Entscheidungsdatum
09.03.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W 154 2188006-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, IFA 1134089003/180201213, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 27.02.2018 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste mittels Visums am 08.12.2016 legal nach Österreich ein und stellte am 06.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 25.01.2017, Zl. 1134089003/170022133, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt III) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
Gegen den Bescheid des BFA vom 25.01.2017 erhob die BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2017, Zahl: I 418 2147399-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erachtet.
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob die BF in Folge außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2017, Ra 2017/20/0102-11, wurde der Antrag der BF auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist abgewiesen und die Revision der BF gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, E 940/2017-16, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2017 wegen Verletzung der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mit der Begründung, die angefochtene Entscheidung sei wegen des Fehlens einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den für die Beweiswürdigung maßgeblichen Argumenten nicht in einer Weise nachvollziehbar, dass es den verfassungsgerichtlichen Erfordernissen genügen könne, aufgehoben.
Mit Auftrag vom 22.02.2018 wurde die Festnahme der BF seitens des BFA angeordnet. Am 27.02.2018 erfolgte die Festnahme der BF.
In Folge wurde die BF zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, aktuell an ihrer derzeitigen Meldeadresse zu wohnen. Im letzten Jahr habe sie im 7. Bezirk gewohnt und begründete das Unterlassen einer amtlichen Meldung mit mehrmaligen Umzügen in jener Zeit. Die BF gab an, dass an ihrer aktuellen Adressen weiters eine Freundin wohnen würde und dass ihr Verlobter XXXX, mit dem sie seit "Oktober" verlobt sei, manchmal zu ihr komme. Ihr Leben finanziere sie sich durch die Unterstützung durch ihren Verlobten. Über Geldmittel verfüge sie nicht. Sie sei ledig, habe keine Kinder und keine Angehörigen in Österreich, ihre gesamte Familie lebe in Tunesien. Sie verfüge auch nicht über eine Kranken- und Unfallversicherung in Österreich.
Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde der BF persönlich am 27.02.2018, um 17:00 Uhr, zugestellt.
Die belangte Behörde traf im Bescheid nachstehende Feststellungen:
"Zu Ihrer Person:
Sie sind tunesischer Staatsangehöriger. Ihre Identität steht fest und Ihr Reisepass wurde sichergestellt. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Sie machten keine Angaben.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie reisten mittels Visum am 08.12.2016 nach Österreich ein und stellten danach am 06.01.2017 einen Asylantrag. Dieser wurde am 25.01.2017 unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Dagegen legten Sie Beschwerde ein, welche am 22.02.2017 abgewiesen worden ist. Nach der Revision wurde das Beschwerdeverfahren an den BVwG zurückverwiesen und befindet sich somit im Stand der Beschwerde wobei die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist. Sie befinden sich illegal in Österreich, tauchten bereits mehrfach unter, waren ohne Meldung im Verborgenen aufhältig und entzogen sich damit den laufenden Verfahren vor der Behörde.
Es muss daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Sie reisten legal nach Österreich ein.
Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach.
Sie verfügen zwar jetzt wieder seit kurzem über eine Unterkunft, jedoch erwiesen Sie sich in der Vergangenheit nicht als Vertrauenswürdig, da Sie ohne Meldung im Verborgenen lebten und am ersten gemeldeten Wohnsitz nicht aufhältig waren und es sich hierbei um eine Scheinmeldung handelte.
Sie verfügen nur über Euro 0.-, wobei dieser Bargeldbetrag nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt langfristig zu sichern. Einer Beschäftigung gehen Sie nicht nach.
Sie haben seit 19.02.2018 wieder einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und gaben aber zugleich an dort bereits seit über einem Monat zu wohnen. Damit waren Sie mindestens drei Wochen wieder dort unangemeldet aufhältig.
Sie hielten sich nie am ersten gemeldeten Wohnsitz auf und mussten amtlich abgemeldet werden. Sie selbst gaben auch an immer wo anders aufhältig gewesen zu sein. Und keinen fixen Wohnsitz gehabt zu haben.
Sie waren damit im letzten Jahr unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufhältig.
Es konnten weder familiäre noch soziale Bindungen festgestellt werden.
Sie verfügen über einen abgelaufenen Reisepass. Seitens der Botschaft wurde ein Heimreisezertifikat zugesagt.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie haben weder familiäre noch private Bindungen. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es besteht auch kein schützenswertes Privatleben. Laut Ihren Angaben haben Sie jetzt seit Oktober 2017 einen österreichischen Verlobten. Da diese Beziehung im Wissen Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltsstatuses entstand ist diese nicht schützenswert.
Zudem genießt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Familienleben eines Fremden mit österreichischen Staatsangehörigen nur dann einen erhöhten Schutz, wenn die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen rechnen durfte. Diese Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall jedoch nicht vor."
Beweiswürdigend wurde auf den Akteninhalt des BFA Aktes und die Einvernahme vom 27.02.2018 verwiesen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus:
"In Ihrem Fall liegt ein illegaler Aufenthalt vor und sind illegal in Österreich verblieben. Sie waren unbekannten Aufenthaltes. Es muss zur Sicherung der Abschiebung diese Entscheidung getroffen werden.
...
In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.
1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
Sie waren seit Ihrer Einreise unangemeldet im Verborgenen aufhältig und haben erst jetzt wieder seit 8 Tagen einen gemeldeten Wohnsitz. Bereits einmal verhinderten Sie eine Abschiebung durch Ihre Scheinmeldung und Ihren unbekannten Aufenthaltsort. Der freiwilligen Ausreise kamen Sie bis dato nicht nach und ist auch nicht zu erwarten, dass Sie sich dieser in Freiheit stellen würden.
...
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
Es ist besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
...
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Es bestehen in Ihrem Fall weder familiäre Beziehung, noch gehen Sie einer Erwerbstätigkeit nach oder sind Existenzmittel oder ein ständiger Wohnsitz vorhanden.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Kriterien: 1, 3 und 9
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
Sie kamen zwar vor kurzem mittels Visum legal nach Österreich, jedoch reisten Sie nicht mehr aus, sondern stellten einen Asylantrag. Wie sich herausstellte waren Sie an Ihrer ersten Meldeadresse nie aufhältig und hielten sich somit immer im Verborgenen auf. Im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung wurden Sie auch über die freiwillige Ausreise informiert und auch über die Konsequenzen der Abschiebung und Schubhaft mittels Infoblatt belehrt. Trotzdem vereitelten Sie durch Ihre Scheinmeldung die geplante Abschiebung und waren danach auch laut Ihren eigenen Angaben immer woanders und an nicht gemeldeten Stellen aufhältig. Sie entzogen sich somit dem Zugriff der Behörde. Nach Zurückweisung des Beschwerdeverfahrens an den BVwG ist dieses wieder im Beschwerdezustand, jedoch wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ist somit die Entscheidung durchsetzbar sowie durchführbar. Sie wähnten sich jetzt in Sicherheit vor dem Zugriff der Behörde und gaben darum wieder vor 8 Tagen einen Wohnsitz bekannt, gaben aber selbst zu dort schon länger unangemeldet wohnhaft zu sein. Jetzt wo Sie im Wissen der Absicht der Behörde sind und die Abschiebung droht, ist nicht zu erwarten, dass Sie sich dem Verfahren in Freiheit stellen würden, da Sie ja auch durch Ihr bisheriges Verhalten eindeutig gezeigt haben, wie Sie sich dem Zugriff der Behörde entziehen.
Seitens der tunesischen Botschaft wurde ein HRZ zugesagt und es wurde bereits ein Flug am 15.03.2018 organisiert, womit auch die Abschiebung schnell erfolgen kann. Sie verbrachten Ihren Aufenthalt im Verborgenen und hatten über ein Jahr lang keinen der Behörde bekannten Aufenthaltsort. Sie versuchen alles, um Ihre Rückführung zu verhindern. Sie haben keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben wurde von Ihnen nicht angegeben bzw. ist aufgrund der Kürze Ihres Aufenthaltes und des Entstehens im unsicheren Zustand nicht schützenswert. Ihre vorhandenen Barmittel sind viel zu gering, dass Sie in der Lage wären, Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie können aus Eigenen weder Ihre Ausreise noch Ihren Aufenthalt selbst finanzieren.
Sie waren für die ha. Behörde nicht greifbar und hielten sich illegal im Bundesgebiet auf. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung wieder untertauchen, da Sie bereits bis jetzt im Verborgenen waren. Ihr persönliches Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzen, um Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.
Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass Sie sich illegal in Österreich aufhalten. Überdies zeigten Sie durch Ihre Angaben und Handlungen, dass Ihr Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Österreich liegt. Aufgrund Ihres Verhaltens und der damit verbundenen Gefährdung der öffentlichen Interessen, musste diese Entscheidung getroffen werden.
Trotz Kenntnis Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes sind Sie nicht freiwillig aus Österreich ausgereist. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hin künftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Wie bereits eingehend begründet, verfügen Sie über zwar seit kurzem wieder über eine behördliche Meldung und waren jedoch davor immer im Verborgenen und unterstandslos. Sie waren daher für die ha. Behörde nicht greifbar und verhinderten so auch schon eine Abschiebung. Sie verfügen über keine Barmittel, die eine längerfristige Sicherung Ihres Lebensunterhaltes nicht gewährleisten. Sie haben weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Sie haben Ihren Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Sie haben keine ständige Unterkunft und auch zu keine Barmittel. Sie sind wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich dem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung dieser Verfahren musste diese Maßnahme getroffen werden.
Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sie haben keine Angaben zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht. Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
Am 02.03.2018 langte die Schubhaftbeschwerde der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, die Schubhaftnahme und die Anhaltung der BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die ordentliche Revision zuzulassen, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Lage von der Eingabegebühr zu befreien sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Des Weiteren wurde die Verfassungsmäßigkeit der Anordnung von Schubhaft mittels Mandatsbescheides in Frage gestellt. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht einmal "ansatzweise" begründet worden sei. Die BF habe immer Anstrengungen unternommen, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Dass die BF kurzfristig keinen Wohnsitz habe, sei ihr nicht zulasten zu legen. Die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft sei daher rechts- und verfassungswidrig. Der Anhaltung in Schubhaft ermangele es ebenso einer Notwendigkeit und einem Zweck.
Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten elektronisch übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 05.03.2018 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die BF zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
Die belangte Behörde führte dabei nach Zusammenfassung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels im Schubbescheid entsprechend begründet worden seien. Gleichzeitig sei festzustellen, dass gegen die BF eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung bestehe, da bis dato durch das Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. In der Niederschrift sei der BF vorgehalten worden, dass sie sich am 07.03.2017 einer organisierten Abschiebung entzogen habe. Aus dem Vollzugsbericht des SPK 5 gehe hervor, dass die BF offensichtlich nicht andauernd an dieser Wohnanschrift aufhältig gewesen sei, da ansonsten die Wohnungsnachbarin bestätigen hätte können, dass eine Wohnsitzaufnahme erfolgt sei. Die BF wisse bereits seit längerer Zeit, dass eine Ausreiseverpflichtung vorläge und habe die BF Vorkehrungen getroffen, um sich der drohenden Abschiebung nach Tunesien zu entziehen. Es sei nicht zu erwarten, dass sich die BF einem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung stellen würde. Vielmehr sei zu befürchten, dass die BF eine Entlassung zum Anlass nehmen würde, um unterzutauchen, um so der drohenden Abschiebung zu entgehen. Im Schubbescheid sei festgestellt worden, dass kein schützenswertes Privatleben vorliege. Entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung sei durch die tunesischen Behörden ein Heimreimreisezertifikat ausgestellt worden. In Hinblick auf das bisher gesetzte Verhalten der BF könne nicht damit gerechnet werden, dass die BF behördliche Auflagen einhalten werde. Ein gelinderes Mittel sei daher nicht in Betracht gekommen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko des Untertauchens der BF, um sich der Abschiebung nach Tunesien zu entziehen, als schlüssig anzusehen gewesen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF reiste mittels Visums am 08.12.2016 legal nach Österreich ein und stellte am 06.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF ist Staatsangehörige von Tunesien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Ihre Identität steht fest.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 25.01.2017, Zl. 1134089003/170022133, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt III) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2017, Zahl:
I 418 2147399-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erachtet.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2017, Ra 2017/20/0102-11, wurde der Antrag der BF auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist abgewiesen und die Revision der BF gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, E 940/2017-16, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2017 aufgehoben. Das Verfahren befindet sich gegenwärtig im Stand der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2017 wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V des bekämpften Bescheides). Der Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Gegen die BF besteht eine durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Die BF wurde seitens der tunesischen Behörden als tunesische Staatsbürgerin identifiziert. Die Abschiebung der BF ist für den 15.03.2018 organisiert, ein Heimreisezertifikat liegt vor.
Die BF verfügt in Österreich über keine schützenswerte privaten, keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes.
Die BF befand sich während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich nie in der Grundversorgung.
Die BF machte bislang von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Österreich keinen Gebrauch.
Eine behördliche Wohnsitzmeldung für die BF in Österreich liegt lediglich von 13.02.2017 bis 21.10.2017 und ab 19.02.2018 vor, ansonsten lebte sie untergetaucht ohne behördliche Meldung in Österreich.
Die BF befindet sich seit 27.02.2018, 17.00 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Roßauer Lände, vollzogen.
Die BF ist gesund und hafttauglich.
Die Sicherung der Abschiebung nach Tunesien bedarf der Sicherung mittels Schubhaft.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dass die BF nicht österreichische Staatsangehörige ist, ergibt sich zum einen aus den vorliegenden Verwaltungsakten des BFA sowie einer IZR Abfrage.
Die Wohnsitzmeldung der BF ergibt sich aus den vorliegenden Akten sowie einem ZMR Auszug und einem GVS Auszug.
Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF und zu deren Haftfähigkeit ergeben sich zum einen aus dem vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, insbesondere aus der expliziten Aussage der BF in der Einvernahme vom 27.02.2018. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dem erkennenden Gericht auch keine anderslautenden Nachrichten zugekommen. Auch die Beschwerde enthielt hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF keinerlei begründende Ausführungen. Es ist notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre die BF jedenfalls sofort zu enthaften.
Die Feststellungen bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie des für den 15.03.2018 festgesetzten Abschiebetermins ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Dass die BF nicht bereit ist, freiwillig ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten der BF. Die BF hat sich auch einer bereits organisierten Abschiebung am 07.03.2017 durch Untertauchen entzogen und konnte an der Adresse, an der sie zu jener Zeit behördlich gemeldet war, weder vorgefunden werden, noch ergaben sich Hinweise darauf, dass die BF je an jener Adresse gelebt hat.
Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Grundlage der Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, so beispielsweise in Hinblick darauf, über einige Zeit hindurch über keine behördliche Wohnsitzmeldung verfügt zu haben oder im Besitz ausreichender Barmittel zu sein, um von ihrer beruflichen oder sozialen Verankerung in Österreich sprechen zu können. Die Feststellung, dass die BF über keine schützenswerte privaten Bindungen in Österreich verfügt, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die BF erst seit wenigen Tagen unter der Adresse ihres vermeintlichen Verlobten meldebehördlich registriert ist und in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 27.02.2018 explizit angibt, dass ihr Verlobter "manchmal" zu ihr in die Wohnung komme, in der sie mit einer "Freundin" wohne, woraus enge private Bindungen nicht zu erkennen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund ihrer fehlenden privaten, familiären und sozialen Verankerung in Österreich und ihres mehrfachen Untertauchens während ihres Aufenthaltes in Österreich von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Sicherung der Abschiebung der BF der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens in Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor: Die volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsbürgerin. Sie ist nicht zuletzt infolge positiver Identifizierung durch die tunesische Botschaft tunesische Staatsangehörige; sohin ist sie Fremde. Sie verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2017, Zl. 1134089003/170022133, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt III) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2017, Zahl:
I 418 2147399-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erachtet.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, E 940/2017-16, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2017 aufgehoben. Das Verfahren befindet sich gegenwärtig im Stand der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2017 wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V des bekämpften Bescheides). Der Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Gegen die BF liegt somit zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bezüglich Tunesiens vor.
Die BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
Im Fall der BF liegt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG vor:
Die BF hat bereits in der Vergangenheit ihren aktuellen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben und ist sohin der Behörde zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte nicht zur Verfügung gestanden. Sie hat somit keine Bereitschaft gezeigt, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren, vielmehr hat sie versucht - wie die belangte Behörde im Verfahren mehrfach aufgezeigt hat - durch Untertauchen bewusst einer Außerlandesbringung zu entgehen.
Die BF verfügt in Österreich über keine beruflichen oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen, lediglich zeitweise über eine eigene Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Die Beschwerde bleibt im Übrigen eine substantiierte Erklärung schuldig, worin die soziale Bindung der BF zu Österreich besteht, um von einer im Verfahren ausreichenden sozialen Verankerung der BF in Österreich ausgehen zu können.
Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich die BF erneut durch Untertauchen einem behördlichen Verfahren bzw. einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte.
Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt die BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass sie sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie sie durch ihr Untertauchen in der Vergangenheit bereits gezeigt hat.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Die BF ist haftfähig. Mit der Möglichkeit der Abschiebung der BF ist tatsächlich und zeitnah zu rechnen, die Abschiebung der BF per Flugzeug ist für den 15.03.2018 festgesetzt.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich die unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zum Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Maßnahmenbeschwerden kommt gemäß § 22 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit die Beschwerde dadurch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. die Rechtswidrigkeit der angewandten Bestimmungen darzutun versucht, geht sie ins Leere, da die Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft - das Vorliegen von Fluchtgefahr und zwingende öffentliche Interessen - den Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (zB § 64 Abs. 2 AVG) bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 13 Abs. 3 VwGVG) oder die Erlassung von Mandatsbescheiden (§ 57 Abs. 1 AVG) entspricht und die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG - wie auch die dem Verfahren VfSlg. 19.215/2010 zugrunde liegende Bestimmung - im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen (vgl. VfSlg. 17.340/2004) durch die für diesen Fall sehr kurze Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 BFA-VG von einer Woche Rechnung trägt, die im Übrigen den Fristen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht (vgl. § 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, § 18 Abs. 5 BFA-VG). Dass der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid aufschiebende Wirkung zukommen müsse, hat dementsprechend bislang weder der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.340/2004) noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR 26.07.2011, Fall M ua., Appl. 41.416/08 = newsletter 4/2011,
235) gefordert; dies ist auch in Art. 15 Abs. 2 lit. b RL 2008/115/EG (anders etwa als in Art. 13 leg.cit.) nicht vorgesehen.
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Mandatsbescheiden bei Schubhaft:
Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Bedenken gegen die Verhängung von Schubhaft durch Mandatsbescheid bestehen nicht und sind auch bislang in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht releviert worden (vgl. VfSlg. 17.891/2006, 18.058/2007, 18.143/2007). Auch aus unionsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken, weil auch durch einen Mandatsbescheid entsprechend Art. 9 Abs. 2 RL 2013/33/EU die Haft von einer Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet wird und auch im Mandatsbescheid in der Anordnung die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben werden.
Abgesehen davon ist das Beschwerdevorbringen, der Bescheid sei ohne Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, vor dem Hintergrund der niederschriftlichen Einvernahme der BF am 27.02.2018 aktenwidrig.
Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da die BF aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.
Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.
Im Falle des Beschwerdeführers besteht sohin weiterhin Fluchtgefahr, die sich insbesondere durch die unmittelbar bevorstehende Abschiebung noch verstärkt.
Im Falle der BF kann daher auch weiterhin aufgrund ihres bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig.
Die BF ist weiterhin gesund und haftfähig.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zum Antrag, die BF von der Eingabengebühr zu befreien:
Ein Antrag auf Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe wurde von der durch einen gewillkürten und einen rechtsfreundlichen Vertreter vertretenen BF, der ein Rechtsberater zur Beschwerdeerhebung beigegeben wurde, nicht gestellt.
Zu Spruchpunkt III. und IV. . - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, noch waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage bezüglich des Kostenersatzes in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Kostentragung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W154.2188006.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018