Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.12.2017Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Zwar sind die nach § 14 Abs. 7 der NÖ Bauordnung 1976 als Aufschließungsbeiträge bezeichneten Gemeindeabgaben im Rahmen des Haushaltes der Gemeinde zweckgebunden, müssen aber keineswegs dem betreffenden Grundstück zu Gute kommen. Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen ist grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig (vgl. VwGH Zl. 2003/17/0026).
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Anrechnung; Valorisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1273.001.2017Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018