TE OGH 2018/2/27 1Ob15/18i

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. S***** W*****, vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die gefährdende Partei DI J***** W*****, vertreten durch Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. November 2017, GZ 45 R 532/17v-9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 20. September 2017, GZ 10 C 7/17i-3, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag der gefährdeten Partei auf Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung die beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde, wurde dem Rechtsvertreter der gefährdenden Partei am 21. 11. 2017 zugestellt. Dieser brachte im elektronischen Rechtsverkehr am 4. 12. 2017 einen an das Rekursgericht gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs ein, der von diesem an das Erstgericht übermittelt wurde und dort am 7. 12. 2017 einlangte.

Die zweiwöchige (§ 402 Abs 3 EO) Revisionsrekursfrist (RIS-Justiz RS0119289, insbes [T3]) wurde durch die Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts am 21. 11. 2017 ausgelöst und endete am 5. 12. 2017. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre das Rechtsmittel beim Erstgericht (§ 78 EO iVm § 528 Abs 3 Satz 2 und § 505 Abs 1 ZPO) einzubringen gewesen. Wird ein Rechtsmittel – wie hier – bei einem unzuständigen Gericht eingebracht und von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). Das Rechtsmittel ist also nur dann rechtzeitig, wenn es spätestens am letzten Tag der Frist beim zuständigen Gericht, hier also beim Erstgericht, einlangt (aaO [T13]), was auch für Rechtsmittel gilt, die im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden sind (aaO [T22]).

Im vorliegenden Fall langte das Rechtsmittel erst nach Ablauf der Frist für den außerordentlichen Revisionsrekurs beim Erstgericht ein und ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Der in der Revisionsrekursbeantwortung enthaltene Antrag auf Kostenersatz ist unberechtigt, weil auch im Revisionsrekursverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO (hier iVm § 402 Abs 4 und § 78 EO) eine vor Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung erstattete Gegenschrift im Falle der Verwerfung des Rechtsmittels nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen ist (RIS-Justiz RS0124792).

Schlagworte

;Zivilverfahrensrecht;

Textnummer

E120887

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00015.18I.0227.000

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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