Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.01.2018Norm
AWG 2002 §2 Abs5 Z1Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat; danach wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (vgl. VwGH Ra 2014/04/0015).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Säumnisbeschwerde; Abfallende; Ablagerung; Behandlungsanlage; Deponie; Feststellungsbegehren; Verwertung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.497.001.2017Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018