TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/29 LVwG-2017/15/2856-2, LVwG-2017/15/2857-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2018
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Entscheidungsdatum

29.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz
Naturschutz Tirol;

Norm

AVG §68 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, BA, und CA, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.10.2017, Zl ****, betreffend Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache,

zu Recht:

1.       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 31.07.2017 auf Erteilung einer wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine geänderte Ausführung einer Viehbrücke über den Y wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass mit Bescheid der BH Z vom 29.09.2016 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Sanierung der Viehtriebbrücke über den Y bei Flusskilometer **** nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen erteilt worden sei. Mit Schreiben vom 30.09.2016 sei für die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die geänderte Ausführung der Viehbrücke angesucht worden. Mit Bescheid der BH Z vom 02.06.2017 sei der Antrag der Frau AA und Mitbesitzerinnen vom 30.09.2016 als unbegründet abgewiesen und unter einem die Aufforderung ausgesprochen worden, die Anlage wie mit Bescheid vom 26.09.2016 rechtskräftig bewilligt zu errichten.

Mit Eingabe vom 31.07.2017 hätten Frau AA und Mitbesitzerinnen abermals um eine wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die geändert Ausführung der Viehtriebbrücke über den Y angesucht. Unter Anführung des § 68 Abs 1 AVG wurde daher festgehalten, dass der Antrag wegen entschiedener Sache nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in dem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass sich der Bescheid der BH Z vom 26.09.2016 nicht auf die gegenständliche Anlage beziehe. So beziehe sich dieser auf ein Brückenbauwerk bei Flusskilometer **** und nicht auf das gegenständliche Brückenobjekt bei Flusskilometer **.

II.      Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall liegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.09.2016 betreffend eine Viehtriebbrücke über den Y bei Flusskilometer **** sowie vom 02.06.2017 betreffend eine Viehtriebbrücke über den Y bei Flusskilometer ** vor. Beide Bescheide wurden gegenüber den Beschwerdeführerinnen erlassen.

Mit dem nunmehr wegen entschiedener Sache zurückgewiesenen Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 31.07.2017 wurde abermals die Errichtung einer Viehtriebbrücke über den Y bei Flusskilometer ** dem Verfahren zu Grunde gelegt und von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Soweit daher von den Beschwerdeführinnen im Schriftsatz vom 19.01.2018 vorgebracht wird, dass das Verfahren, das zur Erlassung des Bescheides vom 02.06.2017 geführt hat, mangelhaft durchgeführt worden sei so ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Bescheid aus dem Juni 2017 rechtskräftig geworden ist und sich auf die selbe Brücke an derselben Stelle bezieht, wie der mit dem angefochtenen Bescheid gestellte Antrag vorsieht.

III.     Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde. Insbesondere ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2017 über den Antrag betreffend dieselbe Brücke abgesprochen wurde, welche dem Antrag vom 31.07.2017 zu Grunde gelegen ist. Das Brückenbauwerk, auf welches sich der neuerliche Antrag bezieht, über welchen mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, ist daher dasselbe, welches bereits dem Verfahren zu Grunde gelegen ist, welches zum Bescheid vom 02.06.2017 geführt hat.

IV.      Rechtslage:

„§ 68. AVG

2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden

Abänderung und Behebung von Amts wegen

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

[…]

§ 17. VwGVG

3. Abschnitt

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

V.       Erwägungen:

Wie sich aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt (vgl Erkenntnis vom 18.06.2014 VfSlg 19.882) ist § 68 Abs 1 AVG auch für das Verwaltungsgericht für die Entscheidungsfindung in einem Verfahren wie dem vorliegenden beachtlich.

Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen wird festgehalten, dass mit dem neuerlichen Antrag vom 31.07.2017 eine behördliche Entscheidung zu einem Brückenbauwerk beantragt wird, über welches die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.06.2017 bereits rechtskräftig abgesprochen hat.

Unter Hinweis auf § 68 Abs 1 AVG erweist sich dieser Antrag als nicht zulässig und hat die belangte Behörde diesen daher zu Recht auf Grundlage des § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen.

Festgehalten wird, dass ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde. Aus diesem Grund und zu Folge des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war im vorliegenden Fall die Sachverhaltsfrage zu klären, in wie fern dem neuerlichen Antrag die entschiedene Sache entgegensteht. Dabei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Entschiedene Sache; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.15.2856.2

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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