Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
08.01.2018Norm
AWG 2002 §2 Abs5 Z1Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis VwSlg. 19166 A/2015 ausgesprochen, dass sich schon aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 ergibt, dass das bloße Ablagern von Abfällen ohne besondere Behandlungsanlage keine Behandlungsanlage im Sinne des Gesetzes darstellt, weil Behandlungsanlagen stets Einrichtungen sind, „in denen Abfälle behandelt werden“ (Hervorhebung im Original).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Säumnisbeschwerde; Abfallende; Ablagerung; Behandlungsanlage; Deponie; Feststellungsbegehren; Verwertung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.497.001.2017Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018