RS Lvwg 2018/2/16 VGW-162/045/11724/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.02.2018

Index

27/01 Rechtsanwälte
19/05 Menschenrechte
23/01 Insolvenzordnung

Norm

RAO §50
VerSt Wien §5 Abs5
VerSt Wien §8
VerSt Wien §18 Abs9
EMRK Art 1 1. ZP
EMRK Art 14
EMRK Art 41
EMRK Art 46
IO §2 Abs2

Rechtssatz

Grundsätzlich haben die wegen einer Konventionsverletzung verurteilten Mitgliedstaaten der EMRK gem. Art 46 Abs. 1 EMRK neben ihrer Verpflichtung zur Bezahlung einer allenfalls gem. Art. 41 EMRK zugesprochenen Entschädigung auch zweckmäßige generelle und/oder individuelle Maßnahmen zu ergreifen, um die vom Gerichtshof festgestellte Verletzung der Konvention dauerhaft zu beenden und die Folgen der Verletzung soweit als möglich wiedergutzumachen. Zudem trifft die Staaten infolge einer Verurteilung durch den EGMR eine Verpflichtung zur Beendigung, Wiedergutmachung und Vermeidung der Wiederholung von Konventionsverletzungen gegenüber Personen, die ihrer Jurisdiktion unterstehen und sich in einer vergleichbaren Situation wie jener Beschwerdeführer, gegenüber dem das Urteil des EGMR ergangen ist, befinden (Haidhofer ÖJZ 2012/88, Die Pflicht zur Umsetzung von Urteilen des EGMR).

Schlagworte

Zuerkennung; Witwenrente; EGMR; Entschädigungszahlung; Abgeltung; Zwangsmitgliedschaft; Schadenersatzforderung

Anmerkung

VfGH v. 25.9.2018, E 1296/2018; Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.162.045.11724.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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