bundesgebiet auf die Dauer von bis zu zehn Jahren erlassen werden könne. Der BF sei im Bundesgebiet durch Organe der österreichischen Bundespolizei bei frischer Tat beim Verkauf von Suchtgift betreten worden.
Es liege daher eine Gefährdung der Ordnung und Sicherheit vor, die die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich mache.
Rechtlich wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass keine asylrelevante Bedrohungssituation oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft dargelegt worden sei. Der BF habe keine glaubhaften Angaben machen können. Weder habe dieser mit Beweismittel bekräftigen noch detailreich seine Vorfälle schildern können.
Der BF befinde sich erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich, habe keinen eigenen Wohnsitz, verfüge über keine Anknüpfungspunkte in Österreich und gehe keiner Arbeit nach, weshalb auch eine Fristverlängerung zur freiwilligen Ausreise nicht erforderlich sei, zumal er keine Umstände geltend gemacht habe, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF keinerlei glaubhafte aktuelle Gefährdung seiner Person entnommen habe werden können, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass der BF im Falle seiner Rückkehr auf Grund der von ihm behaupteten persönlichen Fluchtgründe einer unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würden.
Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Aus den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass XXXX über einen Flughafen verfügen würde, der sicher erreicht werden könne.
Der BF sei mobil, gesund und arbeitsfähig. Der BF habe auch vor seiner Ausreise aus Afghanistan eine Existenz aufbauen können.
Zudem würde er keinem Personenkreis angehören, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne.
Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass dem BF im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung i.S.d. Art 3 EMRK drohe. Eine Rückführung in die Zielprovinz XXXX sei möglich.
Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte vorliegen würden und kein Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens i.S.d. Art 8 EMRK festgestellt werden könne.
Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF kein schützenswertes Familienleben vorgebracht habe und er auf staatliche Unterstützung angewiesen sei. Seit der Einreise des BF nach Österreich würde dieser nur auf Grund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt sein. Der BF sei in Österreich rechtskräftig verurteilt worden.
In der Folge wurde auf die Judikatur des VfGH vom 12.06.2013, U 485/2012 verwiesen.
Zu Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, dass eine Abschiebung nach § 50 Abs. 2 FPG zulässig sei, weil dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK bzw. das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt werden würde.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VII. wurde damit gerechtfertigt, dass der BF nach § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen würde.
Der BF habe durch den Verkauf von Suchtmittel an öffentlichen Orten, wie den Bahnhof in XXXX , eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt, zumal auch minderjährige Menschen sich an diesem öffentlichen Ort befunden hätten.
Zu Spruchpunkt VIII. wurde angemerkt, dass als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes, neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sei, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei.
Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In der Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Schilderungen des BFA hinsichtlich XXXX nach Judikatur des VfGH kein hinreichender Begründungswert zukomme, weil sich der BF weder vor der Flucht in XXXX aufgehalten habe, noch über irgendwelche soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX verfügen würde. Die Annahme, dass der BF ohne soziales Netzwerk nach XXXX gekommen sei, sei vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH nicht nachvollziehbar.
Das BFA würde nicht näher ermitteln, ob für den BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und der derzeitigen Verhältnisse tatsächlich eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere und belaste daher das Ermittlungsverfahren mit erheblichen Mängeln. Dem BF eröffne sich in Afghanistan keine innerstaatliche Relokationsalternative.
Darüber hinaus wurde von Seiten des Vertreters des BF gerügt, dass es das BFA verabsäumt habe, aktuelle und objektive Berichte zur Situation des BF in den angefochtenen Bescheid aufzunehmen.
Bezüglich der Sicherheitslage in XXXX wurde ausgeführt, dass diese die gefährlichste Stadt in Afghanistan sei. Zwischen Jänner und Juli 2017 habe es laut UNAMA 1048 Verletzte durch Selbstmordattentate, Gebäude-Attacken und/oder selbstgebaute Sprengkörper, ein Anstieg von 26% im Vergleich zu 2016.
Die Versorgungslage sei ebenfalls prekär und würden RückkehrerInnen besonders betroffen sein. Ebenso sei die Infrastruktur XXXX auf Grund des demographischen Wachstums überlastet. Es würde hohe Arbeitslosigkeit in Afghanistan herrschen, die 48% der Bevölkerung treffen würde.
Hinsichtlich der Situation von Hazaras in Afghanistan wurden mehrere Auszüge von ausgewählten Berichten zitiert und im Anschluss daran ausgewählte Passagen von Erkenntnissen des VwGH zitiert.
Außerdem wurden auf ausgewählte Berichte zur Lage von RückkehrerInnen aus Afghanistan verwiesen.
In weiterer Folge wurde angemerkt, dass man dem BFA die Verletzung der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit und der mangelhaften Beweiswürdigung vorwerfe.
Demnach würde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vorliegen, als der BF auf Grund der Verfolgung sowohl durch private als auch durch die Polizei auf Grund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung und seiner (unterstellten) Unglaubwürdigkeit auf Grund des Lesens und Weitergebens eines christlichen Buches und seiner langen Abwesenheit aus Afghanistan und seines Aufenthaltes in Europa einer asylrelevanten Verfolgung durch Private, Milizen und der Regierung vertreten durch die Polizei ausgesetzt sei.
Unter Hinweis des Erk. des VfGH vom 22. September 2017, E 2017-21, könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sich in XXXX eine IFA eröffne. Der BF sei Hazara, habe niemanden der ihn finanziell unterstützen könne, die Familie befinde sich im Iran, der BF habe keine Schul-, bzw. Berufsausbildung und sei noch nie in einer der gefährdeten Städte gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass sich der BF im westlich geprägten Ausland aufhalte und die oben angeführten Länderberichte bestätigen würden, dass dies eine Rückkehr wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen würde.
Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Behörde im gegenständlichen Fall bei ihrer Ermessensentscheidung zwar dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens die persönlichen Interessen des BFA am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber gestellt habe. Das BFA habe jedoch eine falsche Interessensabwägung durchgeführt bzw. ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt, da entscheidungswesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien.
Es seien keine Feststellungen zur Integration des BF in Österreich (Deutschkenntnisse, soziales Netzwerk, Arbeitstätigkeit usw.) getroffen worden. Ermittlungen seien in dieser Hinsicht keine getätigt worden.
Seine gesamte Familie würde sich in Österreich befinden, größtenteils in Vorarlberg und bis auf seine Schwester XXXX und ihn selbst hätten alle Familienmitglieder den subsidiären Schutz erhalten.
Der BF spreche bereits gut Deutsch und sei darüber hinaus bemüht, sich weiter zu integrieren und sein Leben wieder in die richtigen Bahnen zu lenken.
Der BF stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Zwar sei der BF in Österreich bereits einmal straffällig geworden, doch würde es dies zukünftig unterlassen und arbeite an den Problemen, die ihn zu dieser Straftat verleitet hätten (Finanz-, und Suchtgiftproblematik).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Das BVwG räumt im gegenständlichen Fall unbestrittener Maßen zwar ein, dass der BF bereits nach seinem sehr kurzen Aufenthalt in Österreich straffällig geworden ist, indem er einerseits mehrmals gewerbsmäßig Suchtgift verkauft bzw. bereit gehalten hat und auch vor der Anwendung von Gewalt gegen Polizeibeamte im Rahmen einer Amtshandlung nicht zurückgeschreckt ist, allerdings kann im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes auf Grund der völlig divergierenden Begründung des gegenständlichen Bescheides und den Ausführungen des Schriftsatzes der Beschwerde im Hinblick des Privat-, und Familienlebens in Österreich nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde und wird dieser einer entsprechenden Abklärung bedürfen, um eine endgültige Entscheidung treffen zu können.
Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B):
3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W124.2188033.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018