Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
08.01.2018Norm
AWG 2002 §2 Abs5 Z1Rechtssatz
Das Abfallende setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass es sich bei einem abgelagerten Material um einen „Altstoff" iSd § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 handelt, nach dessen Definition es auf eine nachweislich zulässige Verwertung von Abfällen ankommt. Diese hat wiederum zur Voraussetzung, dass die betreffende Sache für den beabsichtigten Zweck unbedenklich einsetzbar ist und keine umweltrelevanten Schutzgüter durch die Verwertungsmaßnahme beeinträchtigt werden. Eine zulässige Verwertung liegt überdies nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 oder anderen Normen, wie etwa auch naturschutzrechtlichen Bestimmungen, zuwidergehandelt wird (vgl. etwa VwGH 2012/07/0047, 2012/07/0123, jeweils mwN) und das beim Einbau bzw. bei der Verbauung eingesetzte Material muss die für die Art der konkreten Verwendung zulässige Qualität aufweisen (vgl. VwGH 2008/07/0204; vgl. hierzu den Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan). Sind sämtliche dieser genannten Voraussetzungen erfüllt, liegt eine zulässige Verwertung mit der Rechtsfolge des Abfallendes nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 vor.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Säumnisbeschwerde; Abfallende; Ablagerung; Behandlungsanlage; Deponie; Feststellungsbegehren; Verwertung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.497.001.2017Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018