RS Lvwg 2017/12/22 LVwG-AV-1273/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

22.12.2017

Norm

BAO §4 Abs1
BauO NÖ 1976 §14 Abs7
BauO NÖ 2014 §38 Abs3
BauO NÖ 2014 §38 Abs7

Rechtssatz

Das Wesen der Aufschließungsabgabe [§ 38 NÖ Bauordnung 2014] liegt darin, dass diese einen Kostenbeitrag des Eigentümers eines im Bauland gelegenen Grundstückes zu den (erstmaligen) Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung darstellt.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Anrechnung; Valorisierung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1273.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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