Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen 500.762,15 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. September 2017, GZ 1 R 117/17g-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die schon zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 entwickelte Rechtsprechung beurteilt eine in einem Vertrag enthaltene Schiedsklausel zwar als Nebenabrede, die das rechtliche Schicksal des Hauptvertrags teilt und ihre Daseinsberechtigung verliert, wenn die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen (RIS-Justiz RS0045295). Das gilt aber – ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung – nur in der Regel bzw im Zweifel, also nicht immer (18 OCg 1/15v; 18 OCg 2/14i; 6 Ob 47/13z; 10 Ob 120/07f; 9 Ob 39/04g; 8 Ob 24/03t; 4 Ob 523/77). Entscheidend ist stets der Wille der Vertragsparteien, der im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden muss (18 OCg 1/15v).
2. Das Ergebnis dieser – anhand des Wortsinns der relevanten Willenserklärungen in seiner gewöhnlichen Bedeutung, den Umständen der Erklärung und den im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche vorzunehmenden (RIS-Justiz RS0017915) – Auslegung ist grundsätzlich einzelfallbezogen und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage, sofern nicht ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936, RS0042776, RS0112106; zum Inhalt einer Schiedsvereinbarung RIS-Justiz RS0018023 [T6, T11]; RS0045045 [T7]).
3. Eine solche vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung ist dem Rekursgericht nicht unterlaufen. Die von den Parteien in ihren Franchiseverträgen vereinbarte Schiedsklausel sollte nach dem Parteiwillen auch Streitigkeiten über die von der Klägerin nunmehr geltend gemachten Ausgleichsansprüche analog § 24 HVertrG erfassen. Diese Ausgleichsansprüche setzen aber die Beendigung des Vertragsverhältnisses tatbestandsmäßig voraus. Der – im Verfahren unstrittigen – Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt hier keine ausdrückliche Auflösungsvereinbarung zugrunde. Die Klägerin hat vielmehr eine vermeintliche (objektiv nicht erklärte, aber subjektiv so verstandene) Kündigung der Beklagten angenommen und die Beklagte hat nach erfolglosen Versuchen einer Kontaktaufnahme mit der Klägerin letztlich lediglich die Tatsache der Beendigung der Zusammenarbeit im Rahmen der Franchiseverträge bestätigt. Die Beurteilung des Rekursgerichts, den Parteien sei angesichts des Inhalts und Zwecks der Schiedsklausel und der Art und Weise der Beendigung der Hauptverträge der Wille zu unterstellen, die Schiedsklausel für Streitigkeiten wie die nun klageweise geltend gemachten Ausgleichsansprüche weiter aufrecht zu halten, ist jedenfalls vertretbar.
4. Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei war daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E120870European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0050OB00188.17H.0213.000Im RIS seit
15.03.2018Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018