Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
08.01.2018Norm
AWG 2002 §2 Abs5 Z1Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das bloße Ablagern von Abfällen nicht als Deponie zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (vgl. etwa VwGH 2008/07/0125).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Säumnisbeschwerde; Abfallende; Ablagerung; Behandlungsanlage; Deponie; Feststellungsbegehren; Verwertung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.497.001.2017Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018