RS Lvwg 2018/1/8 LVwG-AV-497/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

08.01.2018

Norm

AWG 2002 §2 Abs5 Z1
AWG 2002 §2 Abs7 Z1
AWG 2002 §5
AWG 2002 §6 Abs6 Z1
AWG 2002 §15
AWG 2002 §37
VwGVG 2014 §28 Abs7

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das bloße Ablagern von Abfällen nicht als Deponie zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (vgl. etwa VwGH 2008/07/0125).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Säumnisbeschwerde; Abfallende; Ablagerung; Behandlungsanlage; Deponie; Feststellungsbegehren; Verwertung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.497.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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