TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/27 99/16/0505

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

E3L E09302000;
E6J;
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;
L37014 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Oberösterreich;
59/04 EU - EWR;

Norm

31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
EWR-Abk Art14;
GdGetränkesteuerG OÖ §6 Abs2;
GdGetränkesteuerG OÖ §6 idF 1996/005;
GdGetränkesteuerG OÖ §7 idF 1996/005;
LAO OÖ 1996 §146 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der U OEG in S, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in Schärding, Unterer Stadtplatz 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Oktober 1999, Zl Gem-522026/3-1999-Keh/Pü, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Schärding), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer Eingabe vom 3. Februar 1997 stellte die Beschwerdeführerin die von ihr in den Jahren 1993 bis 1996 entrichteten Getränkesteuerbeträge jahrgangsweise aufgegliedert dar. Sie beantragte die bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer für 1993 bis 1996 mit S 0,--. In der weiteren Folge brachte die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 1998 einen Devolutionsantrag betreffend die Erstattung von Getränkesteuer für 1993 bis 1996 ein. Bei einer hinsichtlich der Jahre 1993 bis 1997 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde nach einem diesbezüglichen Prüfungsbericht vom 1. Dezember 1998 eine Nachforderung an Getränkesteuer für die genannten Jahre in Höhe von S 80.972,-- festgestellt.

Hierauf erließ die Abgabenbehörde zweiter Instanz am 24. März 1999 einen Bescheid, dessen Spruch auszugsweise lautet:

     "Der . . . Antrag auf Entscheidung des Gemeinderates als

Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Festsetzung der Getränkesteuer

für die Jahre 1993 - 1996 mit S 0,-- und gleichzeitiger Rückzahlung

der bereits gezahlten Getränkesteuer für den gleichen Zeitraum von

S 1,253.138,-- sowie der mit Prüfung vom 23.2.1999 festgestellte

Getränkesteuerbetrag (S 80.972,-- und Getränkesteuer für das

Jahr 1997 in der Höhe von S 451.318,--) ergibt einen Gesamtbetrag

von S 1,785.428,-- für den Zeitraume 1993 - 1997, wird . . .

abgewiesen.

     Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem

angefochtenen Bescheid abgewiesen.

     In der - nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den

Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen - Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt der Beschwerde in ihrem Recht verletzt, Getränkesteuer nicht entrichten zu müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der von der Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassene, nur schwer verständliche Bescheid vom 24. März 1999 ist offenkundig als Bescheid über die Festsetzung von Getränkesteuer für den gesamten Zeitraum von 1993 bis 1997 aufzufassen. Dieser Bescheid verletzt das Gesetz in mehrfacher Hinsicht:

Abgabenbescheide haben gemäß § 146 Abs 3 OÖ LAO, LGBl. Nr. 107/1996, im Spruch die Art und die Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Die Getränkesteuer im Sinne des OÖ Gemeinde-Getränkesteuergesetzes, LGBl. Nr. 15/1950, war bis zur Novelle 1996, LGBl. Nr. 5/1996, eine monatlich zu entrichtende Abgabe (vgl § 6 Abs. 2 der damals geltenden Fassung), seither stellt sie sich als Jahressteuer dar (vgl §§ 6 und 7 der genannten Fassung).

Im Bescheid vom 24. März 1999 hat es die Abgabenbehörde zunächst unterlassen, die im Gesamtzeitraum von 1993 bis 1997 angefallenen Getränkesteuern nach den jeweiligen Bemessungszeiträumen aufzugliedern. So ist auch eine Zuordnung des im genannten, im Übrigen ebenfalls nicht nachvollziehbaren Prüfungsbericht angeführten Nacherhebungsbetrages zu einem bestimmten Bemessungszeitraum nicht erfolgt. Insbesondere hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz aber verabsäumt, die Bemessungsgrundlagen der Getränkesteuer im Spruch ihres Bescheides anzuführen.

Schließlich war die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Festsetzung von Getränkesteuer für das Jahr 1997 nicht zuständig, da diesbezüglich ein Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen ist.

Die Beschwerdeführerin wurde somit durch den Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz mehrfach in ihren Rechten verletzt. Schon damit, dass die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin dennoch abgewiesen hat, hat sie daher den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen auf Grund des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 ergangenen Erkenntnissen vom 30. März 2000, Zlen. 2000/16/0117 (vormals 97/16/0221) und 2000/16/0116 (vormals 97/16/0021), ausgeführt, dass die belangte Behörde, wenn sie auf Basis des von ihr angewendeten innerstaatlichen Rechts die Vorschreibung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke (ab dem 1. Jänner 1995) billigte, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete.

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Im Hinblick auf die Frage, inwieweit durch rückwirkend erlassene landesgesetzliche Bestimmungen die sich aus Punkt 3 des EuGH-Urteils ergebende Rückzahlungspflicht davon abhängig gemacht wird, wer die Abgabe wirtschaftlich getragen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, dass es für den von ihm anzuwendenden Prüfungsmaßstab unbeachtlich ist, wenn der Gesetzgeber das von der Behörde angewendete Gesetz, nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, aber vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, rückwirkend ändert.

In Anwendung des § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen.

Hinsichtlich der Bemessung von Getränkesteuer für Bemessungszeiträume des Jahres 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof überdies im hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 96/16/0173, ausführlich begründet dargelegt, dass ein Verstoß gegen Art 14 des EWR-Abkommens nicht vorliegt.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. April 2000

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160505.X00

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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