TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/7 W110 2125648-1

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Veröffentlicht am 07.03.2018
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Entscheidungsdatum

07.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs3
FMGebO §51 Abs4
FMGebO §53
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W110 2125648-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 14.03.2016, GZ: 0001524989, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 53 und 51 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung mit der Maßgabe stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz iVm § 47 ff. Fernmeldegebührenordnung die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab 01.05.2016 zuerkannt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 14.05.2013 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Zum Bestehen der Anspruchsberechtigung gab der Beschwerdeführer an, Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmung oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art zu sein und in einem Einpersonenhaushalt zu leben.

2. Mit Bescheid vom 03.06.2013 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers statt und gewährte ihm eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr bis zum 31.05.2018.

3. Mit Schreiben vom 12.02.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für die ihm mit Bescheid vom 03.06.2013 zuerkannte Begünstigung weggefallen seien, da festgestellt worden sei, dass sich das Haushaltseinkommen geändert habe und die Betragsgrenze für eine Befreiung bzw. Zuschussleistung überschritten werde. Der Beschwerdeführer wurde zur schriftlichen Stellungnahme und Vorlage eines Nachweises zur Höhe seines aktuellen Pensionsbezuges sowie der Einkommen der beiden im Schreiben näher bezeichneten Personen aufgefordert. Zur Vorlage wurde eine zweiwöchige Frist eingeräumt und angekündigt, die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.06.2013 zuerkannte Begünstigung mit Wirksamkeit zum 29.02.2016 zu entziehen, sollten der belangten Behörde keine neuen Erkenntnisse vorliegen, die ihre vorläufigen Feststellungen widerlegen.

4. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.

5. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die ihm zuerkannte Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen zum 29.02.2016 entzogen. Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass sich dessen Haushaltseinkommen geändert habe und die für die Befreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten werde. Der Beschwerdeführer sei schriftlich dazu aufgefordert worden, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass die Befreiung entzogen werde, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Da weder eine Stellungnahme noch die erforderlichen, im Schreiben näher bezeichneten Nachweise binnen der eingeräumten Frist vorgelegt worden seien, habe die Befreiung entzogen werden müssen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er darauf hinwies, dass die darin näher bezeichnete Person nicht mehr in seiner Wohnung gemeldet sei sondern nur noch seine Enkelin mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohne. Diese sei jedoch Studentin und verdiene kein eigenes Einkommen. Der Beschwerde war ein Konvolut von Unterlagen zum Nachweis des Vorbringens des Beschwerdeführers beigeschlossen.

7. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 13.04.2016 bezieht der Beschwerdeführer eine Alters- sowie eine Witwerpension. Gemäß Meldeauskunft sei zwar die in der Beschwerde näher bezeichnete Person tatsächlich nicht mehr am Wohnort des Beschwerdeführers gemeldet, jedoch habe gemäß dem beigeschlossenen ZMR-Auszug eine andere Person nunmehr ihren Hauptwohnsitz dort, sodass ein Dreipersonenhaushalt vorliege.

8. Am 03.05.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

9. Mit Verfügung vom 27.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und zur Vorlage weiterer Unterlagen, u.a. eines Nachweises seines aktuellen Pensionsbezuges und des Einkommens der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden, im Schreiben näher bezeichneten Personen aufgefordert.

10. Mit Eingabe vom 25.09.2017 übermittelte der Beschwerdeführer nach gewährter Fristerstreckung zur Vorlage der angeforderten Unterlagen u.a. einen Kontoauszug zum Nachweis der Höhe seines aktuellen Pensionsbezuges, die Studienbestätigung seiner Enkelin, seine Meldebestätigung sowie jene seiner Enkelin. Unterlagen zur Höhe der Bezüge der weiteren im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebenden Person wurden nicht vorgelegt.

11. Die vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig am 23.11.2017 durchgeführte Meldeauskunft ergab, dass die im Aktenvermerk vom 13.04.2016 der belangten Behörde näher bezeichnete Person vom 11.01.2016 bis 29.04.2016 im Haushalt des Beschwerdeführers gemeldet war.

12. Im Wege des Parteiengehörs vertrat die belangte Behörde angesichts der Stellungnahme des Beschwerdeführers die Ansicht, dass - unter der Annahme, dass die Enkelin des Beschwerdeführers über kein eigenes Einkommen verfügt - die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung beim Beschwerdeführer wieder vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1 Mit dem am 14.05.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Gemäß Punkt 10 des formularmäßigen Antrags lebten keine weiteren Personen mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt.

1.2 Mit Bescheid vom 03.06.2013 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers statt und gewährte ihm eine Gebührenbefreiung bis 31.05.2018.

1.3 Am 12.02.2016 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:

"ANKÜNDIGUNG DER ENTZIEHUNG DER BEGÜNSTIGUNGEN

[...]

Wir informieren Sie heute davon, dass Ihre Voraussetzungen für die, Ihnen mit Bescheid vom 03.06.2013 zuerkannte Begünstigung

-

Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

-

Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

weggefallen sind.

Es wurde festgestellt, dass

-

sich das Haushaltseinkommen geändert hat und die Betragsgrenze für eine Befreiung bzw. Zuschussleistung überschritten wird. Ein aktueller Nachweis, dass diese Betragsgrenze nicht überschritten wird, wurde nicht erbracht.

Sollten Sie der Ansicht sein, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung noch vorliegen, so bitten wir Sie, zur dargestellten Sachlage Stellung zu nehmen - schriftlich und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Ankündigung.

Akt. Pensionsnachweis von XXXX.

Einkommensnachweise von:

XXXX sowie von

XXXX erbringen.

Sollten uns nach Verstreichen dieser Frist keine neuen Erkenntnisse vorliegen, die unsere Feststellungen widerlegen, ist Ihnen die mit Bescheid vom 03.06.2016 zuerkannte Begünstigung

-

Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

-

Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

mit Wirksamkeit zum 29.02.2016 zu entziehen.

[...]"

1.4 Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.

1.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Eigenpension in Höhe von Euro 1.054,53 sowie über eine Witwenpension über Euro 142,55. Die Miete beträgt Euro 387,26. Die als zweite Person im Haushalt lebende Enkelin des Beschwerdeführers ist Studentin und verfügt über kein eigenes Einkommen. Die dritte Person im Haushalt des Beschwerdeführers lebte vom 11.01.2016 bis 29.04.2016 im Haushalt. Ab diesem Zeitpunkt ist von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen sowie seinem eigenen Vorbringen. Dass die als zweite Person im Haushalt lebende Enkelin des Beschwerdeführers über kein eigenes Einkommen verfügt, gründet auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das durch die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen untermauert wurde; auch die belangte Behörde ist im weiteren Verfahrensverlauf diesem Vorbringen nicht entgegen getreten (siehe Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.02.2018). Die im angefochtenen Bescheid genannte dritte Person im Haushalt des Beschwerdeführers wurde per 29.04.2016 abgemeldet, sodass dem Beschwerdevorbringen, wonach kein Dreipersonenhaushalt bestehe unter dieser Voraussetzung gefolgt werden konnte.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

[...]

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]"

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [...],

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [...]

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

[...]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.

§ 53. Die Gebührenbefreiung erlischt durch:

-

Verzicht oder Tod des Inhabers der Gebührenbefreiung,

-

die Meldung der Beendigung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen,

-

Ablauf des Befreiungszeitraumes,

-

Entziehung nach § 51 Abs. 4."

Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. Auch nach Erteilung der Gebührenbefreiung sind gemäß in § 51 Abs. 3 leg.cit. von der von den Rundfunkgebühren befreiten Person jederzeit auf Verlangen der GIS Gebühren Info Service GmbH Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben. Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist.

3.2 Voraussetzung für die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.06.2013 gewährte Gebührenbefreiung waren das Vorliegen einer Anspruchsberechtigung - die nach wie vor durch den Pensionsbezug des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. § 47 Abs. 1 Z 3 Fernmeldegebührenordnung) - sowie die Unterschreitung der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens.

Im vorliegenden Fall ist die Frage maßgeblich, ob die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung vorliegen oder nicht:

3.3 Für den Zeitraum vom 11.01.2016 bis 29.04.2016 ist beim Haushalt des Beschwerdeführers von einem Dreipersonenhaushalt auszugehen, da neben der Enkelin des Beschwerdeführers eine dritte Person gemeldet war. Da für diese Person keine Angaben über das Einkommen gemacht wurden, konnte ein Vorliegen der Gebührenbefreiung durch Unterschreitung der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens für diesen Zeitraum nicht angenommen werden.

Nach § 51 Abs. 3 leg. cit. ist der Behörde von der von den Rundfunkgebühren befreiten Person umgehend anzuzeigen, wenn eine der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.

Da es im vorliegenden Fall für den Zeitraum 11.01.2016 bis 29.04.2016 zu einer Änderung der Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers gekommen ist und - mangels Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise - keine feststellbare Unterschreitung der maßgeblichen Wertgrenze für einen Dreipersonenhaushalt gegeben war, hat die belangte Behörde die Gebührenbefreiung des Beschwerdeführers infolge Wegfalls der Voraussetzungen für den Zeitraum bis 29.04.2016 zu Recht entzogen, weshalb die vorliegende Beschwerde - in diesem Umfang - somit als unbegründet abzuweisen war.

3.4 Für den Zeitraum ab 29.04.2016 ist von einem Zweipersonenhaushalt auszugehen: Das festgestellte maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich netto Euro 1.197,08 (abzüglich Miete in Höhe von Euro 387,26) unterschreitet die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. das Haushaltseinkommen übersteigt nicht den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall € 1.527,14).

Somit liegen die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung ab dem 29.04.2016 wieder vor (wie dies auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs angesichts der vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen angenommen hat). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde daher für den Zeitraum ab 29.04.2016 mit der Maßgabe Folge zu geben, dass dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt (bzw. dem nächsten Monatsbeginn als nächstmöglicher Zeitpunkt) eine Gebührenbefreiung zuerkannt wird.

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden; der Sachverhalt und die Beweislage war dergestalt, dass mit dem Parteiengehör auf schriftlichem Wege das Auslangen gefunden werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Auskunftspflicht, Berechnung, Einkommen, Einkommensnachweis,
Entziehung, Gebührenbefreiung, Meldepflicht, Nachreichung von
Unterlagen, Nettoeinkommen, Pension, Richtsatzüberschreitung,
Rundfunkgebührenbefreiung, Wegfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2125648.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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