Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.12.2017Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Das Wesen der Aufschließungsabgabe [§ 38 NÖ Bauordnung 2014] liegt darin, dass diese einen Kostenbeitrag des Eigentümers eines im Bauland gelegenen Grundstückes zu den (erstmaligen) Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung darstellt.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Anrechnung; Valorisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1273.001.2017Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018