Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
08.01.2018Norm
AWG 2002 §2 Abs5 Z1Rechtssatz
Ablagerungen und Aufschüttungen von Abfällen sind nur dann Anlagen im abfallrechtlichen Sinn, wenn sie eine – vom Abfall verschiedene – „Einrichtung“ etwa baulicher oder technischer Art zur Lagerung dieses Abfalls aufweisen. Bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen ohne solche besonderen Einrichtungen sind keine Anlagen im abfallrechtlichen Sinn, deren Zulässigkeit sich alleine nach § 15 AWG 2002 richtet (s. auch Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 2 K 49).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Säumnisbeschwerde; Abfallende; Ablagerung; Behandlungsanlage; Deponie; Feststellungsbegehren; Verwertung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.497.001.2017Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018