TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/6 W243 2175854-1

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Veröffentlicht am 06.03.2018
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Entscheidungsdatum

06.03.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §27

Spruch

W243 2175854-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 10.10.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/1974/2016, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 11.07.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1974/2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 10.10.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/1974/2016, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 31.05.2016 elektronisch bzw. am 11.07.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, sei in Österreich aufhältig und habe im Bundesgebiet am 30.03.2015 subsidiären Schutz erhalten. Dieser Status sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016 verlängert worden.

Dem Antrag wurden nach erfolgtem Verbesserungsauftrag vom 09.06.2016 folgende Unterlagen beigelegt:

-

Befragungsformular der Beschwerdeführerin im Familienverfahren gemäß § 35 Abs. 3 AsylG 2005 vom 30.05.2016;

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Kopien relevanter Seiten der Reisepässe der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson;

-

ein als "Personalausweis/Geburtsurkunde" betiteltes Dokument der Beschwerdeführerin samt deutscher Übersetzung, ausgestellt am 08.02.2012 durch das afghanische Generalpräsidium für Einwohnerregistrierung;

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Heiratsurkunde über eine am 31.12.2010 erfolgte Eheschließung samt englischer Übersetzung, ausgestellt am 16.03.2016 durch das afghanische "Supreme Court";

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ein als "Personalausweis/Geburtsurkunde" betiteltes Dokument der Bezugsperson samt deutscher Übersetzung, ausgestellt am 27.07.2009 durch das afghanische Generalpräsidium für Einwohnerregistrierung;

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Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte und der E-Card der Bezugsperson;

-

Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2015, mit dem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde;

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Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016, mit welchem der Bezugsperson eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.03.2018 erteilt wurde;

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Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson; sowie

-

Gehaltsnachweise der Bezugsperson.

I.2. Noch am Tage ihrer Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin vor der ÖB Islamabad niederschriftlich befragt. Im Rahmen dieser Befragung führte sie im Wesentlichen an, seit der Flucht ihres Ehemannes vor etwa fünf Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter und Schwiegermutter im Hause ihres Vaters in Afghanistan zu leben. Sie habe vor etwa sechs Jahren geheiratet, wobei sie zu diesem Zeitpunkt etwa 19 oder 20 Jahre alt gewesen sei. Die Hochzeit habe im Haus des Vaters stattgefunden und seien sowohl sie als auch ihr Ehemann bei der Hochzeit anwesend gewesen. Sie habe keine Heiratsurkunde, die zum Zeitpunkt der Eheschließung ausgestellt worden sei, allerdings habe sie die Ehe vor etwa zwei bis drei Monaten registrieren lassen. Bis zur Flucht ihres Mannes hätten sie gemeinsam etwa ein Jahr lang zusammengelebt.

I.3. In seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 05.09.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerin keinen zweifelsfreien Nachweis über die tatsächliche Eheschließung erbringen habe können und der Familienbezug daher nicht erwiesen sei. In der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass die vorgelegte Heiratsurkunde betreffend den Zeitpunkt der Eheschließung den Angaben der Bezugsperson widersprechen würde. Ebenso würden auf der Heiratsurkunde die persönlichen Daten, die Unterschrift und ein Foto des Bräutigams fehlen. Weiters sei davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt auch entgegen den wahren Tatsachen widerrechtlich zu erlangen sei und daher das behauptete Familienverhältnis nicht als erwiesen angesehen werden könne.

I.4. Mit Stellungnahme vom 29.03.2017 machte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters geltend, dass die Eheschließung mit der Bezugsperson am 31.12.2010 von einem Mullah durchgeführt worden sei, wobei beide Eheleute persönlich bei der Eheschließung anwesend gewesen seien. Nach der Eheschließung hätten die Eheleute ein Jahr im Haus des Vaters der Bezugsperson gelebt und danach sei die Bezugsperson am 02.01.2012 geflüchtet. Es sei lediglich die Bestätigung der Eheschließung erst nach der Flucht der Bezugsperson am 16.03.2016 erfolgt. Aus diesem Grund sei die Bezugsperson bei der Bestätigung der Ehe nicht anwesend gewesen und würden sich auf der Bestätigung auch kein Foto und keine Daten des Bräutigams finden. Es liege jedoch seit dem 31.12.2010 eine rechtsgültige, traditionell geschlossene Ehe vor. In Afghanistan sei eine nachträgliche, staatliche Registrierung der Ehe üblich, wenn dies zum Nachweis der Eheschließung erforderlich sei.

Der Stellungnahme wurden neben den bereits vorgelegten Unterlagen unter anderem Fotos, welche die Eheschließung zeigen sollen, beigelegt.

I.5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.09.2017 eine neuerliche Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005, in welcher ausgeführt wird, dass die Entscheidung aufrecht bleibe und zusätzlich darauf verwiesen wird, dass gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und daher die Formalvoraussetzungen nicht vorliegen würden. Zudem sei aus dem vorgelegten Foto nicht ersichtlich, wann die Eheschließung tatsächlich stattgefunden habe.

I.6. Mit neuerlicher Stellungnahme vom 12.05.2017 machte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters neben dem bereits bisher Vorgebrachten geltend, dass die Behörde bei ihrer Einschätzung, wonach die Formalvoraussetzungen nicht erfüllt seien, übersehen habe, dass der Antrag der Beschwerdeführerin am 31.05.2016 eingebracht worden und daher noch die alte Rechtslage anzuwenden sei. Weiters habe der Imam eine "Village Mullah Nikah und Nahar"-Bestätigung in Anwesenheit des Bürgermeisters und der Zeugen am Tag der Eheschließung ausgestellt, die nunmehr vorgelegt werde. Diese Urkunde sei dem Vertreter erst nach der Stellungnahme am 30.03.2017 zugekommen.

I.7. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten neuerlichen Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.07.2017 eine weitere Rückmeldung, in welcher ausgeführt wird, dass sich aus der Stellungnahme keine neuen Argumente ergeben hätten, die zu einer Änderung der getroffenen Entscheidung führen könnten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die angebliche traditionelle Heiratsurkunde nicht schon bei der Antragstellung vorgelegt worden sei.

I.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2017, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht vorlägen.

I.9. Gegen den Bescheid richtet sich die am 07.08.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.03.2017 und der neuerlichen Stellungnahme vom 12.05.2017 wiederholt wurden. Unter einem wurde eine deutsche Übersetzung der Heiratsurkunde vom 16.03.2016 beigelegt.

I.10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2017, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Islamabad die Beschwerde als unbegründet ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Unabhängig von der Bindungswirkung und entgegen dem Beschwerdevorbringen teile die belangte Behörde die Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Echtheit der vorgelegten Dokumente hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit nicht überprüft werden könne und daher die Tatsache ins Gewicht falle, dass bei der vorgelegten Heiratsurkunde sowohl die persönlichen Daten, die Unterschrift und das Bild des Bräutigams fehlten, sowie die Angaben der Bezugsperson der Heiratsurkunde widersprechen würden.

I.11. Am 20.10.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, wobei zur weiteren Begründung auf die Beschwerde vom 07.08.2017 verwiesen wurde.

I.12. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.11.2017, am 09.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine am XXXX geborene afghanische Staatsangehörige, stellte am 31.05.2016 bei der ÖB Islamabad schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.

Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2015, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter einem eine bis zum 30.03.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016 wurde die befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 29.03.2018 verlängert.

Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da der Familienbezug nicht erwiesen sei.

Nach zweimaliger Einbringung von Stellungnahmen der nunmehrigen Beschwerdeführerin erfolgte jeweils eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und wies dieses darauf hin, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufrecht bleibe.

Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise in das Bundesgebiet konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.

Festgestellt wird, dass die vorliegende Beschwerde am 07.08.2017 fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endet mit Ablauf des 09.10.2017, da der 07.10.2017 ein Samstag war. Die erst am 10.10.2017 ergangene Beschwerdevorentscheidung erweist sich somit als verspätet und wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Islamabad, insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen.

Die Beschwerdeführerin hat nicht unter Beweis gestellt, dass sie vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet eine Ehe nach staatlichem Recht, d.h. einschließlich Ehe-Registrierung, mit dieser geschlossen hat. Die vorgelegte afghanische Heiratsurkunde vom 16.03.2016 enthält die an diesem Tag vor einem afghanischen Gericht erstatteten Aussagen von zwei namentlich genannten Zeugen, wonach die am 31.12.2010, also etwas mehr als fünf Jahre davor, erfolgte Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bezeugt werde. Die Beweiskraft derartiger, allein auf Zeugenaussagen basierender Urkunden ist allerdings gering, weil der Wahrheitsgehalt solcher Zeugenaussagen vor Ausstellung der Urkunden nicht überprüft wird, afghanische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet sind und derartige Dokumente von den Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden (vgl. z.B. deutsches Auswärtiges Amt, 06.11.2015, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 27).

Abgesehen von diesen Erwägungen befindet sich auf der Urkunde weder ein Foto des Bräutigams noch sind dessen persönliche Daten ausgefüllt. Zudem wird der angebliche Ehemann in der Urkunde stets nur mit dem Vornamen bezeichnet, sodass schon allein deshalb fraglich ist, ob es sich bei dem darin Genannten überhaupt um die Bezugsperson handelt. Zudem findet sich auf der genannten Urkunde eine Erklärung des Gerichts, wonach dieses "die geschlossene Ehe zwischen der Frau XXXX und des Herrn XXXX , deren Personaldaten in dieser Heiratsurkunde eingetragen worden sind", bestätigt. Dies steht jedoch im klaren Widerspruch zu der Tatsache, dass in dem vorgelegten Dokument keine Personaldaten des Bräutigams eingetragen wurden. Vor dem Hintergrund dieser Divergenzen ist festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt der vorgelegten Heiratsurkunde zweifelhaft ist.

Weiters legte die Beschwerdeführerin ein vom Einwohnerregisteramt am 08.02.2012 ausgestelltes mit "Personalausweis/Geburtsurkunde" betiteltes Dokument vor, aus dem sich ihr Familienstand "verheiratet" ergibt. Auf Basis welcher Unterlagen die Eintragung des Familienstandes erfolgte, kann dem Dokument allerdings nicht entnommen werden. Offenkundig ist jedoch, dass nicht die Heiratsurkunde vom 16.03.2016 dazu herangezogen worden sein kann, denn diese wurde zeitlich nach dem in Rede stehenden Dokument ausgestellt. Das mit "Personalausweis/Geburtsurkunde" betitelte Dokument ist daher ebenfalls nicht geeignet, eine erfolgte Eheschließung bzw. eine erfolgte staatliche Registrierung der Ehe zu belegen.

Zudem kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Befragung vor der Botschaft nicht das konkrete Hochzeitsdatum anzugeben vermochte, sondern sich lediglich darauf berief, vor etwa sechs Jahren geheiratet zu haben. Zudem steht ihre Aussagen, wonach sie nicht im Besitz eines am Tag der Eheschließung ausgestellten Heiratszertifikates sei, im gravierenden Widerspruch zu der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde, die durch den Mullah am Tag der Eheschließung ausgestellt worden sein soll. In diesem Kontext ist überdies festzuhalten, dass diese Heiratsurkunde, welche die traditionelle Eheschließung belegen soll, kein Ausstellungsdatum aufweist und zudem erst nahezu ein Jahr nach der Antragstellung in das gegenständliche Verfahren eingebracht wurde. Abgesehen davon, dass aus diesen Gründen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Dokumentes bestehen, liegt der Verdacht nahe, dass die Urkunde erst nachträglich für das gegenständliche Verfahren ausgestellt wurde und sich die Beschwerdeführerin dadurch einen für sich günstigeren Verfahrensausgang erhoffte.

Schließlich belegen auch die im Verfahren vorgelegten Fotos der angeblichen Eheschließung nicht das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe vor der Ausreise der Bezugsperson. Denn selbst wenn es sich bei den auf den Fotos abgebildeten Personen tatsächlich um die Beschwerdeführerin und die namhaft gemachte Bezugsperson handeln sollte, kann darauf kein Rückschluss auf eine gültige Eheschließung getroffen werden, zumal die Fotos weder datiert sind noch darauf eine Hochzeitszeremonie erkennbar ist.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich jedenfalls nicht durch die Vorlage diesbezüglich unbedenklicher Urkunden oder sonstiger glaubwürdiger Bescheinigungsmittel untermauert wurde.

Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2017 verspätet ergangen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Zudem wird selbst in der mit 10.10.2017 datierten Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde bereits am 07.08.2017 bei der ÖB Islamabad einlangte, somit wird dieser Umstand von der belangten Behörde selbst festgestellt und nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung:

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde am 07.08.2017 rechtzeitig erhoben wurde und zulässig ist.

Allerdings wurde die Beschwerdevorentscheidung mit 10.10.2017 verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen.

Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 7 zu § 14, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG, K 6).

Diese zweimonatige Frist endete hinsichtlich der am 07.08.2017 bei der befassten Behörde per E-Mail eingegangenen Beschwerde nach § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) am Montag, 09.10.2017, zumal der 07.10.2017 ein Samstag war. Die mit 10.10.2017 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch erst am 10.10.2017 durch Zustellung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erlassen und erweist sich somit als verspätet. In der Beschwerdevorentscheidung selbst wird ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde bereits am 07.08.2017 bei der ÖB Islamabad einlangte, somit wird dieser Umstand nicht bestritten.

Wie dargestellt wurde die Beschwerdevorentscheidung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erst am 10.10.2017 zugestellt; sie ist somit verspätet und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben. (Vgl Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.)

Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war (vgl. RV 2009, BlgNR 24 GP 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Da mit vorliegender Entscheidung allerdings die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos ex tunc behoben wird, war die Behörde doch bereits mit 10.10.2017 unzuständig, ist dem angefochtenen Bescheid nicht mehr derogiert und dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd § 28 Abs. 2 VwGVG zu prüfen.

Nun stellt sich jedoch die Frage nach dem rechtlichen Schicksal des Vorlageantrages. Vereinzelt könnte die Meinung vertreten werden, durch die ex tunc Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wäre der Vorlageantrag mangels derselben unzulässig. Dies erscheint nicht konsequent und gibt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen vernünftigen Grund, den Vorlageantrag deswegen aus dem Rechtsbestand zu entfernen, war er doch als Rechtsmittel gegen die (verspätete) erlassene Beschwerdevorentscheidung insoweit erfolgreich, als er zu deren Aufhebung führte. Schließlich wird eine Beschwerde auch nicht dadurch unzulässig, dass ihr Erfolg beschieden ist.

Zu A) II. Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012:

"Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

§ 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 sowie § 35 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:

"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

3.2. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:

"Form der Eheschließung:

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden."

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:

"§ 17 Form der Eheschließung

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 21 Mangel der Form

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch

§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist."

3.5. Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß § 12 IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Die maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches (Madani Qanun) vom 05.01.1977, Amtsblatt der Republik Afghanistan Band 19 (1977) Nr. 353, lauten in der unverändert in Geltung stehenden Stammfassung folgendermaßen:

"Art. 61

(1) Der Eheschließungsvertrag wird in einer öffentlichen Heiratsurkunde von der zuständigen Behörde in drei Kopien ausgefertigt und registriert; das Original wird bei der zuständigen Behörde verwahrt, und jeder der Vertragsparteien wird eine Kopie übergeben. Der Eheschließungsvertrag wird nach der Registrierung der in Art. 46 dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt.

(2) Wenn die Registrierung des Eheschließungsvertrages in dieser Weise nicht möglich ist, findet sie in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise statt.

Art. 66

Der Eheschließungsvertrag wird in einer einzigen Zusammenkunft durch ausdrückliches Angebot und ausdrückliche Annahme, welche Unverzüglichkeit und Dauerhaftigkeit, aber keine Zeitbegrenzung beinhalten, geschlossen.

Art. 77

Für die Ordnungsgemäßheit und Gültigkeit der Eheschließung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

1. Ordnungsgemäße Abgabe von Angebot und Annahme durch die Vertragsparteien oder durch ihre Vormünder bzw. Vertreter,

2. die Anwesenheit zweier geschäftsfähiger Zeugen,

3. das Nichtvorhandensein von dauerhaften oder zeitweiligen Ehehindernissen zwischen den Eheschließenden."

Nach Art. 61 Abs. 2 afghanisches Zivilgesetzbuch ist also für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben, und zwar zumindest "in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise". Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig (vgl. Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16).

In der Praxis registriert allerdings die große Mehrheit der afghanischen Bevölkerung die Eheschließung nicht bei den staatlichen Behörden, weil die Form der Ehe nach islamischem Recht (Scharia-Familienrecht) für alltägliche Angelegenheiten ausreichend ist, sodass in Afghanistan eine gültige Ehe nach staatlichem Recht die Ausnahme darstellt (vgl. Rights & Democracy, A Woman's Place:

Perspectives on Afghanistan's Evolving Legal Framework, 2010, S. 27-36; Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Family Structures and Family Law in Afghanistan - A Report of the Fact-Finding Mission to Afghanistan January - March 2005, S. 19-20).

3.6. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe dazu BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte XXXX als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.

Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bestimmt in seiner nunmehr geltenden Fassung, dass der Ehegatte als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Abs. 1 leg. cit. zu betrachten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden hat. Der Nachweis, dass die Ehe zwischen einem Antragsteller und seiner Bezugsperson bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden hat, ist daher zwingend geboten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden das Vorliegen der Eigenschaft als Familienangehörige der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei sie mit ihrem Mann noch vor seiner Flucht die Ehe eingegangen und hätte sie mit diesem etwa ein Jahr lang ein Eheleben geführt. Die traditionelle Hochzeit habe am 31.12.2010 stattgefunden, der angebliche Ehegatte habe den Herkunftsstaat in der Folge verlassen.

Die Argumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach für die behauptete Eheschließung am 31.12.2010 keine tauglichen Beweismittel von Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegt worden seien und daher nicht vom Bestehen einer im Sinne des § 35 AsylG 2005 relevanten Ehe ausgegangen werden könne, ist zutreffend. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, sind die vorgelegten Urkunden nicht geeignet, eine Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nachzuweisen.

Im Verfahren wurden nur Dokumente vorgelegt, die eine zweifelhafte Herkunft aufweisen und erst nach dem Verlassen des Herkunftsstaates respektive nach Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet ausgestellt wurden, sodass die Beschwerdeführerin keinen vollen Beweis der Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson erbringen konnte.

Die Eintragung der behaupteten traditionellen Eheschließung vom 31.12.2010 erfolgte am 16.03.2016 durch ein afghanisches Gericht und somit ein Jahr nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes der Bezugsperson im Bundesgebiet, womit offensichtlich ist, dass die Ehe wenn überhaupt erst nach Ausreise der Bezugsperson nach afghanischem Recht entstanden ist. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die sich aus den Dokumenten ergebende, in Abwesenheit der Bezugsperson in Afghanistan registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand hat. Es liegt damit alleine aufgrund dieser (zudem nicht durch unbedenkliche Beweismittel nachgewiesenen) nachträglichen Registrierung auch keine rechtlich relevante Ehe vor.

Unabhängig von dem Zeitpunkt der Eintragung ist aus dem Verfahren mangels unbedenklicher Beweise nicht hervorgekommen, dass die traditionelle Eheschließung überhaupt am 31.12.2010 in Anwesenheit der Bezugsperson stattgefunden hat.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.1986. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, fehlende Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung.

Eine Ehe wird dadurch geschlossen, dass beide Verlobte vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, aus freiem Wille die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.09.2017, Ra 2016/20/0068-12, ausgesprochen, dass eine "Ferntrauung" den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung im Sinn des § 6 IPRG entgegensteht.

Auch aus der Entscheidung des EGMR vom 08.12.2009 (Case of Munoz Diaz vs. Spain, No. 49.151/07) geht hervor, dass keine Verpflichtung besteht, Eheschließungen auf Grundlage fremder Rechtsordnungen anzuerkennen, die den Grundwerten der nationalen Rechtsordnung widersprechen.

Die Ausstellung der "Heiratsurkunde" erfolgte erst am 16.03.2016 und ohne Mitwirkung der Bezugsperson, die sich schon seit Jänner 2012 in Österreich aufhält. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete, in Abwesenheit der Bezugsperson in Afghanistan bezeugte Eheschließung alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand hat, da diese wegen Ausreise der Bezugsperson vor Ausstellung der "Heiratsurkunde" nicht bereits vor deren Einreise nach Österreich im Herkunftsstaat bestanden hat und damit alleine aufgrund dieser nachträglichen Bestätigung über die Eheschließung auch kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden hat.

Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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