RS Lvwg 2018/1/22 VGW-122/043/860/2017, VGW-122/V/043/1062/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.01.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §32 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §356b Abs1 Z6
WRG 1959 §111
AVG §42

Rechtssatz

Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht entsprechende Einwendungen gemacht hat. Es kommt damit zu einem partiellen Verlust der Parteistellung (VwGH vom 21. März 2002, Zl. 2001/07/0170). Erhebt die Partei keine oder unzulässige Einwendungen, verliert sie ihre Parteistellung. Hat die Person bis zum Schluss der Verhandlung zulässige Einwendungen vorgebracht, bleibt ihre Parteistellung im Umfang der Einwendungen bestehen, das heißt, sie kann nachträglich nicht darüber hinaus weitere neue Einwendungen erheben, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/019; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 92011, Rz 291/1; Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg.), Die gewerbliche Betriebsan¬lage, 32008, Rz 257/10.1 ff).

Schlagworte

Betriebsanlagengenehmigung; Spediteur; Nachbar; Parteistellung; Einwendungen; Präklusion; Amtssachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.043.860.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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