Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
22.12.2017Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Im Abgabenrecht gilt der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben, sodass die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Sach- und Rechtslage heranzuziehen ist. Auf diesen Zeitpunkt bezieht sich auch die Vorschreibung. Dies folgt im Übrigen auch aus § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, wonach bei der Vorschreibung auch jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden ist.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Anrechnung; Valorisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1273.001.2017Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018