RS Lvwg 2018/1/22 VGW-122/043/860/2017, VGW-122/V/043/1062/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.01.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §32 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §356b Abs1 Z6
WRG 1959 §111
AVG §42

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden. Der Behörde ist es daher verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (vgl. VwGH vom 28. Oktober 1997, Zl. 95/04/0247). Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektbeschreibung entspricht (VwGH vom 28. August 1997, Zl. 95/04/0190).

Schlagworte

Betriebsanlagengenehmigung; Spediteur; Nachbar; Parteistellung; Einwendungen; Präklusion; Amtssachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.043.860.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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