TE Bvwg Beschluss 2018/3/5 W240 2124613-2

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Veröffentlicht am 05.03.2018
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Entscheidungsdatum

05.03.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W240 2124613-2/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2018, Zl. 13-419386609-171365942, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende

Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 29.01.2018, Zahl 13-419386609-171365942, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Kenia zulässig sei. Es wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkte I. bis VI.).

In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In Spruchpunkt VIII. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend war im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit einem Österreicher verheiratet sei und sich bereits in Österreich aufgehalten habe, als der Beschwerdeführer im August 2009 nach Österreich gelangt wäre. Der Beschwerdeführer habe eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Österreich erhalten, diese sei bis zum XXXX gültig gewesen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Neben der Mutter seien in Österreich der Stiefvater und die volljährige Schwester aufhältig. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Weiters liege eine gegen den Beschwerdeführer gemäß § 8 AsylG gerichtete Bedrohung nicht vor. Gegen den Beschwerdeführer sei daher eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG unter Feststellung, dass seine Abschiebung zulässig sei, zu erlassen.

2. In der gegen vorzitierten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer, der seit 2009 durchgehend in der Republik Österreich aufhältig sei, sei damals als Vierzehnjähriger nach Österreich gelangt, habe über einen Aufenthaltstitel verfügt, der mit XXXX geendet habe. Die Ausführungen im nunmehr angefochtenen Bescheid seien aus Sicht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass er in seinem Heimatland Angst habe um sein Leben. Er habe auf die dortigen Glaubenskriege verwiesen. Eine allfällige gegenüber dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland von ihm zu gegenwärtigende Verfolgung von Privatpersonen sei als quasi-staatliche Verfolgung zu werten. Fest stehe jedenfalls, dass die politische Situation in Kenia äußerst instabil sei und der Beschwerdeführer über keine existentielle Grundlage in seinem Heimatland verfüge. Allein diese Tatsache hätte ausreichen müssen, um zumindest dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2009 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er sei als damals Vierzehnjähriger legal nach Österreich gelangt. Der Beschwerdeführer pflege zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten einen engen familiären Kontakt, sodass gegenständliche Entscheidung, nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge auch die Erlassung eines Einreiseverbotes vehement in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführer gemäß Art. 8 EMRK eingreife. Das BFA habe keine Interessensabwägung vorgenommen, dies stelle einen Verstoß nach Art. 8 Abs. 2 MRK dar. Das Unterlassen geeigneter Feststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid sei ein derart schwerer Fehler, dass dieser mit Gesetzeslosigkeit auf eine Stufe zu stellen sei. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über keine existentielle Grundlage. Es sei ihm nicht möglich, sich in seinem Heimatland eine existentielle Grundlage zu schaffen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich um internationalen Schutz angesucht habe, würde ausreichen, um ihn bei zwangsweiser Abschiebung in sein Heimatland umgehend am Flughafen festzunehmen und zu inhaftieren. Auch wenn der Beschwerdeführer rechtskräftige strafrechliche Verurteilungen aufweise, sei doch darauf hinzuweisen, dass er geläutert sei und sich mit dem Unwert der strafbaren Handlungen ausführlich auseinandergesetzt habe. Es bestehe keinerlei Grund zur Annahme dessen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft wieder straffällig werde. Er weise eine günstige Zukunftsprogonose sowohl in strafrechtlicher, als auch fremdenpolizeilicher Hinsicht auf. Das BFA hätte von Amts wegen einen psychologischen Sachverständigen beauftragen müssen, der mit der Befundung des Beschwerdeführers befasst werde. Dies hätte bewiesen, dass der Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprogonose aufweise. Für den Beschwerdeführer sei es nicht nachvollziehbar, weshalb über ihn ein Einreiseverbot verhängt werde. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet sei jedenfalls höher anzusetzen als jene Interessen der Republik selbst. Es wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner Mutter, dem Stiefvater und seiner älteren Schwester an einer Adresse ordnugnsgemäß gemeldet und wohnhaft. Der Aufenthalt sei als finanziell abgesichert anzusehen. Es bestehe keinerlei Grund zur Annahme dessen, dass der Beschwerdeführer wieder straffällig werde. Er weise eine günstige Zukunftsprogonose auf. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Abschiebung damit rechnen, in Kenia festgenommen zu werden, dies schon deshalb, weil er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es erscheine zweckmäßiger und werde darum ersucht, gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als den Beschwerdeführer der Gefahr auszusetzen, in sein Heimatland abgeschoben zu werden.

3. Die Beschwerde ist am 02.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Es kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Kenia aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzugehen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W240.2124613.2.00

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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