TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/12 W171 2178054-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2018
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Entscheidungsdatum

12.03.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1

Spruch

W171 2178054-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Marokko, gegen die weitere Anhaltung aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zl: XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 13.03.2010, am 10.06.2014 und zuletzt am 14.12.2017 (PAZ) einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 21.10.2014, rechtkräftig am 06.11.2014, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.06.2014 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig sei.

1.3. Am 09.11.2015 wurde der BF von einem Landesgericht rechtskräftig nach Bestimmungen des SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt mit einer Probezeit auf drei Jahre, verurteilt.

1.4. Am 18.04.2016 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Marokko beantragt.

1.5. Am 13.11.2017 wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrags im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle festgenommen und einer Einvernahme unterzogen.

1.6. Am 15.11.2017 wurde über den BF in weiterer Folge die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der BF sei marokkanischer Herkunft, sei im Bundesgebiet nicht integriert, halte sich illegal in Österreich auf und sei im Bundesgebiet unter falschen Identitäten melderechtlich registriert. Weiters verfüge der BF über kein Reisedokument und keine Barmittel. Gegen den BF bestehe seit 06.11.2014 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und verhielt sich dieser im bisherigen Verfahren unkooperativ, indem er seiner Verpflichtung zur Ausreise seit Abschluss seines Asylverfahrens nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus sei der BF zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, da er gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen habe. Ein ordentlicher Wohnsitz konnte nicht festgestellt werden und habe der BF vorsätzlich mehrere falsche Identitäten bisher angegeben. Nicht festgestellt werden konnte eine tatsächlich aufrechte Lebensgemeinschaft mit einer angegeben Lebensgefährtin sowie die tatsächliche Vaterschaft des BF hinsichtlich eines Kindes seiner angegebenen Lebensgefährtin.

1.7. Mit Beschwerde vom 28.11.2017 wurde das BVwG erstmals mit der Überprüfung der aufrechten Schubhaft befasst. Im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens wurde am 01.12.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und seitens des Gerichts ausgesprochen, dass sowohl die mit Bescheid vom 15.11.2017 verhängte Schubhaft rechtmäßig gewesen sei, als auch, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der seinerzeitigen Schubhaft vorgelegen sind. Am 07.12.2017 wurde der BF der Marokkanischen Botschaft vorgeführt. Aus der Schubhaft heraus stellte der BF am 14.12.2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Folgeantrag wurde vom BFA am 29.12.2017 abgewiesen und wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Entscheidung des BVwG vom 10.01.2018 bestätigt.

1.8. Mit Entscheidung des BFA vom 18.01.2018 wurde über den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung seiner Person nach Marokko gemäß § 46 FPG ausgesprochen. Einer diesbezüglichen Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.01.2018, rechtskräftig am 31.01.2018, wurde der BF neuerlich nach dem SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

1.10. Am 14.02.2018 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der marokkanischen Botschaft urgiert.

1.11. Am 25.02.2018 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit gleichzeitig überreichter Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin Fluchtgefahr sowie Haftfähigkeit des BF bestehen. Bereits im November/Dezember 2017 sei der Schubhaftbescheid vom 15.11.2017 in Beschwerde gezogen worden und habe das BVwG mit Urteilsverkündung vom 01.12.2017 die Rechtmäßigkeit der Verhängung und Fortsetzung der gegenständlichen Schubhaft geprüft und bestätigt. Im Zuge von mehreren Haftprüfungen sei festgestellt worden, dass sich die Umstände und Grundlagen der laufenden Haft nicht verändert hätten und die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF als sehr wahrscheinlich angenommen werden könne, da ein marokkamischer Staatsbürgerschaftsnachweis und eine marokkanische Geburtsurkunde vorgelegt werden konnten. Aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr und der gegebenen Verhältnismäßigkeit möge die Verlängerung der laufenden Schubhaft über die Viermonatsgrenze überprüft werden.

1.12. Am 05.03.2018 wurde der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zu seiner Situation in Schubhaft befragt. Im Rahmen dieser Befragung wurden keine wesentlichen Änderungen der Haftrahmenbedingungen bzw. des Gesundheitszustandes ermittelt.

1.13. Am 06.03.2018 heiratete der BF die von ihm bisher als Lebensgefährtin genannte Frau und anerkannte seine Vaterschaft in Bezug auf die zwei minderjährigen Kinder seiner bisherigen Lebensgefährtin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Allgemein:

1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 15.11.2017 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist läuft am 15.03.2018, die gerichtliche Entscheidungsfrist am 16.03.2018 ab.

1.2. Der gegenständliche Schubhaftbescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.12.2017 für rechtmäßig erklärt und die für die Fortsetzung der Schubhaft erforderlichen Voraussetzungen für gegeben erachtet. Eine Änderung wesentlicher Umstände seit der seinerzeitigen Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.

1.3. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell nicht vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass für den BF ein derartiges Zertifikat ausgestellt werden wird. Eine Identifizierung des BF als Marokkaner ist bereits erfolgt.

1.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.

Gesundheitszustand:

2.1. Der BF befand sich in der Vergangenheit immer wieder in kurzen Hungerstreiks. Es bestand jedoch immer Haftfähigkeit. Er ist aktuell ebenfalls haftfähig.

Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

3.1. Der BF ist als Marokkaner identifiziert worden (Urkunden). Die laufenden weiteren durch die Marokkanische Botschaft für notwendig erachteten Nachforschungen werden aller Voraussicht nach in einigen Wochen abgeschlossen sein.

3.2. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung durchaus als möglich.

Sozialer/familiärer Aspekt:

4.1. Die beruflichen, familiären oder sonstigen sozialen Verhältnisse des BF in Österreich haben sich seit der Entscheidung des BVwG vom 01.12.2017 verändert. Der BF ist nunmehr verheiratet und hat zwei Kinder.

4.2. Er ist mittlerweile ein zweites Mal strafrechtlich verurteilt worden und ohne jegliches Einkommen.

Öffentliche Interessen:

5.1. Der BF hat in der Vergangenheit mehrmals gegen verwaltungsrechtliche Verbote verstoßen und ist auch bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt worden. Er hat bisher trotz mehrerer ihn treffender Verbote das Land nicht verlassen bzw. ist illegal nach Österreich zurückgekehrt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 15.03.2018 fällt. Das Ende der gerichtlichen Entscheidungsfrist ist daher der 16.03.2018.

Zu. 1.2.: Aus dem Beschwerdeakt zu XXXX ergibt sich, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 01.12.2017 nach eingehender Überprüfung und mündlicher Verhandlung gerichtlich festgestellt wurde, dass die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 15.11.2017 rechtmäßig gewesen ist. Darüber hinaus wird in diesem Verfahren festgestellt, dass auch die Voraussetzungen für eine Fortsetzung dieser Schubhaft vorgelegen sind. Aus dem gegenständlichen Schubhaftüberprüfungsverfahren ergibt sich insbesondere aufgrund der Befragung des BF am 05.03.2018 in Zusammensicht mit den sonstigen Angaben des Gerichtsakts, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich keine relevanten Änderungen in der Situation des BF, sowohl in familiärer Hinsicht, als auch in Hinsicht auf seine laufende Haft (Haftbedingungen) ergeben haben. Die Voraussetzungen für die laufende Haft sind daher unverändert gegeben.

Zu 1.3.: Aufgrund der Information des BFA vom 15.02.2018 ergibt sich, dass hinsichtlich des BF ein Staatsbürgerschaftsnachweis und eine Geburtsurkunde vorhanden sind. Diese wurden in weitere Folge der marokkanischen Botschaft vorgelegt und der BF selbst am 07.12.2017 der marokkanischen Botschaftsdelegation vorgeführt. Aufgrund der klar feststehenden Identität des BF ist in weitere Folge davon auszugehen, dass auch sämtliche weitere Überprüfungen im Herkunftsstaat keine anderen Ergebnisse bringen werden. Das Gericht geht daher im Einklang mit der Behörde davon aus, dass für den BF in nächster Zeit ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird.

Zu 1.4.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung zumindest zwei Rückkehrentscheidungen durchsetzbar sind. Die Rückkehrentscheidung vom 21.10.2014, welche seinerzeit die rechtliche Grundlage für die Erlassung des Schubhaftbescheides darstellte und nunmehr auch die Rückkehrentscheidung vom 29.12.2017 sind durchsetzbar.

Zu 2.1.: Aus dem Akt ergibt sich kein Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer haftunfähig sein könnte. Der BF hat diesbezüglich auch in der Befragung vom 05.03.2018 keine Anhaltspunkte geliefert. Aus der Anhaltedatei ergeben sich ebenso keine diesbezüglichen Hinweise.

Zu 3.1.: Aufgrund des Berichtes des BFA im Rahmen der Aktenvorlage vom 25.02.2018 ergibt sich glaubwürdig, dass im gegenständlichen Fall das übliche Prozedere zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durchgeführt wird. Dadurch, dass der BF über Identitätspapiere verfügt, kann nach Ansicht des Gerichts davon ausgegangen werden, dass hier auch ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird.

Zu 3.2.: Aufgrund der üblichen Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Erstellung von Heimreisezertifikaten für Marokkaner ergibt sich, dass ein Heimreisezertifikat erst nach weiteren Recherchen im Mutterland ausgestellt wird. Es ist daher in weiterer Folge damit zu rechnen, dass nach einer etwaigen positiven Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates umgehen die Flugbuchung erfolgen wird.

Zu 4.1.: Die Feststellungen zu 4.1. ergeben sich im Wesentlichen aus einem Vergleich der seinerzeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens festgestellten Verhältnisse mit den nunmehr vorliegenden Verhältnissen. Das Gericht stellte seinerzeit fest, dass dem BF trotz der unsicheren Annahme, ob der BF tatsächlich eine Lebensgefährtin habe und er auch Vater zweier Kinder wäre, dennoch nicht in der Art ausreichend sozial verankert sei, sodass eine erhebliche Fluchtgefahr daraus nicht mehr ableitbar wäre. In diesem Punkt hat sich im gegenständlichen Verfahren nunmehr Klarheit über seine familiären Verhältnisse ergeben, es muss jedoch weiterhin von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen werden, zumal die gerichtliche Entscheidung des BVwG vom 01.12.2017 bereits vom Bestehen berücksichtigungswürdiger familiärer Verhältnisse ausgegangen ist. Eine sonstige inzwischen eingetretene soziale bzw. berufliche Integration hat auch das gegenständliche Verfahren nicht ergeben, sodass in diesem Punkt keine Änderung der Beurteilung vorzunehmen war. Derartiges wurde auch vom BF selbst in der Einvernahme vom 05.03.2018 nicht vorgebracht.

Zu 4.2.: Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF beziehen sich auf einen Strafregisterauszug im gegenständlichen Akt.

Zu 5.1.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF aufgrund eines rechtsgültigen Titels bereits im Jahr 2010 aus Österreich ausgewiesen wurde und 2013 ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengengebiet seitens Italiens verhängt wurde. Am 26.02.2014 wurde der BF formlos nach Italien zurückgeschoben und ist er dennoch in weiterer Folge wieder nach Österreich eingereist. Gegen ihn bestehen wie bereits angeführt mehrere Rückkehrentscheidungen und stellt sich daher auch in Hinblick auf die zwei strafgerichtlichen Verurteilungen klar dar, dass sich der BF an keine Regeln bzw. Verbote im Inland hält. Das Gericht konnte daher im gegenständlichen Fall weiterhin von einem erhöhten öffentlichen Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.1.2. Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass diesbezüglich keine Veränderungen seit der Entscheidung des BVwG vom 01.12.2017 eingetreten sind, da auch hier vom möglichen Bestehen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen wurde (Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2017 zu XXXX , Seite 12). Die nun erfolgte Heirat stellt daher keine wesentliche Änderung der Verhältnisse des BF dar. Auch hinsichtlich der Kinder ist es faktisch zu keiner Veränderung der Nahebeziehung gekommen. Einer nun bestehenden Unterhaltsverpflichtung kann der BF aufgrund seiner Vermögenslosigkeit nicht nachkommen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF auch weiterhin nicht selbsterhaltungsfähig ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich zwar vorliegen, diese jedoch nicht ausreichen, um das Bestehen von Fluchtgefahr in Zweifel zu ziehen oder eine andere Art der verlässlichen Sicherung der zulässigen Abschiebung erreich zu können.

Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt wäre, zumal er auch diesbezüglich kein eigenes Vorbringen in der Einvernahme am 05.03.2018 erstattet hat.

Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass im vorliegenden Fall von einer zügigen Außerlandesbringung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates auszugehen ist. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich, und auch im Laufe der kommenden Wochen realistisch erscheint. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des § 80 FPG weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft weiter vorliegen.

3.2.0. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Zu Spruchpunkt B. - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt A. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Aufenthaltsverbot, Familienleben, Fluchtgefahr,
Fortsetzung der Schubhaft, Haftfähigkeit, Identität, Mitgliedstaat,
Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt, Überprüfung, Verhältnismäßigkeit, Verschleierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2178054.2.00

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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