Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj R***** O*****, geboren am *****, AZ 1 Ps 230/17d (1 Nc 3/18v) des Bezirksgerichts Kufstein, wegen § 111 Abs 2 JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Kufstein zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 28. Dezember 2017 übertrug das Bezirksgericht Kufstein die Zuständigkeit zur Besorgung der im Spruch genannten Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Neunkirchen, weil sich der Minderjährige nunmehr ständig in dessen Sprengel aufhalte.
Das Bezirksgericht Neunkirchen lehnte die Übernahme der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache ab, zumal ein offener Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers auf Übertragung der Obsorge vorliege. Zu dessen Erledigung erscheine das übertragende Gericht geeigneter, weil es mit den Problemen des Minderjährigen seit Jahren vertraut sei.
Das Bezirksgericht Kufstein legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor, ohne den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.
Nach herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus (RIS-Justiz RS0047067 [T7]; RS0128772). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie auch hier – das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht ident ist (RIS-Justiz RS0047067 [T14]).
Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen. Dieses hat seinen Übertragungsbeschluss den – zum Rekurs legitimierten (RIS-Justiz RS0046981) – Verfahrensparteien zuzustellen und seine Rechtskraft abzuwarten. Erst danach wird der Akt erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (RIS-Justiz RS0128772).
Schlagworte
none;Textnummer
E120857European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0080NC00002.18P.0207.000Im RIS seit
18.03.2018Zuletzt aktualisiert am
18.03.2018