Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.02.2018Index
27/01 RechtsanwälteNorm
RAO §50Rechtssatz
Grundsätzlich haben die wegen einer Konventionsverletzung verurteilten Mitgliedstaaten der EMRK gem. Art 46 Abs. 1 EMRK neben ihrer Verpflichtung zur Bezahlung einer allenfalls gem. Art. 41 EMRK zugesprochenen Entschädigung auch zweckmäßige generelle und/oder individuelle Maßnahmen zu ergreifen, um die vom Gerichtshof festgestellte Verletzung der Konvention dauerhaft zu beenden und die Folgen der Verletzung soweit als möglich wiedergutzumachen. Zudem trifft die Staaten infolge einer Verurteilung durch den EGMR eine Verpflichtung zur Beendigung, Wiedergutmachung und Vermeidung der Wiederholung von Konventionsverletzungen gegenüber Personen, die ihrer Jurisdiktion unterstehen und sich in einer vergleichbaren Situation wie jener Beschwerdeführer, gegenüber dem das Urteil des EGMR ergangen ist, befinden (Haidhofer ÖJZ 2012/88, Die Pflicht zur Umsetzung von Urteilen des EGMR).
Schlagworte
Zuerkennung; Witwenrente; EGMR; Entschädigungszahlung; Abgeltung; Zwangsmitgliedschaft; SchadenersatzforderungAnmerkung
VfGH v. 25.9.2018, E 1296/2018; AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.162.045.11724.2016Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018