Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.01.2018Norm
AWG 2002 §2 Abs5 Z1Rechtssatz
In Zusammenhang mit einer Feststellung gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 ist zu prüfen, ob eine „Anlage“ vorliegt, welche gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig ist. Die Genehmigungspflicht (nach Abs. 1 im ordentlichen Verfahren, nach Abs. 3 im vereinfachten Verfahren) besteht nur für „Anlagen“ die „ortsfeste Behandlungsanlagen“ – folglich Anlagen zur Behandlung von Abfällen – sind, für welche eine Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 AWG 2002 nicht besteht. Ist bereits der Anlagenbegriff nicht erfüllt, fehlt eine materielle Tatbestandsvoraussetzung für eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 6 AWG 2002 und wäre ein darauf gerichteter Antrag zurückzuweisen; werden in einer Anlage keine Abfälle behandelt, ist diese nicht im Sinne des § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Säumnisbeschwerde; Abfallende; Ablagerung; Behandlungsanlage; Deponie; Feststellungsbegehren; Verwertung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.497.001.2017Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018