Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.01.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §32 Abs1Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Der Behörde ist es daher verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (vgl. VwGH vom 28. Oktober 1997, Zl. 95/04/0247). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektbeschreibung entspricht (VwGH vom 28. August 1997, Zl. 95/04/0190).
Schlagworte
Betriebsanlagengenehmigung; Spediteur; Nachbar; Parteistellung; Einwendungen; Präklusion; AmtssachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.043.860.2017Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018