TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/9 W249 2103492-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2018
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Entscheidungsdatum

09.03.2018

Norm

AMD-G §2 Z16
AMD-G §2 Z3
AMD-G §2 Z30
AMD-G §2 Z4
AMD-G §9
B-VG Art.133 Abs4
FERG §5 Abs1
FERG §5 Abs2
FERG §5 Abs3
FERG §5 Abs4
FERG §5 Abs5
FERG §5 Abs7
FERG §5 Abs8
KOG §36
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W249 2103492-1/29E

W249 2124344-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende sowie Vizepräsident Dr. Michael SACHS und Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerden der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 12.02.2015, XXXX, sowie vom 11.02.2016, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und die Bescheide der KommAustria vom 12.02.2015, XXXX, sowie vom 11.02.2016, XXXX, aufgehoben.

II. Der verfahrenseinleitende Antrag der XXXX vom 16.01.2015 auf Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechts gemäß § 5 Abs. 7 FERG wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 16.01.2015, bei der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: belangte Behörde) am 19.01.2015 eingelangt, stellte die XXXX (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) einen "Antrag gemäß § 5 Abs. 7 FERG", um nach der Winterpause, dh ab der 20.

Spielrunde am 14./15.02.2015, (im Rahmen der Kurzberichterstattung) über die Spiele XXXX zu berichten, für die die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die ausschließlichen Pay-TV-Übertragungsrechte erworben hatte. Weiters sei beabsichtigt, gemäß § 5 Abs. 5 FERG die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung unverändert auf der Website XXXX im Rahmen der Mediathek für die Dauer von sieben Tagen auf Abruf bereitzustellen. Aufgrund einer nun seitens der Beschwerdeführerin erfolgten Klage beim Handelsgericht betreffend ihre Leistungsschutzrechte nach § 76 UrhG gehe die Beschwerdegegnerin jedoch davon aus, dass der bisher vorhandene Konsens über die Ausübung ihres Kurzberichterstattungsrechts nicht mehr gegeben sei.

Es sei klarzustellen, dass gemäß § 5 Abs. 4 FERG das Fordern eines Entgelts, das die Kosten des Zugangs zum Signal übersteige, nicht zulässig sei. Die Beschwerdegegnerin verfüge über einen Zugang zum Sendesignal der Beschwerdeführerin, sodass mit der Einräumung des Kurzberichterstattungsrechtes an die Beschwerdegegnerin keine weiteren Kosten verbunden seien.

Gemäß § 5 Abs. 7 FERG könne ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechtes verlange, zwecks Durchsetzung dieses Rechts die KommAustria anrufen.

Die Beschwerdegegnerin stellte daher den Antrag, "die angerufene Behörde möge gemäß § 5 Abs. 7 FERG mit Bescheid aussprechen, dass und zu welchen Bedingungen" der Beschwerdegegnerin seitens der Beschwerdeführerin "das Recht auf Kurzberichterstattung an den Spielen XXXX ab der 20. Spielrunde am 14./15. Februar 2015 einzuräumen ist".

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2015, XXXX, entschied die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 16.01.2015 auf Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts durch die Beschwerdeführerin gemäß § 5 FERG wie folgt:

"Die XXXX ist gemäß § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 5, Abs. 7 und Abs. 8 FERG verpflichtet, der XXXX die Sendesignale ihrer ab dem 14.02.2015 übertragenen Spiele XXXXunter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und die XXXXist berechtigt, diese Signale zu folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes im von ihr veranstalteten Fernsehprogramm XXXX zu verwenden:

1. Die Kurzberichterstattung ist gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FERG auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt und darf nur in allgemeinen Nachrichtensendungen erfolgen, wobei insbesondere die Ausstrahlung des Kurzberichtes im Rahmen einer Sportsendung, wie sie zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids von der XXXX in Form der Sportshow XXXX ausgestrahlt wurde, unzulässig ist.

2. Die Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 FERG nach der Länge der für die Vermittlung des nachrichtenmäßigen Informationsgehaltes eines Spiels erforderlichen Zeit, wobei die Dauer eines Kurzberichtes pro Spiel höchstens 90 Sekunden betragen darf.

3. Die Sendung des Kurzberichtes darf gemäß § 5 Abs. 3 Z 6 FERG nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch die XXXX und frühestens 60 Minuten nach dem planmäßigen Ende des einzelnen Spiels, über das berichtet wird, erfolgen.

4. Die Kurzberichterstattung über ein Spiel kann im Rahmen der in den Spruchpunkten 1 bis 3 festgelegten Grenzen solange und sooft erfolgen, als ein allgemeines nachrichtenmäßiges Informationsinteresse an dem im Kurzbericht abgebildeten Ereignis besteht.

5. Für die Erstellung der Kurzberichte ist die XXXX gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 FERG berechtigt, nach ihrer Wahl

a. das Signal ‚clean-feed' ab Heck des Ü-Wagens zu übernehmen; oder

b. das Satellitensignal ‚dirty feed' der XXXX aufzuzeichnen, wobei die XXXX der XXXX hierfür geeignete Entschlüsselungsmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen hat.

Die gewählte Art der Signalübernahme ist der XXXX von der XXXX unverzüglich bekanntzugeben und ein allfälliger Wechsel der in Anspruch genommenen Option jeweils spätestens 48 Stunden vor Beginn des Ereignisses bekanntzugeben.

6. Gemäß § 5 Abs. 3 Z 7 FERG ist während der Übertragung des Kurzberichtes gut lesbar als Quelle XXXX anzuführen und vor der Übertragung darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Kurzbericht nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz handelt.

7. Der XXXX gebührt für die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts gemäß § 5 Abs. 4 FERG ein Ersatz für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten. Diese belaufen sich bei der Abnahme ab Heck Ü-Wagen (Spruchpunkt 5.a) auf EUR 0,-; bei der Abnahme des Satellitensignals (Spruchpunkt 5.b) ist die XXXX berechtigt, der XXXX die üblichen Kosten der Entschlüsselungsmittel bzw. des Abonnements in Rechnung zu stellen.

8. Die Verpflichtung/Berechtigung gemäß den vorstehenden Spruchpunkten gilt für die Dauer des dem Exklusivrechteerwerb zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses der XXXX mit der XXXX.

9. Hinsichtlich der Frage der Berechtigung der XXXX gemäß § 5 Abs. 5 FERG, die allgemeine Nachrichtensendung gemäß Spruchpunkt 1 mit dem Kurzbericht im Rahmen ihres audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf (XXXX) bereitzustellen, wird das Verfahren gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, bis zur Vorabentscheidung des in der Rechtssache C-347/14 XXXX angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesetzt.

10. Der Antrag der XXXX auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen."

3. Gegen diesen Bescheid wendete sich die vorliegende Beschwerde, hg. erfasst unter GZ. W249 2103492-1, mit welcher der Bescheid in seinem "gesamten Umfang" angefochten und die Anträge gestellt wurden, "das Bundesverwaltungsgericht möge 1. nach Abschluss des Vorverfahrens eine mündliche Verhandlung durchführen; sowie 2. den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und den Antrag auf Kurzberichterstattung zurück-, in eventu abweisen".

Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin keine Fernsehveranstalterin im Sinne der AVMD-RL sei, da diese von einem ganz anderen Begriffsverständnis eines Fernsehprogramms ausgehe als das BVG-Rundfunk. Da das Kurzberichterstattungsrecht in den von der AVMD-RL harmonisierten Bereich falle, hätte die belangte Behörde die Begriffe "Fernsehprogramm" und "Fernsehveranstalter" richtlinienkonform im Einklang mit den Vorgaben der AVMD-RL zu interpretieren gehabt und nicht auf das BVG-Rundfunk abstellen dürfen. Das Programm der Beschwerdegegnerin erfülle insbesondere mangels Massenwirksamkeit und Sendeplan die Voraussetzungen der AVMD-RL an ein Fernsehprogramm nicht, weswegen die Beschwerdegegnerin keine zur Kurzberichterstattung berechtigte Fernsehveranstalterin sei. In diesem Zusammenhang werde angeregt, dem EuGH näher umschriebene Fragen zur Auslegung der Begriffe "Sendeplan" und/oder "Fernsehprogramm" der AVMD-RL zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Des Weiteren verfüge die Beschwerdegegnerin über keine allgemeine Nachrichtensendung. Weder würden die einzelnen Themenblöcke eigene Sendungen darstellen, noch sei die angebotene Gesamtsendung aufgrund der zahlreichen Unterhaltungselemente eine Nachrichtensendung. Die Beschwerdegegnerin verfüge damit derzeit über kein geeignetes Format für eine Kurzberichterstattung, da in der einzigen von ihr ausgestrahlten Sendung Nachrichten und Unterhaltungselemente unterschiedslos vermischt werden würden. Es fehle ihr daher an einem rechtlichen Interesse für die begehrte Feststellung, weswegen die belangte Behörde den Antrag zurückzuweisen gehabt hätte.

Bei der Festlegung der Modalitäten der Kurzberichterstattung habe die belangte Behörde in Spruchpunkt 4. infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten des Kurzberichts vorgesehen. Da gegenständlich die Kurzberichte in einer sich alle 30 Minuten wiederholenden Endlosschleife gesendet werden würden, sei eine Begrenzung der Anzahl der Wiederholungen im Sinne der gesetzlich gebotenen Interessensabwägung erforderlich. Da davon auszugehen sei, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nach der vierten Wiederholung erschöpft sei, wäre bei der Festlegung der Modalitäten eine entsprechende Limitierung vorzusehen gewesen.

Bei Spruchpunkt 5. habe die belangte Behörde infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung bei der Festlegung der Modalitäten der Kurzberichterstattung der Beschwerdegegnerin eine Wahlmöglichkeit zwischen der Übernahme des Signals als clean-feed ab Heck Ü-Wagen oder der Aufzeichnung des dirty-feed Satellitensignals der Beschwerdeführerin eingeräumt. Die Beschwerdeführerin habe sich im Verfahren gegen eine Zurverfügungstellung eines Abonnements für ihr Programm ausgesprochen, da die Beschwerdegegnerin ihre Rundfunksendungen in der Vergangenheit ohne ihre Zustimmung zur Erstellung von "Kurzberichten" verwendet habe und daher die realistische Gefahr bestehe, dass dies auch in Zukunft passieren werde. Ebenso habe sie sich gegen die Zurverfügungstellung eines dirty-feed-Signals ausgesprochen, da es das Logo der Beschwerdeführerin enthalte und dadurch der unrichtige Eindruck erweckt werden würde, die Beschwerdegegnerin sei in irgendeiner Weise mit der Beschwerdeführerin verbunden.

4. Mit hg. am 17.03.2015 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.

5. Am 05.05.2015 übermittelte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zur Beschwerde, in welcher das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und im Wesentlichen auf die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen wurde.

6. Am 11.01.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Äußerung zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2016 wurde diese Äußerung der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde und die Beschwerdegegnerin übermittelt.

8. Die Beschwerdegegnerin übermittelte dazu am 03.03.2016 eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. Diese wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2016 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

9. Am 15.02.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass im Hinblick auf die mit Spruchpunkt 9. des angefochtenen Bescheides ausgesetzte Frage der Berechtigung der Beschwerdegegnerin, die allgemeine Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht im Rahmen ihres audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen, zwischenzeitig eine Entscheidung der belangten Behörde ergangen sei (KommAustria 11.02.2016, XXXX), welche unter einem zur Kenntnis vorgelegt wurde.

In diesem Bescheid sprach die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. wie folgt aus:

"1.) Der Teilbescheid der KommAustria vom 12.02.2015, XXXX, wird gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG wie folgt ergänzt:

Die der XXXX unter den Bedingungen der Spruchpunkte 1 bis 8 erteilte Berechtigung umfasst gemäß § 5 Abs. 5 FERG auch das Recht, die im Fernsehprogramm XXXX ausgestrahlte allgemeine Nachrichtensendung mit den Kurzberichten über die Spiele XXXX unter folgenden Bedingungen im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen:

a. Die Bereitstellung darf ausschließlich im Rahmen jenes von der XXXX angebotenen audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf erfolgen, in dem auch sonst die Sendungen des Fernsehprogramms XXXX zeitversetzt bereitgestellt werden;

b. Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass die allgemeine Nachrichtensendung unverändert wiedergegeben wird;

c. Die Bereitstellung darf frühestens nach Beendigung der linearen Erstausstrahlung im Fernsehprogramm XXXX und längstens für die Dauer von sieben Tagen nach der erstmaligen linearen Ausstrahlung erfolgen."

In Spruchpunkt 2. wurde der Antrag der Beschwerdegegnerin auf aufschiebende Wirkung abgewiesen.

10. Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheids ebenfalls Beschwerde, hg. eingelangt am 14.03.2016 und unter hg. GZ. W249 2124344-1 erfasst. Sie stellte den Antrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge 1. nach Abschluss des Vorverfahrens eine mündliche Verhandlung durchführen; sowie 2. den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt 1. aufheben und den Antrag auf Bereitstellung des Kurzberichts im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf zurück-, in eventu abweisen".

Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin über keinen eigenständigen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf verfüge, da es sich bei der Website XXXX um eine elektronische Ausgabe der Tageszeitung XXXX handle. Weiters dürfe das Kurzberichterstattungsrecht gemäß Erwägungsgrund 57 der AVMD-RL nicht dazu genutzt werden, neue Geschäftsmodelle von Abrufdiensten auf Basis der Grundlage kurzer Auszüge zu schaffen. Bei missbräuchlicher Inanspruchnahme sei ein Recht zur Bereitstellung der Kurzberichte in einem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf daher nicht zuzusprechen.

11. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurden die beiden gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung W194 abgenommen und der Gerichtsabteilung W249 neu zugewiesen.

12. Im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2016 gewährten Parteiengehörs erstattete die Beschwerdegegnerin am 03.05.2016 eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.03.2016 (GZ. W249 2124344-1), in der sie insbesondere ausführte, dass sie als Fernsehveranstalterin die Voraussetzungen für die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts erfülle und daher auch zur Ausstrahlung der Kurzberichte in ihrem audiovisuellen Mediendienst berechtigt sei. Unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 21.10.2015 zu C-347/14 folgerte die Beschwerdegegnerin, dass der von ihr angebotene Abrufdienst in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13 falle und die von ihr angebotenen Videos gegenüber den Presseartikeln auf der Website XXXX jedenfalls eigenständig seien. Sie betreibe daher einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf, der sie nach § 5 Abs. 5 FERG zur Bereitstellung der Nachrichtensendungen mit dem Kurzbericht berechtige. Der Erwägungsgrund 57 der AVMD-RL stehe dem nicht entgegen.

Es wurde der Antrag gestellt, "das BVwG möge der Beschwerde" der Beschwerdeführerin "keine Folge geben".

13. Am 02.12.2016 erstatte die Beschwerdeführerin die Mitteilung, dass das Fernsehprogramm der Beschwerdegegnerin XXXX nunmehr von der XXXXveranstaltet und über die Verbreitungswege Internet, Satellit und Kabel angeboten werde. Da die Beschwerdegegnerin daher kein Fernsehprogramm mehr veranstalte, sei der Beschwerde Folge zu geben, da § 5 FERG nur Fernsehveranstaltern ein Kurzberichterstattungsrecht einräume.

Diese Stellungnahme wurden den anderen Parteien vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs am 20.12.2016 übermittelt.

14. Am 03.01.2017, hg. eingelangt am 04.01.2017, führte die Beschwerdeführerin in einer weiteren Äußerung zu GZ. W249 2103492-1 aus, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Frage, ob sie Fernsehveranstalterin sei, damit mittlerweile irrelevant geworden seien. Auf die Frage, ob das von ihr in der Vergangenheit ausgestrahlte Programm die Anforderungen an ein Fernsehprogramm erfüllt habe, müsse daher nicht mehr eingegangen werden. Aus den gleichen Gründen erübrige sich das Ansuchen über ein Vorabentscheidungsverfahren.

15. Zu der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 03.05.2016 im hg. Verfahren GZ. W249 2124344-1, die der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs am 20.12.2016 übermittelt worden war, erstattete die Beschwerdeführerin ebenfalls am 03.01.2017 ein weitere Stellungnahme, hg. eingelangt am 04.01.2017, in der sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte.

Die Stellungnahmen unter I.14. und I.15. wurden den anderen Parteien vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs am 04.05.2017 übermittelt.

16. Die Beschwerdegegnerin übermittelte am 04.01.2017 ihr Impressum sowie einen Auszug der rtr-Homepage zu ihren "Veranstalter Details" und übermittelte am 03.05.2017 unter Vorlage derselben Beilagen eine Stellungnahme, datiert mit 04.01.2017, in der sie festhielt, dass sie nach wie vor Fernsehveranstalterin sei und damit die Voraussetzungen zur Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts nach dem FERG erfülle. Die mit der Beschwerdegegnerin konzernverbundene

XXXX sei ebenfalls Fernsehveranstalterin, die Beschwerdegegnerin allerdings neben dieser nach wie vor bei der RTR als Veranstalterin von XXXX gelistet. Weiters sei die Beschwerdegegnerin Medieninhaberin des periodischen elektronischen Mediums XXXX und verbreite dort u.a. den Livestream von XXXX.

17. Am 17.01.2017 und 02.03.2017 gab die belangte Behörde als Reaktion auf die ihr vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin bekannt, dass die Beschwerdegegnerin ihr mit Schreiben vom 11.01.2017 und 02.02.2017 mitgeteilt habe, dass seit dem 08.09.2016 das Kabelfernsehen von der XXXX veranstaltet werde und die belangte Behörde daher davon ausgehe, dass die Beschwerdegegnerin jedenfalls seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Fernsehveranstalterin im Sinne des § 2 Z 17 AMD sei. Die Beschwerdegegnerin sei zwischenzeitig weiterhin Veranstalterin eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf gewesen, wobei die XXXX und die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.02.2017 angezeigt hätten, dass nun auch der Abrufdienst von der XXXX veranstaltet werde.

Die belangte Behörde führte weiters aus, dass die von der Beschwerdegegnerin angestrebte "Anzeige auf Vorrat" dem AMD-G fremd sei, da sich eine Anzeige der Tätigkeit als Fernsehveranstalter gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G auf ein bestimmtes, näher darzustellendes Programm zu beziehen habe. Die Beschwerdegegnerin sei daher aus dem Verzeichnis der Fernsehveranstalter gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Satz AMD-G gelöscht worden.

Die belangte Behörde gehe jedoch davon aus, dass die Fernsehveranstaltereigenschaft zeitraumbezogen zu prüfen sei. Insoweit wäre - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einzustellen, sondern gegebenenfalls über das Bestehen des Kurzberichterstattungsrechts zeitraumbezogen (bis zum 08.09.2016) abzusprechen, zumal § 5 Abs. 8 FERG ausdrücklich die Möglichkeit eines nachträglichen Ausspruchs ins Kalkül ziehe. Gleichermaßen sei zu berücksichtigen, dass nach § 5 Abs. 5 FERG nur dem Fernsehveranstalter die Berechtigung zukomme, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung unverändert im Rahmen eines (von ihm angebotenen) audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen.

18. Zu diesen, im Rahmen des Parteiengehörs vom Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2017 an die Parteien übermittelten Stellungnahmen (I.16 und I.17.), erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, hg. eingelangt am 22.06.2017, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass die Beschwerdegegnerin der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.01.2017 mitgeteilt habe, dass sie kein Fernsehprogramm mehr veranstalte. Das Programm XXXX werde nun von der XXXX veranstaltet. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 04.01.2017 sei damit nicht mehr beachtlich. Die Beschwerdegegnerin sei in der Folge aus dem Verzeichnis der Regulierungsbehörde der Fernsehveranstalter gelöscht worden.

Da die Beschwerdegegnerin somit das Fernsehprogramm XXXXnicht mehr betreibe und auch kein anderes Fernsehprogramm veranstalte, sei der Beschwerde Folge zu geben und der Antrag auf Kurzberichterstattung zurück- bzw. abzuweisen, da § 5 FERG nur Fernsehveranstaltern ein Kurzberichterstattungsrecht einräume.

Die Anzeige eines Fernsehveranstalters über seine Tätigkeit nach § 9 AMD-G habe sich auf ein bestimmtes Programm zu beziehen, wobei erforderlich sei, dass (unter anderem) konkrete Angaben über dieses Programm der Anzeige beigelegt würden. Eine Möglichkeit einer Auflistung "auf Vorrat" sei im Gesetz nicht vorgesehen und würde dazu führen, dass jede x-beliebige natürliche oder juristische Person, mit dem Argument, dass sie vielleicht in Zukunft ein Fernsehprogramm veranstalten möchte, eine Aufnahme in das Verzeichnis der Fernsehveranstalter beantragen könnte.

Die belangte Behörde gehe rechtsirrig davon aus, dass eine ehemals vorliegende Fernsehveranstaltereigenschaft der Beschwerdegegnerin von Relevanz sein könnte und verweise hierbei explizit auf § 5 Abs. 8 FERG.

Werde ein Antrag gemäß § 5 Abs. 8 FERG eingebracht, spreche die KommAustria aus, unter welchen Bedingungen ein Kurzberichterstattungsrecht einzuräumen sei. Durch Absatz 8 des § 5 FERG werde ein eigenes Antragsrecht begründet, das aber nicht das Antragsrecht auf Kurzberichterstattung nach § 5 Abs. 1 FERG ausweite. Vielmehr würden diese Antragsrechte parallel existieren und unterschiedliche Rechtsschutzbedürfnisse befriedigen. Abs. 8 sei für jene Fälle gedacht, in denen ein Verfahren vor der KommAustria nicht zeitgerecht abgeschlossen werden bzw. eine Einigung mit dem verpflichteten Fernsehveranstalter nicht rechtzeitig erzielt werden könne. In diesem Fall könne die KommAustria nachträglich aussprechen, dass und unter welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Dies sei vor allem bei einmalig stattfindenden Ereignissen relevant, bei denen eine rechtzeitige vorherige Abklärung oft nicht möglich sei.

Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdegegnerin allerdings nur die Einräumung eines Rechts auf Kurzberichterstattung nach § 5 Abs. 1 FERG begehrt, nicht aber auch, dass gemäß § 5 Abs. 8 FERG festgestellt werde, dass ihr in der Vergangenheit ein Recht auf Kurzberichterstattung zugestanden wäre. Da ein Antrag nach § 5 Abs. 8 FERG somit nicht verfahrensgegenständlich sei, komme ein nachträglicher Ausspruch über das Kurzberichterstattungsrecht vor Wegfall der Fernsehveranstaltereigenschaft nicht in Betracht. Der von der Beschwerdegegnerin gestellte Antrag auf Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechts könne auch nicht entsprechend uminterpretiert werden. Der vorliegende Antrag sei daher zurück- bzw. abzuweisen.

Weiters habe die Beschwerdegegnerin der belangten Behörde angezeigt, dass sie keine Abrufdienste veranstalte. Auch die audiovisuellen Mediendienste auf Abruf würden nun von der XXXX betrieben. Zudem sehe § 5 Abs. 1 FERG vor, dass die Berechtigung zur Bereitstellung des Kurzberichts im Rahmen eines Abrufdienstes von der vorherigen Ausstrahlung des Kurzberichts in einem Fernsehprogramm abhängig sei und daher nur Fernsehveranstaltern zukomme (§ 5 Abs. 5 FERG). Die Beschwerdegegnerin sei keine Fernsehveranstalterin und biete keine audiovisuellen Mediendienste auf Abruf an, daher könne ihr das Recht auf Kurzberichterstattung nicht zugesprochen werden.

Die Beschwerdeführerin stellte daher die Anträge, "das Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt 1 des Bescheids der XXXX aufheben und den Antrag auf Bereitstellung des Kurzberichts im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf zurück- , in eventu abweisen und 2. den Bescheid XXXX zur Gänze aufheben und den Antrag auf Kurzberichterstattung zurück-, in eventu abweisen".

19. Diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin (I.18.) wurde der belangten Behörde sowie der Beschwerdegegnerin vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs am 11.07.2017 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt und diesen am selben Tag im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegt; es erfolgten keine weiteren Stellungnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Unternehmen XXXX und XXXX sind bestehende, konzernverbundene Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Das Fernsehprogramm XXXX wird jedenfalls seit dem 08.09.2016 von der XXXX und nicht mehr von der Beschwerdegegnerin veranstaltet. Die Beschwerdegegnerin betreibt auch kein anderes Fernsehprogramm.

Die Beschwerdegegnerin ist jedenfalls seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Fernsehveranstalterin im Sinne des § 2 Z 17 AMD-G.

Auf der Website https://www.rtr.at/de/m/Fernsehveranstalter wird die Beschwerdegegnerin nicht mehr als Fernsehveranstalterin gelistet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Gesellschaftsform der Unternehmen ergibt sich aus den Firmenbuchauszügen vom 20.02.2018, die Feststellung der Konzernverbundenheit aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 04.01.2017.

Die Feststellung zur Veranstaltung des Fernsehprogramms ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.01. und 02.03.2017, jene zur Nicht-Listung auf der RTR-Website durch eigene Nachschau des Bundesverwaltungsgerichts am 26.02.2018. Dass die Beschwerdegegnerin ein anderes Fernsehprogramm betreibe, wurde von ihr nicht vorgebracht, im Gegenteil gab sie in ihrem Schreiben an die belangte Behörde vom 11.01.2017 an, "(derzeit) kein Fernsehprogramm" zu veranstalten. Zur Fernsehveranstalter-Eigenschaft s. II.3.7. bis II.3.10.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), StF: BGBl I. Nr. 33/2013, regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).

§ 28 VwGVG lautet auszugsweise:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

Zu Spruchpunkt A)

3.2. § 5 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG), BGBl. I Nr. 85/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, ordnet Folgendes an:

"Kurzberichterstattung

§ 5. (1) Ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, BGBl. III Nr. 164/1998, niedergelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Ein allgemeines Informationsinteresse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.

(2) Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst die Berechtigung zur Aufzeichnung des Signals des im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalters und zur Herstellung und Sendung oder Bereitstellung eines Kurzberichtes unter den Bedingungen der Abs. 3 bis 5.

(3) Für die Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts gelten folgende Bedingungen:

1. Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt;

2. Der Kurzbericht darf nur in allgemeinen Nachrichtensendungen verwendet werden;

3. Der berechtigte Fernsehveranstalter darf den Inhalt des Kurzberichts frei aus dem Signal des verpflichteten Fernsehveranstalters wählen;

4. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln und beträgt mangels anderer Vereinbarung höchstens 90 Sekunden;

5. Erstreckt sich das Ereignis über mehr als einen Tag, so umfasst das Recht der Kurzberichterstattung die tägliche Verbreitung eines Kurzberichts;

6. Die Sendung und Bereitstellung des Kurzberichts darf jedenfalls nicht vor Beginn der Sendung durch den im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalter erfolgen;

7. Der berechtigte Fernsehveranstalter hat den Kurzbericht eindeutig als solchen zu kennzeichnen und die Quelle anzugeben.

(4) Der verpflichtete Fernsehveranstalter hat, sofern nicht anderes vereinbart wird, nur Anspruch auf den Ersatz der unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten.

(5) Das Kurzberichterstattungsrecht umfasst auch die Berechtigung des Fernsehveranstalters, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung unverändert im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen. Die Bereitstellung ist längstens für die Dauer von sieben Tagen nach der Ausstrahlung zulässig.

(6) Ein im Sinne des Abs. 1 verpflichteter Fernsehveranstalter hat auf Nachfrage eines Fernsehveranstalters rechtzeitig vor dem Ereignis die Bedingungen bekannt zu geben, unter denen er ein Kurzberichterstattungsrecht vertraglich einzuräumen bereit ist.

(7) Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechts im Sinne des Abs. 1 verlangt, kann zwecks Durchsetzung dieses Rechts die Regulierungsbehörde anrufen. Wenn jedoch ein anderer Fernsehveranstalter, der in demselben Vertragstaat niedergelassen ist wie der um das Kurzberichterstattungsrecht ersuchende Fernsehveranstalter, ausschließliche Rechte an dem Ereignis erworben hat, muss der Zugang bei diesem Fernsehveranstalter beantragt und in diesem Vertragstaat geltend gemacht werden. Die Regulierungsbehörde hat ehestmöglich auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Interessen der Beteiligten abzuwägen und durch nähere Festlegung der Bedingungen einen Ausgleich zwischen dem Recht auf Information und dem Recht auf Eigentum und Erwerbsfreiheit herzustellen.

(8) Kann auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren gemäß Abs. 6 nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann die Regulierungsbehörde auf Antrag eines beteiligten Fernsehveranstalters nachträglich aussprechen, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre, kann der verpflichtete Fernsehveranstalter unter sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs. 7 bis 9 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

(9) Für den Fall, dass einem der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter in einer anderen in Abs. 1 genannten Vertragspartei ein Kurzberichterstattungsrecht eingeräumt wurde, hat die Regulierungsbehörde, wenn keine Einigung erfolgt, auf Antrag eines Beteiligten mit Bescheid festzulegen, welche Bedingungen an die Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts geknüpft sind. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Entscheidung des das Kurzberichterstattungsrecht einräumenden Gerichts oder der Behörde der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen und die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 anzuwenden. In jenen Fällen, in denen einem nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter ein Kurzberichterstattungsrecht eingeräumt wird, hat die Regulierungsbehörde bei der Festlegung der angemessenen Bedingungen nach den vorstehenden Absätzen ergänzend die maßgeblichen Vorschriften der die Rechtshoheit ausübenden Vertragspartei anzuwenden.

(10) Das Kurzberichterstattungsrecht kann im Einzelfall auch durch einen Vermittler geltend gemacht werden, der im Namen und im Auftrag eines Fernsehveranstalters handelt."

Die Gesetzesmaterialien (611 BlgNR 24. GP, 82) zu dieser Regelung halten insbesondere fest:

"[...] Im Hinblick auf die Bedingungen zur Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts ist vorweg auf Abs. 2 zu verweisen, der im Sinne der bestehenden Rechtslage den bewährten Zugang zum Signal des verpflichteten Fernsehveranstalters vorsieht. Diese Lösung legt auch Art. 3k Abs. 3 AVMD-RL nahe. Die mögliche Alternative der Einräumung eines Zugangs zum Veranstaltungsort scheint aus derzeitiger Sicht nicht erforderlich und ist mit erheblichen Fragen der Verhältnismäßigkeit eines solchen Eingriffs verbunden. Die Ergänzung um die Möglichkeit der ‚Bereitstellung' eines Kurzberichtes ergibt sich aus der Ergänzung in Abs. 5. Beim Zugang zum Signal ist festzuhalten, dass Art. 3k Abs. 3 AVMD-RL vom ‚Sendesignal' spricht. Daher kann grundsätzlich eine Signalabnahme über den auch für den Zuseher bestimmten Übertragungsweg (z. B. Satellitensignal) erfolgen. Wenn der berechtigte Fernsehveranstalter aus Praktikabilitätsgründen eine andere Signalübernahme (etwa ab Heck des Übertragungswagens) bevorzugt, sind die aus der solcherart gewährten Signalbereitstellung im Rahmen des Abs. 4 zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist das Signal daher ‚dirty feed' zur Verfügung zu stellen.

Abs. 3 regelt die näheren Modalitäten der Kurzberichterstattung:

Schon bisher bekannt ist die Einschränkung auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung (Z 1). Dies schließt beispielsweise eine Ergänzung des Kurzberichts um Unterhaltungselemente aus.

Die aus Art. 3k Abs. 5 AVMD-RL stammende, neu eingeführte Verwendungsbeschränkung des Kurzberichts auf ‚allgemeine Nachrichtensendungen' (Z 2) trägt dem grundrechtlich gebotenen Interessensausgleich zwischen der Eigentumsbeschränkung beim Exklusivrechteinhaber und dem die Interessen der Allgemeinheit hinsichtlich des Rechts auf Information bedienenden Kurzberichterstattungsberechtigten Rechnung und bietet insoweit einen Ausgleich für die eingeschränkte Kostenerstattungsregelung (vgl. Abs. 4). Zum Begriff der Nachrichtensendung ist auf die Rechtsprechung zu § 14 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 ORF-G sowie § 35 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 PrTV-G zu verweisen.

‚Allgemeine' Nachrichtensendungen sind einerseits nur solche, die regelmäßig Bestandteil des Fernsehprogramms des Kurzberichterstattungsberechtigten sind und sich nicht ausschließlich mit dem den Gegenstand der Kurzberichterstattung bildenden Ereignis befassen. Ein im unmittelbaren Zusammenhang mit einer auch Politik, Wirtschaft, Kultur etc. abdeckenden Nachrichtensendung ausgestrahlter ‚Sportteil' dieser Sendung wird diesen Tatbestand jedenfalls erfüllen. Aus ErwG 39, wonach eine EU-weite Ausstrahlung durch alle Kanäle, einschließlich Sportkanäle, möglich sein soll, folgt, dass an den sonstigen Inhalt der Nachrichtensendung keine überschießenden Anforderungen zu stellen sind.

Die Berechtigung zur freien Auswahl des Kurzberichts aus dem Sendesignal des verpflichteten Fernsehveranstalters (Z 3) entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Der Kurzberichterstattungsberechtigte ist daher nicht auf bestimmte Szenen beschränkt sondern kann im Sinne der von Art. 10 EMRK vorgezeichneten Informationsfreiheit selbständig eine Auswahl der aus seiner Sicht berichterstattungswürdigen Elemente des Ereignisses vornehmen.

Hinsichtlich der Dauer der Kurzberichterstattung (Z 4) bleibt die Rechtslage unverändert. Die Regulierungsbehörde kann anhand einer Durchschnittsbetrachtung etwa bei regelmäßig stattfindenden Ereignissen eine geringere Höchstdauer festlegen, von der jedoch im Einzelfall wieder abgewichen werden kann. Bei der Beschränkung der Dauer ist auch eine Interessensabwägung zwischen dem Recht der Allgemeinheit auf Information und der mit einer Einräumung des Rechts einhergehenden Wertminderung des Exklusivrechtes vorzunehmen. Unverändert bleibt weiters die Anordnung, dass bei mehrtägigen Ereignissen täglich ein Kurzbericht erstellt und verbreitet werden darf (Z 5).

Die Berechtigung zur Sendung oder Bereitstellung des Kurzberichtes (Z 6) ist wie bisher jedenfalls mit dem Beginn der Erstsendung durch den Exklusivrechteinhaber beschränkt und begrenzt insoweit dessen Einschränkung durch die Kurzberichterstattung. Die Regulierungsbehörde kann gegebenenfalls auch weitergehende Karenzzeitregelungen vorsehen, wenn dies zur Wahrung eines angemessenen Ausgleichs erforderlich ist. Maßgebliche Determinanten werden insbesondere der Beginn und die Dauer des Ereignisses, der geplante Beginn und die Dauer der Ausstrahlung durch den Exklusivrechteinhaber sowie die Sicherstellung einer angemessenen Information der Allgemeinheit durch den Kurzberichterstattungsberechtigten zu üblichen Sendezeiten sein.

[...]

Abs. 6 dient der Sicherstellung der Möglichkeit einer rechtzeitigen vertraglichen Einigung der beteiligten Fernsehveranstalter. Kommt der Exklusivrechteinhaber der Aufforderung nicht nach, kann die Regulierungsbehörde angerufen werden.

Abs. 7 entspricht im Wesentlichen der geltenden Rechtslage. Neu hinzu tritt im Lichte der gemeinschaftsweiten Möglichkeit zur Geltendmachung des Kurzberichterstattungsrechts eine Subsidiaritätsklausel, wonach das Kurzberichterstattungsrecht primär bei den Exklusivrechteinhabern geltend gemacht werden muss, die im selben Vertragstaat niedergelassen sind wie der die Kurzberichterstattung begehrende Fernsehveranstalter. Werden daher beispielsweise die Übertragungsrechte an einem internationalen Ereignis an Fernsehveranstalter in mehreren Mitgliedstaaten vergeben, kann eine grenzüberschreitende Geltendmachung des Kurzberichterstattungsrechte nur dann erfolgen, wenn kein Exklusivrechteinhaber (vgl. auch Abs. 1) im Land des die Kurzberichterstattung begehrenden Fernsehveranstalters vorhanden ist. Die Regelungen über das Hinwirken auf eine gütliche Einigung vor Erlassung eines vertragsersetzenden Bescheides entsprechen ebenso der geltenden Rechtslage wie die Bestimmungen des Abs. 8.

Abs. 9 regelt die Besonderheiten bei grenzüberschreitender Geltendmachung eines Kurzberichterstattungsrechts. Nach ErwG 39 AVMD-RL soll das Herkunftslandprinzip sowohl für den Zugang zum Kurzberichterstattungsrecht als auch für dessen Ausübung gelten, sodass in grenzüberschreitenden Fällen die verschiedenen Rechtsvorschriften nacheinander Anwendung finden sollten. [...]"

3.3. § 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015, normiert ua.:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:

[...]

3. audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze (§ 3 Z 11 TKG 2003) ist. Darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;

4. audiovisueller Mediendienst auf Abruf: ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (Abrufdienst);

[...]

16. Fernsehprogramm: ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;

17. Fernsehveranstalter: wer Fernsehprogramme (analog oder digital) für die Verbreitung in Kabel- und anderen elektronischen Kommunikationsnetzen, über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Wege schafft, zusammenstellt und verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt. Fernsehveranstalter ist nicht, wer Fernsehprogramme ausschließlich weiter verbreitet;

[...]

20. Mediendiensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;

[...]

30. Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener Teil eine Fernsehprogramms oder eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, der aus einer Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton besteht und Bestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist;

[...]"

§ 9 AMD-G idF BGBl. I Nr. 84/2013 lautet:

"Anzeigepflichtige Dienste

§ 9. (1) Anzeigepflichtige Dienste

§ 9. (1) Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer

Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 unterliegen, sowie Anbieter von Mediendiensten auf Abruf, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 zu enthalten.

Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:

1. im Falle eines Fernsehprogramms Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen und darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang;

2. im Falle eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf Angaben über den Programmkatalog, insbesondere den Umfang und die angebotenen Sparten und Sendungen;

3. Angaben über den Verbreitungsweg und die Verfügbarkeit (Versorgungsgrad) des audiovisuellen Mediendienstes.

(3) Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die von ihnen verbreiteten oder weiterverbreiteten Fernsehprogramme (§ 3 Abs. 1) sowie die für diese verantwortlichen Mediendiensteanbieter mitzuteilen. Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes haben der Regulierungsbehörde weiters auf Verlangen mitzuteilen, ob ein bestimmter audiovisueller Mediendienst von ihnen übertragen wird.

(4) Die Mediendiensteanbieter haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Mediendiensteanbieter zu führen und geeignet zu veröffentlichen.

(5) Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten Angaben über die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter. Abs. 4 gilt auch für Programmaggregatoren.

(6) Für den Fall, dass ein Mediendiensteanbieter nach Maßgabe des § 3 zum Zeitpunkt der Anzeige nicht in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde die Anzeige nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zurückzuweisen. Wenn der Mediendiensteanbieter zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 3 nicht mehr in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid festzustellen.

(7) Stellt die Regulierungsbehörde aufgrund der Anzeige fest, dass

1. der angezeigte Mediendienst nicht unter § 2 Z 3 fällt und daher nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder

2. der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der §§ 11 oder 12 nicht erfüllt, oder

3. ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen § 30 Abs. 1 und 2, § 39 oder § 42 Abs. 1 verstoßen würde,

hat sie im Fall der Z 1 die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Z 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach § 63 einzuleiten.

(8) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter § 2 Z 3 fällt."

3.4. Die im Beschwerdefall einschlägige Richtlinie 2010/13/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) - im Folgenden AVMD-RL - lautet, soweit vorliegend relevant:

"KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) ‚audiovisueller Mediendienst'

i) eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, für die ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Verantwortung trägt und deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG ist. Bei diesen audiovisuellen Mediendiensten handelt es sich entweder um Fernsehprogramme gemäß der Definition unter Buchstabe e des vorliegenden Absatzes oder um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gemäß der Definition unter Buchstabe g des vorliegenden Absatzes,

ii) die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation;

b) ‚Sendung' eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist und deren Form und Inhalt mit der Form und dem Inhalt von Fernsehprogrammen vergleichbar sind. Beispiele für Sendungen sind unter anderem Spielfilme, Sportberichte, Fernsehkomödien, Dokumentarfilme, Kindersendungen und Originalfernsehspiele;

c) ‚redaktionelle Verantwortung' die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans im Falle von Fernsehsendungen oder mittels eines Katalogs im Falle von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf. Die redaktionelle Verantwortung begründet nicht zwangsläufig eine rechtliche Haftung nach innerstaatlichem Recht für die bereitgestellten Inhalte oder Dienste;

d) ‚Mediendiensteanbieter' die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;

e) ‚Fernsehprogramm' (d. h. ein linearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;

f) ‚Fernsehveranstalter' einen Mediendiensteanbieter, der Fernsehprogramme bereitstellt;

g) ‚audiovisueller Mediendienst auf Abruf' (d. h. ein nichtlinearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird;

[...]

KAPITEL V

BESTIMMUNGEN ÜBER AUSSCHLIESSLICHE RECHTE AN UND

KURZBERICHTERSTATTUNG IN FERNSEHSENDUNGEN

Artikel 14

[...

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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