Index
58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungendes Ökostromgesetzes betreffend die Verpflichtung der Verbraucher zurLeistung eines Förderbeitrags sowie das Zählpunktpauschale infolgeZumutbarkeit des ZivilrechtswegesSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Antragstellerin, eine im Firmenbuch des Landesgerichtes Korneuburg eingetragene Kommanditgesellschaft, betreibt sechs Windkraftanlagen und erzeugt mit diesen elektrische Energie mittels erneuerbarer Energieträger iSd §5 Z11 des Ökostromgesetzes, BGBl. I 149/2002 in der Fassung BGBl. I 105/2006 (im Folgenden: ÖkostromG). Diese Windkraftanlagen wurden jeweils bescheidmäßig von der niederösterreichischen Landesregierung als Ökoanlagen anerkannt.
Zum Zweck der Lieferung des Ökostroms an die Ökostromabwicklungsstelle, OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG, schloss die Antragstellerin mit dem zuständigen Netzbetreiber EVN AG (nunmehr EVN Netz GmbH) Netzzugangsvereinbarungen. In den Netzzugangsvereinbarungen ist die Übernahme von in den Anlagen erzeugter elektrischer Energie vorgesehen, soweit die Beschwerdeführerin diese nicht zur Deckung ihres eigenen Bedarfs oder zur Lieferung an ihre Stromkunden selbst beansprucht. Die Netzzugangsverträge sehen auch vor, dass die EVN AG (nunmehr EVN Netz GmbH) der Antragstellerin zu einem bestimmten Tarif samt Netzentgelten elektrische Energie für ihren Kraftwerkseigenbedarf und für den eigenen Bedarf liefert, wenn deren Anlage stillsteht oder zB infolge Instandsetzungsarbeiten ausfällt. Die EVN Netz GmbH ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, wenn die bezogene elektrische Energie nicht bezahlt wird.
Die EVN Netz GmbH schrieb der Antragstellerin nunmehr gemäß §§22 und 22a ÖkostromG die Zahlung des ersten Zwölftels der Zählerpunktpauschale für das Jahr 2007 - für jeweils drei an die Netzebene 4 und drei an die Netzebene 5 angeschlossene Anlagen - vor.
2. Die Antragstellerin beantragt gemäß Art140 B-VG,
"§22a Ökostromgesetz BGBl I 2002/149 in der Fassung der Ökostromgesetz Novelle 2006, BGBl I 2006/105, zur Gänze und §22 Abs1
1. Satz Ökostromgesetz, BGBl. I 2002/149 in der Fassung der Ökostromgesetz Novelle 2006, BGBl I 2006/105, in eventu §22 Ökostromgesetz, BGBl I 2002/149 in der Fassung Ökostromgesetz-Novelle 2006, BGBl I 2006/105, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben und den Bund zum Ersatz der Kosten gemäß §27 VfGG zu verurteilen."
3. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führt die Antragstellerin aus:
"Wir errichteten und betreiben mehrere Windkraftanlagen, erzeugen sohin Elektrizität. Wir sind demnach Erzeuger im Sinn des §7 Z. 11 Elektrizitätswirtschafts- und -Organisationsgesetz (ElWOG). Die Erzeugung elektrischer Energie aus Windkraftanlagen stellt die Erzeugung von elektrischer Energie mittels erneuerbarer Energieträger im Sinn des §5 Abs1 Z. 11 Ökostromgesetz dar.
[...]
Zum Zwecke der Lieferung des Ökostroms aus unseren Ökostromanlagen an die Ökostromabwicklungsstelle schlossen wir mit dem zuständigen Netzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiber - der über ein öffentliches Netz im Sinn des §5 Abs1 Z. 24 Ökostromgesetz verfügt -, EVN AG, nunmehr: EVN Netz GmbH Netzzugangsvereinbarungen in Ansehung der vorhin erwähnten Windkraftanlagen bzw. Windparks ab. Nach Maßgabe dieser Netzzugangsverträge erfolgt der Anschluss aus unseren nachstehend angeführten Windparks (Windkraftanlagen, Ökostromanlagen) ans öffentliche Netze des Netzbetreibers bzw. Verteilernetzbetreibers EVN AG nunmehr: EVN Netz GmbH auf folgende Netzebenen:
-
Windpark Simonsfeld Netzebene 5
-
Windpark Hipples Netzebene 4
-
Windpark Steinberg-Prinzendorf Netzebene 5
-
Windpark Kreuzstetten Netzebene 5
-
Windpark Rannersdorf-Ebersdorf Netzebene 4
-
Windpark Poysdorf-Wilfersdorf Netzebene 4
[...]
Nach Maßgabe der von der Energie-Control-Kommission genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der EVN AG - die Grundlage der Netzzugangsvereinbarungen sind - ist diese bzw. ihr Rechtsnachfolger nach Punkt XXVI/2 berechtigt, bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung die Netzdienstleistung einzustellen, sohin den Netzzugang zu verwehren. Würde der Zutritt zum öffentlichen Netz durch den zuständigen Netzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiber EVN AG nunmehr: EVN Netz GmbH - unter Hinweis auf die vertraglichen Grundlagen - im vorhin erwähnten Sinne verweigert, wäre eine Lieferung vom Ökostrom aus unseren Ökostromanlagen (Windparks) an die Ökostromabwicklungsstelle, OeMAG Abwicklungsstellen für Ökostrom AG, nicht mehr möglich.
[...]
Am Rande darf darauf hingewiesen werden, dass nach den auf die OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG übergegangenen Ökostromlieferungsverträgen im Sinne des Ökostromgesetzes sowie nach den Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle - genehmigt durch die Energie-Control-Kommission - auch die Ökostromabwicklungsstelle, OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG, bei Vertragsverletzungen - dazu gehört auch die nicht Bezahlung von entsprechendem Entgelt - diesbezüglich aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten kann, was dann bedeuten würde, dass die Ökostromabwicklungsstelle nicht mehr verpflichtet ist, Ökostrom aus unseren Ökostromanlagen abzunehmen und nach den mittels Verordnung genehmigten Tarifen zu vergüten.
Nachdem gemäß §32 a Abs4 Ökostromgesetz in der Fassung der Ökostromgesetz Novelle 2006 die §§22, 22 a Ökostromgesetz - in der Fassung der Ökostromgesetz Novelle 2006 - am 01.01.2007 in Kraft traten, wurde uns nunmehr vom Netz bzw. Verteilernetzbetreiber, EVN AG, nunmehr: EVN Netz GmbH, gemäß den §§22, 22 a Ökostromgesetz das erste Zwölftel der Zählerpunktpauschale für 2007 vorgeschrieben.
[...]
Im Zusammenhang mit den Vorschreibungen des jeweiligen Zwölftels der Jahreszählerpunktpauschale wurde seitens des Netzbetreibers bzw. Verteilernetzbetreibers EVN AG bzw. nunmehr: EVN Netz GmbH uns mitgeteilt - aber auch von der Ökostromabwicklungsstelle -, dass im Falle der Nichtbezahlung der entsprechenden Zählpunktpauschale im Sinne des Ökostromgesetzes mit den vertraglichen Konsequenzen - wie oben dargestellt - zu rechnen ist, ungeachtet der gerichtlichen Geltendmachung bei den ordentlichen Gerichten.
[...]
... dass durch die gesetzlichen Bestimmungen der §§22, 22 a Ökostromgesetz in der Fassung der Ökostromgesetz Novelle 2006 unmittelbar rechtswidrigerweise in unsere Rechtssphäre eingegriffen wird und uns ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteten - rechtswidrigen Eingriffs nicht zur Verfügung steht. Hiebei darf nochmals in Erinnerung gerufen werden, dass die Nichtbezahlung der Zählerpunktpauschale dazu führt, dass aufgrund der vertraglich zulässigen Verweigerung der Netzdienstleistungen durch den zuständigen Netzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiber oder aber den Vertragsrücktritt der Ökostromabwicklungsstelle wir unsere elektrische Energie aus den Windkraftanlagen nicht mehr ins öffentliche Netz speisen können bzw. uns nicht mehr abgenommen wird, daher der Beschreitung eines ordentlichen Rechtsweges im gegenständlichen Fall unzumutbar ist. Im übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass nicht nur die Vorschreibung dieser Zählpunktpauschale durch den zuständigen Netzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiber für die Ökostromabwicklungsstelle auf einer gesetzlichen Bestimmung beruht, daher jeder vertraglichen Disposition entzogen wird, sondern darüber hinaus die Allgemeinen Bedingungen der Netzzugangsverträge, sowie der Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle behördlich von der Energie-Control-Kommission - nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - genehmigt sind."
4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zurückweisung, allenfalls die Abweisung des Antrages begehrt. Zur Antragslegitimation führt sie Folgendes aus:
"Vor allem aber steht der antragstellenden Gesellschaft nach Ansicht der Bundesregierung ein zumutbarer Umweg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeiten offen, so dass der gesamte Antrag jedenfalls aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen wäre. Denn §22 Abs2 des Ökostromgesetzes verweist 'Streitigkeiten zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und Endverbrauchern sowie Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Förderbeitrages,' ausdrücklich auf den Gerichtsweg. Aus dem vorliegenden Antrag ist nicht ersichtlich, warum es der antragstellenden Gesellschaft nicht zumutbar (gewesen) wäre, die Vertragsbestimmungen - denen sie ausdrücklich zugestimmt hat (siehe den jeweiligen Vermerk auf den von ihr vorgelegten Urkunden 'Wir sind mit vorliegender Vereinbarung/vorliegendem Nachtrag vollinhaltlich einverstanden ...') -, etwa auf welcher Netzebene eine Entnahme der von ihr benötigten Energie erfolgen wird, vor dem ordentlichen Gericht zu bekämpfen. Sie bringt ausschließlich vor, dass sie bei Nichtbezahlung des Pauschale mit Konsequenzen dahingehend zu rechnen hätte, dass der von ihr erzeugte Ökostrom nicht abgenommen werden würde. Selbst wenn die antragstellende Gesellschaft mit diesen schwerwiegenden Folgen konfrontiert wäre, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die ihr bisher vorgeschriebenen Pauschalen keineswegs Größen erreicht, die den Betrieb der Gesellschaft gefährden könnten (siehe die Liste auf Seite 9 des Antrags, zu den von der antragstellenden Gesellschaft auf Seite 16f ihres Antrags angeführten Beispielen siehe unten B.1.2.), sodass ihr zumutbar wäre, nach Zahlung den Klagsweg zu beschreiten und auf diesem auch eine Gutschrift bzw. Rückzahlung der von ihr geleisteten Beträge zu erwirken (vgl. VfSlg. 17.676/2005).
Zur Darstellung der durchschnittlichen Belastung der Ökostromerzeuger wird auf die durchschnittlichen jährlichen Umsätze der Ökostromerzeuger hingewiesen, woraus sich auch die Zumutbarkeit des Klagswegs ergibt:
Art Anzahl instal- durch- durch- Voll- Durch-
der lierte schn. schn. last- schn.
Ver- Leistung Leistung Preis stunden Umsatz
träge MW kW C/kWh lt. Euro
Öko-
stromG
Wind 145 956 6.500 7,6 2.300 1.136.200
Biogas 304 85 279 14 6.500 253.890
Klein- 1.859 286 154 6 7.250 66.990
wasser
Außerdem besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Ökostromerzeuger, etwaig von ihnen benötigten Strom auch über die Netzebene zu beziehen, in die sie die von ihnen erzeugte Energie einspeisen. Dem Windkraftanlagenbetreiber steht es frei, einen zweiten Netzanschlusspunkt (Zählpunkt) einzurichten, der ausschließlich der Entnahme von Strom aus dem Netz der Verteilernetzbetreibers dient. Auf die Einrichtung eines Entnahmepunktes zu den von der Energie-Control Kommission genehmigten Allgemeinen Bedingungen besteht jedenfalls ein Rechtsanspruch (§§15 und 17 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2006). Bestünden seitens der antragstellenden Gesellschaft Bedenken, dass diese Allgemeinen Bedingungen, die auf Grundlage des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005) von der Energie-Control Kommission gemäß §31 ElWOG zu genehmigen sind, dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, so hätte sie die Möglichkeit, dies im Wege des Streitbeilegungsverfahrens gemäß §21 ElWOG geltend zu machen.
Schließlich könnte das bekämpfte Zählpunktpauschale mit einem Zuschlag zum Systemnutzungstarif gemäß dem ElWOG verglichen werden, der vom Verfassungsgerichtshof dahingehend gewürdigt wurde, dass er als Preisbestimmung den Endverbraucher bloß in seinen wirtschaftlichen Interessen berühre (vgl. etwa VfSlg. 16.669/2002 mwH). Die antragstellende Gesellschaft bezeichnet sich selbst als 'Verbraucher im Bereich des Eigenbedarfs' und stützt einen Teil ihrer inhaltlichen Bedenken genau auf diese Eigenschaft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs hat ein Antragsteller bei einem Gesetzesprüfungsantrag nach Art140 Abs1 B-VG aber auch den Prüfungsgegenstand präzise abzugrenzen, wobei darauf zu achten ist, dass durch Aufhebung der angefochtenen Bestimmung die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit aus dem Rechtsbestand entfernt, gleichzeitig jedoch nicht mehr aufgehoben wird, als zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit erforderlich ist. Der vorliegende Eventualantrag dürfte diese Voraussetzung insoweit nicht erfüllen, als in keiner Weise begründet wird, inwieweit §22 Abs2 des Ökostromgesetzes, der wie bereits erwähnt, ganz allgemein für Streitigkeiten den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten vorschreibt, von den Bedenken der antragstellenden Gesellschaft erfasst sein könnte. Dass aber alle Bestimmungen des §22 leg.cit. in untrennbarem Zusammenhang stünden, wurde nicht vorgebracht und stünde außerdem im Widerspruch zum Hauptantrag, der neben dem gesamten §22a nur den ersten Satz des §22 Abs1 umfasst. Für das §22a Abs3 leg.cit. betreffende Aufhebungsbegehren (Zwölftel-Regelung) fehlt ebenfalls jegliche Begründung, zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeiten erscheint die Aufhebung dieser Bestimmung zwar sinnvoll, aber nicht erforderlich.
Der Antrag wäre daher nach Ansicht der Bundesregierung insgesamt als unzulässig zurückzuweisen."
II. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
§22 ÖkostromG, BGBl. I 149/2002 idF BGBl. I 105/2006, bestimmt, dass von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Verbrauchern ein Förderbeitrag zu leisten ist, der von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt einzuheben ist. Mit BGBl. I 105/2006 wurde dem §22 der §22a angefügt. In §22a werden - je nach bestimmter Netzebene, an die der Netznutzer angeschlossen ist - für die Jahre 2007 bis 2009 bestimmte so genannte Zählpunktpauschalen vorgeschrieben. §22a Abs2 bestimmt, dass die Energie-Control Kommission für die dem Kalenderjahr 2009 folgenden Jahre die Zählpunktpauschalen mit Verordnung alle drei Jahre neu festzusetzen hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten samt Überschrift (die mit Hauptantrag angefochten Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Aufbringung der Fördermittel
§22. (1) Zur Aufbringung der Mehraufwendungen gemäß §§12, 13, 13a und 21 (ausgenommen Mehraufwendungen für Kleinwasserkraft) ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Verbrauchern ein Förderbeitrag (Zählpunktpauschale in EURO pro Zählpunkt) zu leisten, der von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Verbrauchern einzuheben ist. Die vereinnahmten Mittel sind vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, den Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Der Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die im Förderbeitrag enthaltenen Kategorien (KWK-Anlagen, mittlere Wasserkraftanlagen sowie sonstige Ökostromanlagen) sind anzuführen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung der Förderbeiträge erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) In Streitigkeiten zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und Endverbrauchern sowie Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Förderbeitrages, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Zählpunktpauschale ab dem Kalenderjahr 2007
§22a. (1) Das Zählpunktpauschale beträgt für die Jahre 2007 bis einschließlich 2009:
1.
für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 000 pro Kalenderjahr;
2.
für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 000 pro Kalenderjahr;
3.
für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer Euro 3 300 pro Kalenderjahr;
4.
für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer Euro 300 pro Kalenderjahr;
5.
für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 pro Kalenderjahr.
(2) Für die dem Kalenderjahr 2009 folgenden Jahre hat die Energie-Control Kommission die für die einzelnen Netzebenen geltenden Zählpunktpauschalen, beginnend mit dem Jahr 2010, alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen: Von dem für die Förderung von Ökoenergie (einschließlich Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraft, jedoch ausgenommen Förderbedarf für Kleinwasserkraft) und Investitionszuschüssen fossiler KWK sowie Unterstützung bestehender und modernisierter KWK-Anlagen erforderlichen Unterstützungsvolumen sind - basierend auf Prognosen - 38% durch jene Mittel abzudecken, die durch das Zählpunktpauschale vereinnahmt werden. Dabei sind die in Abs1 ausgewiesenen Zählpunktpauschalen im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% des erforderlichen Unterstützungsvolumens durch die aus der Verrechnung der Zählpunktpauschalen vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
(3) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel des jeweiligen Zählpunktpauschales gemäß Abs1 zu entrichten."
III. 1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
Ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit genereller Normen steht einem Antragsteller unter anderem dann offen, wenn vom Antragsteller ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht werden kann, das ihm Gelegenheit bietet, die von ihm gehegten Bedenken gegen die angewendeten Rechtsvorschriften vorzubringen und anzuregen, dass beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsantrag gestellt wird.
2. Ein solcher zumutbarer Weg steht der Antragstellerin zur Verfügung:
Die Verpflichtung der Verbraucher zur Leistung eines Förderbeitrages beruht auf einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen ihnen und einem Netzbetreiber. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Netzbetreiber und den Verbrauchern von elektrischer Energie sind die Zivilgerichte zuständig (vgl. auch §22 Abs2 ÖkostromG). Es ist der Antragstellerin zumutbar, den Zivilrechtsweg zu beschreiten.
Der Verfassungsgerichtshof hat es zwar als unzumutbar qualifiziert, ein zivilgerichtliches Verfahren dadurch zu provozieren, dass sich ein Antragsteller rechtswidrig verhält, etwa indem er eine vertraglich vereinbarte Zahlung nicht leistet. Der Verfassungsgerichtshof kann aber nicht finden, dass es der Antragstellerin nicht zumutbar wäre, - vorerst - die Rechnungen einschließlich der von ihr als ungerechtfertigt angesehenen Förderbeiträge mit Vorbehalt zu entrichten und sodann in einem zivilrechtlichen Verfahren die Förderbeiträge zurückzufordern (vgl. VfSlg. 17.676/2005). Eine solche Vorleistung würde im vorliegenden Fall angesichts der relativ geringen Vorschreibungen keine derartige Belastung mit sich bringen, dass sie die Antragstellerin schwerwiegend wirtschaftlich beeinträchtigen würde.
Es steht der Antragstellerin daher ein zumutbarer Weg zur Verfügung, auf Grund der Bedenken gegen das Gesetz beim zweitinstanzlichen ordentlichen Gericht anzuregen, einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichthof zu stellen. Die Gerichte sind zur Stellung von Anträgen auf Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art89 Abs2 iVm Art139 bzw. Art140 B-VG verpflichtet, wenn sie Bedenken gegen die anzuwendenden Rechtsvorschriften haben (vgl. VfSlg. 14.355/1995).
Der Antrag war daher bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen war, ob seiner meritorischen Erledigung noch weitere Prozesshindernisse entgegenstehen.
3. Dieser Beschluss konnte in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefasst werden.
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Individualantrag, GerichtZuständigkeit - Abgrenzung von VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G17.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009