Entscheidungsdatum
08.03.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2187559-2/17E
W131 2187559-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den Nachprüfungsantrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin XXXX (= ASt) gegen die Zuschlagsentscheidung vom 21.02.2018 zu Gunsten der XXXX im Vergabeverfahren des Auftraggebers Kunsthistorisches Museum - Museumsverband Wissenschaftliche Anstalt öffentlichen
Rechts (=KHM Museumsverband Wissenschaftliche Anstalt öffentlichen
Rechts = AG) im Vergabeverfahren "Sanierung Gartentrakt Mezzanin
neue Burg - VE4-39 Trockenbauarbeiten" und betreffend den diesbezüglich vorgetragenen Pauschalgebührenersatzantrag:
A)
Das Nachprüfungsverfahren und das Pauschalgebührenersatzverfahren werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die ASt brachte am 28.02.2018 einen Nachprüfungsantrag gegen die im Entscheidungskopf benannte Zuschlagsentscheidung ein und verband damit einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) sowie einen Pauschalgebührenersatzantrag.
2. Nach Erlassung der eV wurden der Nachprüfungsantrag (zu W131 2187559-2) und der zu W131 2187559-3 protokollierte Pauschalgebührenersatzantrag zurückgezogen und an Stelle dessen ein Rückforderungsbegehren gemäß § 318 Abs 1 Z 7 BVergG gestellt bzw aufrechterhalten, wobei letzteres Begehren - dies zur Information - vom Gericht intern an die dafür zuständige Justizverwaltungseinheit weitergeleitet werden wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am 28.02.2018 gestellte Nachprüfungs- und der im Zusammenhang damit gestellte Pauschalgebührenersatzantrag sind zurückgezogen worden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang bzw die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3 3.1. Gemäß § 291 BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 292 BVergG idF BGBl I 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß § 311 BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.
A) Zu den Einstellungen
3.2. Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation dient. Dementsprechend wurden gegenständlich vom BVwG Verfahrenseinstellungen betreffend das Nachprüfungsverfahren und das diesbezüglich akkzessorische Pauschalgebührenersatzverfahren (betreffend die für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren) ausgesprochen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2187559.2.00Zuletzt aktualisiert am
16.03.2018