Entscheidungsdatum
05.03.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I414 2187055-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 19.01.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes I. wie folgt lautet:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 11.10.2017 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Landespolizeidirektion Steiermark als Beschuldigter wegen Verleumdung niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu, dass er unter falschem Namen aufgetreten sei und in Österreich als Leiharbeiter bei der Firma
XXXX fünfzehn Monate und als Pächter einer Kantine drei Wochen gearbeitet habe. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde vom Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) die Festnahme angeordnet und der Beschwerdeführer wurde in das Polizeianhaltezentrum Graz verbracht.
2. Am 12.10.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt, dabei machte der Beschwerdeführer nachfolgende Angaben:
"V: Sie haben die erlaubten 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen bei Weitem überschritten, diesen Aufenthalt hätten Sie jedoch nur zu touristischen Zwecken nutzen dürfen.
F: Was haben Sie dazu zu sagen?
A: Ich wollte Anzeige wegen Fälschung meines Namens gegen die Person XXXX erstatten, aber der vernehmende Polizist protokollierte meine Anzeige als Beschuldigter. Er sollte meine Anzeige als Opfer protokollieren. Ich bin angemeldet und zwar in der XXXX Ich habe einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Italien. 15 Monate lang habe ich bei meinem Arbeitgeber unter falschem Namen gearbeitet. Als ich bei der GKK Wien nachgefragt habe ob ich versichert bin, wurde mir mitgeteilt, dass ich unter diesem Namen nicht versichert bin. Erst dann konnte ich feststellen, dass die Leihfirma XXXX eine korrupte Firma ist und viele Fälschungen macht und ua. mich mit falschem Namen angemeldet hat. Ich habe sofort beim Finanzamt, Arbeiterkammer, GKK und Magistrat Anzeige erstattet. Ich habe ein offenes Verfahren wegen meines Arbeitsrechtes und der Staat Österreich hat mir einen Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt. Als ich das erste Mal nach Österreich kam, erkundigte ich mich, wie man sich in Österreich legal aufhalten kann. Ich bekam vom Magistrat Informationsmaterial und Formulare, mit denen ich zum AMS gegangen bin. Dort wurde mir mitgeteilt, dass ich eine Arbeit zu finden habe und mich anmelden sollte. Nachdem ich eine Arbeit gefunden habe, teilte mir die Firma mit, sämtliche Amtswege beim AMS und Magistrat selbst zu erledigen, ich bräuchte mich nicht darum zu kümmern. Ich bin kein Verbrecher, habe keinen Diebstahl und auch keinen Mord begangen.
F: Was war der Grund Ihrer Einreise nach Österreich?
A: Ich bin wegen der Arbeit nach Österreich gekommen.
F: Wann sind Sie nach Österreich gekommen?
A: Das erste Mal bin ich im Juni 2012 nach Österreich gekommen, zwischendurch bin ich immer wieder nach Italien zurückgefahren.
F: Haben Sie in Österreich Verwandte. Bekannte oder Freunde?
A: Ich habe nur eine Verlobte und Freunde hier in Österreich. Ich möchte im Februar oder früher heiraten.
F: Welche Familienangehörigen wohnen in Italien?
A: Keine.
F: Sind Sie bereit freiwillig nach zurückzukehren?
A: Ja, ich werde Österreich verlassen. Bitte geben Sie mir 10 Tage Zeit um meine persönlichen Sachen erledigen zu können.
F: Wie wollen Sie nach Italien zurückkehren?
A. Mit einem Bus.
F: Haben Sie in Italien Probleme?
A: Nein.
Aufgrund der Sachlage beabsichtigt die ho. Behörde Ihnen die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, innerhalb einer Frist von 2 Wochen, nach Italien einzuräumen. Diesbezüglich erhalten Sie vom ho. Amt ein Schriftstück, dass Sie bei Ihrer Ausreise aus Österreich bei einer Grenzkontrollstelle vorweisen müssen. Derzeit wird von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgesehen, jedoch wird bei einem weiteren Vergehen eine Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot erlassen.
F: Haben Sie den Sachverhalt verstanden, möchten sie noch etwas dazu angeben?
A: Nein, ich habe verstanden und habe nichts mehr hinzuzufügen."
[...]
3. Am selben Tag der niederschriftlichen Einvernahme wurde der Fremde, welcher im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates (Italien) ist, gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufgefordert, sich fristgerecht - bis spätestens Donnerstag den 26.10.2017 - in das Hoheitsgebiet dieses Staates zurück zu begeben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkommt.
4. Am 20.11.2017 reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet - Flughafen Wien -Schwechat - ein.
5. Am 12.01.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut in Graz angetroffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Als Begründung für seinen Aufenthalt gab er an, dass er kommenden Monat - Februar 2018 - einen Hochzeitstermin am Grazer Standesamt habe. Bei dieser Kontrolle wurde abermals sein rechtswidriger Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG - länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen - festgestellt. Eine EKIS/SIS - Anfrage ergab eine durchgehende Meldung des Hauptwohnsitzes seit 24.08.2016 in der XXXX Zudem befand sich im Reisepass des Beschwerdeführers ein Einreisestempel des Flughafens Wien-Schwechat vom 20.11.2017. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst der belangten Behörde, wurde der rechtswidrige Aufenthalt bestätigt und aufgrund der aufrechten Meldeadresse von einer Sicherungsmaßnahme abgesehen.
6. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.01.2018, Zl. XXXX erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI).
7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 22.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht: die belangte Behörde habe es unterlassen, näher Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich durchzuführen und habe davon abgesehen, den Beschwerde erneut einzuvernehmen. Auch habe die belangte Behörde keine Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Italien durchgeführt. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte es zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangen können.
Der Beschwerdeführer sei mit einer Österreicherin verlobt und möchte diese heiraten. Weiters verfüge der Beschwerdeführer über Freunde in Österreich. Die Rückkehrentscheidung stelle daher einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben in Österreich dar. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage befasst, ob insbesondere das Familienleben mit seiner Verlobten trotz einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes aufrechterhalten werden kann.
Der Beschwerdeführer sei stets davon überzeugt, zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigt zu sein. Er habe nicht gewusst, dass ihn sein Arbeitgeber illegal unter einer anderen Identität beschäftigt habe. Es würde daher eine Verkettung unglücklicher Umstände vorliegen und dem Beschwerdeführer sei daher kein bewusstes Fehlverhalten vorzuwerfen. Dem Beschwerdeführer sei nunmehr bewusst, dass er derzeit nicht zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigt sei und er beabsichtige nicht, sich über fremdenrechtliche Bestimmungen hinwegzusetzen. Durch die Erlassung eines Einreiseverbotes erfolge nicht nur ein Eingriff in seine Rechte nach Art. 8 EMRK sondern auch in jene seiner österreichischen Verlobten.
9. Mit Schriftsatz vom 22.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht vollständig eingelangt am 26.02.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
10. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger, aufgrund eines gültigen Reisepasses steht seine Identität fest.
Der Beschwerdeführer besitzt einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Italien.
Der Beschwerdeführer ist mit einer Österreicherin verlobt und möchte diese im Februar 2018 heiraten. Er hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen. Eine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet besteht nicht. Der Beschwerdeführer war fünfzehn Monate bei einer Leihfirma "XXXX" in Wien beschäftigt.
Der Beschwerdeführer hat sich länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Bundesgebiet aufgehalten.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.10.2017 aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet von der belangten Behörde aufgefordert - bis zum 26.10.2017 - aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Der Beschwerdeführer ist am 17.11.2017 über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich eingereist.
Im Kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres scheinen folgende Eintragungen auf:
1. EINTRAGUNG
Trailerkey: XXXX Behörde. Wien SPK Meidling f.d. 12u13 Bez. für Wien
LPD
(DVR:0003506)
Speicherdatum: 17.10.2017
Ausschreibungsdatum: 15.10.2017
Geschäftszahl: XXXX
Art der Anzeige: VERGEHEN(2)
Zusatz: Sonstige Tatörtlichkeit unbekannt
1. DELIKT
Code: 224 FAELSCHUNG BESONDERS GESCHUETZTER URKUNDEN
Gut: URKUNDEN
Tatörtlichkeit: SONSTIGE TATOERTLICHKEIT
Tatzeit: 06.06.2014
Tatort: Wien PI Puchgasse
2. DELIKT
Code: 223 URKUNDENFAELSCHUNG
Gut: URKUNDEN
Tatörtlichkeit: SONSTIGE TATOERTLICHKEIT
Tatzeit: 06.06.2014
Tatort: Wien PI Puchgasse
3. DELIKT
Code: 224a ANNAHME, WEITERGABE ODER BESITZ FALSCHER
ODER VERFAELSCHTER BESONDERS GESCHUETZTER
URKUNDEN
Tatzeit: 06.06.2014
Tatort: Wien PI Puchgasse
4. DELIKT
Code: 228 MITTELBARE UNRICHTIGE BEURKUNDUNG OD. BEGLAUBIGUNG
Tatörtlichkeit: GEWERBE-/INDUSTRIEGEBAEUDE
Tatzeit: 06.06.2014
Tatort: Wien PI Puchgasse
5. DELIKT
Code: 297 VERLEUMDUNG
Tatzeit: 15.12.2016
Tatort: Wien PI Tannengasse
ZCS-Zahlen: 34252/17(N)
1.2. Feststellungen zur Lage in Italien:
Es wird festgestellt, dass Italien durch die VO BGBl. II Nr. 47/2016 als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG festgelegt wurde. Das bedeutet, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.
Eine nach Italien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:
Aufgrund des ägyptischen Reispasses mit der Nummer: XXXX, gültig bis 13.11.2024, ist die Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei fest. Ebenfalls zweifelfrei steht fest, dass der Beschwerdeführer einen unbefristeten italienischen Aufenthaltstitel ("Permesso di Soggiorno") besitzt.
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer illegalen Beschäftigung nachgegangen ist, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.10.2017.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 12.10.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Feststellung, dass er sich gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG länger als 90 Tage innerhalb 180 Tagen im Bundesgebiet aufgehalten haben. In Kenntnis gesetzt, dass sein Aufenthalt rechtswidrig ist, ein Verfahren zu Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet wurde, es eventuell im Stande einer Schubhaft nach Italien abgeschoben wird und sein Aufenthalt im Bundesgebiet nur zu touristischen Zwecken nutzen dürfen.
Der Beschwerdeführer wurde mit nachweislich zugestellten Schreiben vom 12.10.2017, gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufgrund seines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und des Besitzes eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates aufgefordert, bis spätestens 26.10.2017 sich in das Hoheitsgebiet Italiens zu begeben.
Laut Einreisestempel in seinem Reisepass, reiste der Beschwerdeführer am 17.11.2017 über den Flughafen Wien- Schwechat in das Bundesgebiet ein.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus den Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.10.2017.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Aus den Feststellungen zur Lage in Italien noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung. Italien als EU Staat ist als sicherer EU Staat anzusehen und konnten keinerlei Feststellungen getroffen werden, die eine Abschiebung in dieses Land als unzulässig erweisen würde.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Zielstaat nicht entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen § 10 sowie § 57 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lauten:
§ 10 Asylgesetz lautet:
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) ...
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
...
§ 57 Asylgesetz (AsylG) lautet:
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 31, § 50, § 52, § 53 sowie § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:
§ 31 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:
Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. ...
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. ...
§ 50 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
§ 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(...)
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(...)
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(...)
§ 53 FPG lautet:
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) ...
§ 55 FPG lautet:
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1)...
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I., erster Teil des angefochtenen Bescheides):
Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. zweiter Teil des angefochtenen Bescheides):
Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates (§ 2 Abs. 4 Z. 7) ist zwar ein Kurzaufenthalt möglich, jedoch keine Erwerbstätigkeit. Die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen, vorübergehenden oder dauernden Erwerbstätigkeit in Österreich bedarf in der Regel eines Visums gemäß § 24, eines beschäftigungsrechtlichen Tatbestandes gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 oder eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Das - gemäß Art 21 SDÜ gegebene - Aufenthalts- und Bewegungsrecht innerhalb der Vertragsstaaten soll auf private oder touristische Zwecke eingeschränkt sein. Mit von vornherein beabsichtigter oder später aufgenommener Erwerbstätigkeit liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor. (vgl. dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu dieser Änderung - RV 330 BlgNr XXIV.GP 29 - und Riel/Schrefler-König/ Schimansky/Schmalzl, FPG § 31, Anm 1c).
Da der Beschwerdeführer über einen dauerhaften Aufenthaltstitel für Italien besitzt und in Österreich einer fünfzehnmonatigen Erwerbstätigkeit nachging liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet eingereist ist (F: Was war der Grund ihrer Einreise nach Österreich? A: ich bin wegen der Arbeit nach Österreich gekommen). Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Berechtigung, im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 6 FPG aufgefordert sich unverzüglich - spätestens am 26.10.2017 - nachweislich in das Hoheitsgebiet dieses Staates - Italien - zu begeben Ein diesbezüglicher Nachweis über seine Ausreise erfolgte seitens des Beschwerdeführers nicht. Spätestens am 17.11.2017 reiste der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet ein, somit hat der Beschwerdeführer die erlaubten 90 Tage seines Aufenthaltes innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen überschritten. Daher wurde sein Aufenthalt unrechtmäßig.
Der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt bereits als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar, daher war gemäß § 52 Abs 6 FPG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 zu treffen. Deshalb ist auch der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass auch die persönlichen Interessen, dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen. Auch führen im vorliegenden Fall keine Umstände dazu, dass den in Österreich entstandenen Bindungen des Beschwerdeführers ein so weitgehender Verlust derjenigen zu seinem Zielstaat gegenübersteht, dass die Ausweisung unverhältnismäßig wäre.
Zu seiner Lebensgefährtin bzw. Verlobten, die österreichische Staatsangehörige ist, ist Folgendes ins Kalkül zu ziehen:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Dazu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 MRK bewirkt. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11. April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hiebei stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Entscheidung eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden könne (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. März 2017, I410 2127933-1, mwN).
Unüberwindbare Hindernisse, die einer Fortsetzung des Familienlebens in Italien entgegenstünden, konnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden. Es ist der Lebensgefährtin unter den gegebenen Umständen möglich und auch zumutbar, mit dem Beschwerdeführer nach Italien zu übersiedeln, um dort ihr Familienleben fortsetzen zu können. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung hat demnach nicht zwingend eine Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin zur Folge.
Es kann auch von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Zielstaat, aufgrund seines unbefristeten Aufenthaltstitels für Italien ausgegangen werden.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Der Beschwerdeführer ist mit der Absicht in das österreichische Bundesgebiet eingereist, sich durch illegale Beschäftigungen eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, daher ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Die dabei entstandenen Beziehungen und Freundschaften sind daher, im Wissen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes entstanden beziehungsweise fortgeführt worden. Der unbefristete Aufenthaltstitel in Italien hätte den Beschwerdeführer berechtigt das österreichische Staatsgebiet nur für private oder touristische Zwecke innerhalb der zeitlichen Grenzen zu betreten, jedoch nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung.
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu verneinen (siehe auch VfGH 02.05.2011, U2123/10-13).
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).
Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ist eine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zu erkennen, insbesondere im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen und des wirtschaftlichen Wohlergehens der Republik Österreich.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt daher auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen (siehe oben), dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gern. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Italien als EU Staat ist als sicherer EU Staat anzusehen und konnten keinerlei Feststellungen getroffen werden, die eine Abschiebung in dieses Land als unzulässig erweisen würde.
3.5. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Bei der in § 52 Abs 2 Z 1 bis Z 9 aufgezählten Tatbeständen handelt es sich um demonstrative (argum. "insbesondere") Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen.
Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit "Mitgliedstaaten" jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt auch Italien.
§ 53 Abs. 2 FPG legt fest, dass die Dauer des Einreiseverbotes grundsätzlich höchstens fünf Jahren beträgt und die Bemessung stets nur aufgrund einer Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten, insbesondere dahingehend, ob der Drittstaatsangehörige durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder dieser anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge, reiste dieser mit dem Vorwand in das Bundesgebiet ein, um einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen um somit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er war unter Angabe eines falschen Namens bei der Leihfirma "Marsella" über einen Zeitraum von fünfzehn Monaten illegal beschäftigt. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsdauer von maximal drei Monaten im Halbjahr (180 Tage) im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 Z. 3 überschritten.
Die Erfüllung dieser Tatbestände indiziert gemäß § 53 Abs. 2 FPG nicht nur das Vorliegen einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung, sondern auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen und des wirtschaftlichen Wohlergehens der Republik Österreich.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung weitere fremdenrechtlicher Verstöße und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht intensive genug, die Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden in dem sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt im gegenständlichen Fall Art. 8 EMRK nicht.
Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines einjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.
Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrecht erhalten (VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413).
Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Art. 25 Abs. 2 f SDÜ: Stellt sich heraus dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG).
Ob die italienischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel dem Beschwerdeführer entzieht, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können.
3.6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung unter anderen dann aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (§ 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG).
Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 26.02.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 05.03.2018 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt IV.), wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine