RS Lvwg 2018/1/8 LVwG-AV-497/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

08.01.2018

Norm

AWG 2002 §2 Abs5 Z1
AWG 2002 §2 Abs7 Z1
AWG 2002 §5
AWG 2002 §6 Abs6 Z1
AWG 2002 §15
AWG 2002 §37
VwGVG 2014 §28 Abs7

Rechtssatz

Für das Tatbestandsmerkmal „Einrichtung“ beim Begriff der Behandlungsanlage kann nichts anderen gelten als für jenen der „Anlage“ beim Deponiebegriff. Das bloße (Ab)lagern von Abfällen stellt keine Deponie dar, weil zum Begriff der Deponie eine von den Abfällen verschiedene Anlage gehört; bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie im Sinne des AWG 2002 (vgl. VwSlg. 19166 A/2015 mwN).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Säumnisbeschwerde; Abfallende; Ablagerung; Behandlungsanlage; Deponie; Feststellungsbegehren; Verwertung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.497.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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