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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des M O in S, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2017, Zl. W134 2163037- 1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Er sei von den Taliban der Spionage beschuldigt und bedroht worden.
2 Mit Bescheid vom 2. Juni 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage vierzehn Tage.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG - zusammengefasst - aus, der Revisionswerber stamme aus der Provinz Kunduz und gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen. Seine Muttersprache sei Paschtu. Er habe in Afghanistan eine zwölfjährige Schulbildung absolviert und vor seiner Ausreise eine Transport- und Technikabteilung geleitet. Aus näher dargestellten Gründen könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer konkreten Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch subsidiärer Schutz sei dem Revisionswerber nicht zu gewähren, weil ihm eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere in Kabul, zur Verfügung stehe. Er sei ein junger, mobiler, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan seinen Lebensunterhalt als Leiter einer Transport- und Technikabteilung habe sichern können. Er sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und könne auch mit finanzieller Unterstützung durch seine in Kunduz lebende Familie rechnen. Kabul sei eine vergleichsweise sichere und über den Flughafen gut erreichbare Stadt.
5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, das BVwG habe die Einschätzung, wonach das Vorbringen des Revisionswerbers nicht glaubhaft sei, nicht ausreichend begründet. Es seien wesentliche Aussagen des Revisionswerbers nicht miteinbezogen worden. Das BVwG habe es verabsäumt, das Vorbringen des Revisionswerbers in Beziehung zur einschlägigen Berichtslage zu setzen und auf seine Plausibilität zu prüfen. Weiters sei die Beweiswürdigung des BVwG betreffend die sozio-ökonomischen Verhältnisse in Kabul unvertretbar. Es würden nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Revisionswerbers bei einer Rückkehr nach Kabul fehlen. Betreffend den Prüfungsmaßstab der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative fehle eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
6 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung. 7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision
nicht dargetan.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
10 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
11 Im vorliegenden Fall gelingt es der Revision nicht aufzuzeigen, dass die Einschätzung des BVwG, dem Revisionswerber drohe im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung, in einer unvertretbaren, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen worden wäre. Die Revision vermag auch nicht darzutun, dass die Begründung des BVwG hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtswidrig wäre. Insbesondere begegnet die Einschätzung des BVwG, der Revisionswerber - als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan seinen Lebensunterhalt als Leiter einer Transport- und Technikabteilung sichern habe können, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und gegebenenfalls auch mit finanzieller Unterstützung durch seine in Kunduz lebende Familie rechnen könne, - finde aufgrund der aufgezeigten Umstände des Einzelfalls in Kabul eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vor, im Ergebnis keine Bedenken (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/01/0001, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Februar 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180495.L00Im RIS seit
15.03.2018Zuletzt aktualisiert am
16.03.2018