TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/7 W256 2181460-1

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Veröffentlicht am 07.03.2018
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Entscheidungsdatum

07.03.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W256 2181448-1/7E

W256 2181460-1/7E

W256 2181455-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 14.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , und 3. XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. November 2017 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX , und 3. Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben, und 1. XXXX gemäß § 3 Abs. 1

und Abs. 4 sowie 2. XXXX und 3. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung,
Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W256.2181460.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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