RS Lvwg 2017/12/22 LVwG-AV-1273/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.12.2017

Norm

BAO §4 Abs1
BauO NÖ 1976 §14 Abs7
BauO NÖ 2014 §38 Abs3
BauO NÖ 2014 §38 Abs7

Rechtssatz

Zwar sind die nach § 14 Abs. 7 der NÖ Bauordnung 1976 als Aufschließungsbeiträge bezeichneten Gemeindeabgaben im Rahmen des Haushaltes der Gemeinde zweckgebunden, müssen aber keineswegs dem betreffenden Grundstück zu Gute kommen. Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen ist grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig (vgl. VwGH Zl. 2003/17/0026).

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Anrechnung; Valorisierung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1273.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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