TE Bvwg Beschluss 2018/3/9 W131 2123999-1

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Veröffentlicht am 09.03.2018
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Entscheidungsdatum

09.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7
VwGVG §7 Abs4
VwGVG §9 Abs1 Z3

Spruch

W131 2123999-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (= AMA) vom 26.02.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012:

A)

Die Beschwerde gegen den vormals angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014, AZ XXXX wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Die AMA versandte an die Beschwerdeführerin (= Bf) mehrere Betriebsprämienbescheide für das Jahr 2012, bis schließlich auch eine Beschwerdevorlage mehrerer Bescheidbeschwerden an das BVwG für das Jahr 2012 zur Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) erfolgte.

2. Das BVwG verfasste iZm den diversen EBP - Bescheiden für das jahr 2012 folgenden Vorhalt an die Bf:

...

Betreff: Beschwerdeverfahren wegen der Einheitlichen Betriebsprämie für 2012, beiliegende Bescheidbeschwerde

Dem BVwG wurde im Jahr 2015 eine Bescheidbeschwerde gegen einen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 betreffend die EBP 2012 vorgelegt, wobei der Bescheid nach den Beschwerdeangaben am 25.09.2014 zugestellt wurde und danach erst am 05.11.2014 Bescheidbeschwerde erhoben wurde.

Vor Anberaumung eines ersten Verhandlungstermins werden Sie nunmehr aufgefordert, binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob Sie rücksichtlich der vierwöchigen Beschwerdefrist aufrecht von der Rechtzeitigkeit Ihrer Beschwerde, datiert mit 05.11.2014 ausgehen.

Sollten Sie von der Beschwerderechtzeitigkeit ausgehen, werden Sie ersucht, binnen gleicher Frist Ihre Beschwerdegründe iSd § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG gegen den Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 nochmals zu konkretisieren, da Sie mit diesem um rund 113 Euro mehr an EBP zuerkannt erhalten haben als im vorangehenden Abänderungsbescheid vom 26.09.2013.

Zudem werden Sie aufgefordert, mitzuteilen, wer die Bescheidbeschwerde vom 05.11.2014 unterschrieben hat.

Schließlich werden Sie binnen gleicher Frist zur Mitteilung aufgefordert, ob Sie gegen den weiteren Abänderungsbescheid vom 25.09.2014, mit welchem Sie einen nochmals um rund 424 Euro erhöhte EBP 2012 zuerkannt erhalten haben, Bescheidbeschwerde erhoben haben oder aber diesen letzten Abänderungsbescheid unangefochten gelassen haben, zumal insoweit die Aktenvorlage denkmöglich auch unpräzise sein könnte.

Beilage: letzte aktenkundige offenbar per mail eingebrachte "Bescheidbeschwerde" vom 05.11.2014 und erste Seite des Abänderungsbescheids vom 26.02.2014; soweit erste Seite eines Abänderungsbescheids vom 25.09.2014.

...

3. Die Bf nahm dazu nicht Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und Allgemeines

1.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

1.2. Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I Nr 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

1.3. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

2. Zu A) Zur Zurückweisung

2.1. Gemäß § 7 abs 4 VwGVG beträgt die Bescheidbeschwerdefrist vier Wochen ab Bescheidzustellung.

2.2. Damit war die Beschwerde der Bf betreffend den Bescheid vom 26.02.2014, die ausweislich der Aktenvorlage mit 5.11.2014 datiert ist und am 06.11.2014 per mail eingebracht wurde, evident verspätet und war daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Grundlage der Zurückweisungsentscheidung ist die verspätete Beschwerdeerhebung, die auf einer eindeutigen Rechtslage beruht.

Schlagworte

Bescheidabänderung, Beschwerdefrist, Beschwerdegründe,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist,
Rechtzeitigkeit, verspätete Beschwerde, Verspätung, Vorhalt,
Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2123999.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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