Entscheidungsdatum
22.02.2018Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §77Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA und BA, beide Adresse 1, Z, beide vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, vom 18.05.2017, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2017, Zahl ****, betreffend bau- und gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer KFZ-Werkstätte samt Wohnhaus hinsichtlich Spruchpunkt II. (betriebsanlagenrechtliche Genehmigung nach der Gewerbeordnung) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2017, Zahl ****, wurde DD die bau- und gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Werkstätte für KFZ-Technik samt Wohnhaus in Z, Gst Nr **1, erteilt. Spruchpunkt I. umfasst die Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung und Spruchpunkt II. die Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung. Letztere wurde gemäß § 77 GewO iVm § 93 Abs 1 Z 1 ASchG nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und sonstigen Unterlagen bei Einhaltung einer arbeitnehmerschutzrechtlichen Auflage erteilt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von DI A und BA, in welcher diese durch ihren Rechtsvertreter im Hinblick auf Spruchpunkt II. im Wesentlichen vorbringen, dass über den Antrag um gewerberechtliche Genehmigung der Errichtung des Betriebes einer KFZ Werkstätte samt Wohnhaus abgesprochen worden sei, obwohl die Anträge vom 01.10.2010 bzw 16.12.2011 aufrecht geblieben seien. Darin liege eine Verletzung des Antragsprinzips und es sei etwas anderes bewilligt worden, als beantragt war. Die Darstellung der mechanischen Be- und Entlüftung (Beilage A) sei unzureichend, nachdem händische Anmerkungen nicht eindeutig erkennen ließen, in welchem Umfang Öffnungen für Be- und Entlüftung vorgesehen sind. Durch die Anmerkung „Variante“ werde der Projektgegenstand nicht eindeutig konkretisiert. Die Behörde hätte diesbezüglich einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erteilen müssen. Es liege auch eine mangelhafte Bescheidbegründung vor. Es sei eine bloße Wiedergabe der Sachverständigengutachten gegeben ohne inhaltliche Auseinandersetzung damit. Dem Beschwerdeführer werde damit die Rechtsverfolgung verwehrt, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Die Begründung im bekämpften Bescheid, dass die Nachbarn ihren Einwendungen nicht projektgegenständliche Umstände zugrunde gelegt hätten und diese sich auf die bestehende Betriebsanlage des Antragstellers beziehen würden, treffe nicht zu. Die Schriftsätze vom 16.01.2013, 03.02.2014 und 08.08.2015 richteten sich gegen verfahrensgegenständliches Projekt. Es liege eine inhaltsleere Scheinbegründung vor. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, dass die Dimensionierung der Neuverrohrung des „EE Bachls“ für die Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer nicht ausreiche und dadurch mit einer Überschwemmung ihres Grundstückes zu rechnen sei, ignoriere die belangte Behörde. Der Hinweis auf den planungstechnischen Grundsatz wäre verfehlt, da dieser keine individuelle Beurteilung der Emissionsauswirkungen auf den menschlichen Organismus enthalte. Es hätte also ein medizinischer Sachverständiger beigezogen werden müssen. Die Messungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen aus dem Jahr 2008 würden die Gegebenheiten im Jahr 2017 nur unzureichend wiederbilden. Damals sei kein Brems- und Motorprüfstand vorhanden und auch eine geringere Grundbelastung durch ein schwächeres Verkehrsaufkommen gegeben gewesen. Die Dauerbelastungen hinsichtlich Motorprüfstand seien nur unzureichend wiedergegeben, indem für die Abgasabsaugung lediglich ein repräsentatives Szenario an Fahrzyklen angenommen werde (Bescheid Seite 29). Der immissionstechnische Amtssachverständige verkenne bei der Motorprüfung, dass diese dauerhaft in Betrieb sei, weshalb die Annahme einer Fahrbewegung pro Stunde nicht zutreffe. Die Bescheidbegründung beschränke sich auf die Wiedergabe der Sachverständigengutachten und der Bescheid enthalte keine Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Emissionen der bestehenden Betriebsanlage, da deren Lärmemissionen bei der Feststellung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie konsenslos sind. Es werde darauf hingewiesen, dass sich die Behörde nicht mit den Einwendungen betreffend direkte Wasserzuleitung durch die Betriebsanlage befasst habe. Die Bebaubarkeit gegenständlicher Grundflächen sei nur gegeben, wenn die Hangwässer verrohrt werden, was auch für andere Liegenschaften gelte. Deshalb sei die Neuverrohrung des EE Bachls vordringlich, um eine Überschwemmung der unterliegenden Nachbarn zu vermeiden. Die Einleitung entsprechender wasserrechtlicher Verfahren sei notwendig. Es werde deshalb beantragt, die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung aufzuheben und den zugrunde liegenden Bewilligungsantrag zurück- bzw abzuweisen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
II. Sachverhalt:
Gegenstand vorliegenden Bewilligungsverfahrens ist der am 30.11.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingereichte Antrag samt dem im Lauf des Verfahrens mehrfach ergänzten Projekt, auf welches sich der bekämpfte Bescheid bezieht.
III. Beweiswürdigung:
Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 09.08.2017 durch die Anhörung der Beschwerdeführer und des Antragstellers, sowie durch die Einvernahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik und jenes für Immissionstechnik, sowie durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
IV. Erwägungen:
Das Antragsprinzip wäre verletzt worden, wenn von Amts wegen, das heißt, ohne Antrag eine Bewilligung ausgesprochen worden wäre. Die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne und sonstigen Unterlagen beruhen allesamt auf dem Antrag auf des DD vom 30.11.2012 und wurden von diesem – teilweise nach behördlicher Aufforderung zur Ergänzung – beigebracht. Sollten Teile von Anträgen bislang unerledigt geblieben sein, kann den Beschwerdeführern daraus kein Rechtsnachteil erwachsen, da sie nicht Antragsteller sind und ihnen damit kein Anspruch auf vollständige Antragserledigung zukommt. Mit der erteilten betriebsanlagenrechtlichen Bewilligung hat die Behörde damit auch nichts anderes bewilligt als beantragt und sich zur Gänze im Rahmen des gestellten Ansuchens bewegt.
Bezüglich der Rüge, dass die Darstellung der mechanischen Be- und Entlüftung in Beilage A im Hinblick auf die händischen Anmerkungen unzureichend wäre, stellt sich die Situation so dar, dass der immissionstechnische Amtssachverständige im Rahmen des Gutachtens für Luftschadstoffe auf die konkrete Lüftungsbeschreibung, datiert mit 10.12.2014, samt Plandarstellung Bezug genommen hat. Die Planunterlage mit der händischen Bezeichnung „Variante“ ist mit 15.05.2013 datiert. Im Gutachten für Luftschadstoffe sind sämtliche verwendeten Planunterlagen und Beschreibungen angeführt und dokumentiert. Der Sachverständige nimmt in seinem Gutachten nicht auf den Plan mit der Anmerkung „Variante“ und händischen Datierung 15.05.2013 Bezug, sondern auf die daraufhin nachgereichte Konkretisierung (10.12.2014). Die in der Beschwerde erwähnte Plandarstellung ist also nicht jene, auf die sich der immissionstechnische Amtssachverständige bezieht. Die Forderung in der Beschwerde, dass diesbezüglich die Behörde einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erteilen hätte müssen, geht ins Leere, da eine Konkretisierung nachgereicht wurde, die Grundlage für das Sachverständigengutachten war.
Die Annahme des immissionstechnischen Amtssachverständigen, dass im Zusammenhang mit der Motorprüfung es zu einer Fahrbewegung pro Stunde kommen wird, stütze dieser darauf, dass eine Fahrbewegung repräsentativ für eine Motorprüfung pro Betriebsstunde ist. Die Fahrbewegung beinhaltet hinsichtlich der Emissionsermittlungen einen klar definierten Fahrzyklus nach der technischen Grundlage „Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen – 2010“. In den Projektunterlagen werden maximal 10 Abgastests pro Betriebstag beantragt; in der Emissionsmodulation wurden 14 Betriebsstunden pro Tag vom Sachverständigen berücksichtigt, somit liegen seiner Ausbreitungsberechnung 14 Abgastests pro Tag zugrunde. Es handelt sich damit um eine Beurteilung auf der „sicheren Seite“ hinsichtlich des Nachbarschafts- bzw Emissionsschutzes. Das heißt, es wird von einer für den Nachbarn maximalen Belastung ausgegangen. Die Immissionsermittlung aus der Abgastestmessung in der Ausbreitungsmodulation wird jeweils über die volle Betriebsstunde berücksichtigt. Da in der Ausbreitungsmodulation jede Betriebsstunde mit einem Abgastest hinterlegt ist, wird in der Ausbreitungsmodulation der Motorprüfstand durchgehend über die beantragte Betriebszeit berücksichtigt. Tatsächlich erfolgt eine Motorprüfung nicht eine Stunde durchgehend, allerdings kann modelltechnisch nur eine volle Stunde berücksichtigt werden. Auch für die Abgasabsaugung bei der Motorprüfung wurde vom Sachverständigen ein repräsentatives Szenario an Fahrzyklen angenommen. In der Emissionsermittlung wird ein Fahrzyklus berücksichtigt, welcher verschiedene Motorbetriebszustände darstellt und damit in weiterer Folge einen Zustand wiederspiegelt, wie dieser an einem Motorprüfstand gegeben ist. Der emissionstechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung technische Details dazu beschrieben und ist zum Schluss gelangt, dass die gewählte Methodik der Emissionsermittlung des Abgastests auf dem Motorprüfstand als fachlich repräsentativ anzusehen ist, da keine standardisierte technische Grundlage bekannt ist, worauf sich Emissionen aus Standardabgastests im Rahmen der § 57a-Begutachtung ableiten lassen. Dieses Modell enthält ausreichend Sicherheiten im Sinn des Nachbarschutzes. Der Beschwerdevorwurf, dass die Dauerbelastungen hinsichtlich Motorprüfung nur unzureichend widergegeben seien, ist somit unbegründet.
Bezüglich der Grundbelastung verwies der immissionstechnische Amtssachverständige auf die Fachliteratur von Spangl, 2006. Daraus ergibt sich, dass die NO2-Vorbelastung im Bereich des Projektsgebietes den Wert von 20 µg/m³ NO2 nicht überschreiten wird. Die Grundbelastung unterliegt einer Schwankungsbreite von 3 und mehr µg/m³. Im Hinblick darauf, dass die NO2-Grundbelastung beispielsweise im Ortszentrum von X bei 24 µg/m³ liegt und entlang der Profilachse diese in Z 17 µg/m³ oder in W auf der gegenüberliegenden Talseite 10 µg/m³ und in Richtung V im Bereich U 4 µg/m³ beträgt, stellt die vom Sachverständigen festgelegte Grundbelastung von 20 µg/m³ im Projektgebiet eine ausreichende Sicherheit im Sinne des Nachbarschaftsschutzes dar. Aus den zitierten Grundbelastungen in X, Z oder W ist klar ersichtlich, dass mit einer deutlichen Schwankungsbreite zu rechnen ist, wobei hinsichtlich NO2 allgemein festgestellt werden kann, dass diese Belastung mit zunehmender Höhenlage deutlich abnimmt.
Die Relevanzschwelle bezieht sich auf grundsätzlich 3 % des Grenzwertes. Allerdings ist im gegenständlichen Fall die Schwankungsbreite der Grundbelastung deutlich darüber, weshalb seitens des immissionstechnischen Sachverständigen der Schluss gezogen wurde, dass die ermittelte Zusatzbelastung von einem µg/m³ an der Grundstücksgrenze als irrelevant zu bezeichnen ist. Dies führt zur zwingenden Schlussfolgerung, dass hinsichtlich der Gesamtbelastung von keiner Grenzwertüberschreitung auszugehen ist.
Bereits in dem der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden immissionstechnischen Gutachten wurde ausgeführt, dass keine relevanten Immissionen an Luftschadstoffen bei den nächst- bzw ungünstigst gelegenen Nachbarn zu erwarten sind. Das Gutachten vom 13.02.2015 enthält umfangreiche Ausführungen und Berechnungen, auf die sich in nachvollziehbarer Weise die fachlichen Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen stützen. Die Beschwerdeführer sind diesem Gutachten nicht auf vergleichbarer fachlicher Ebene entgegengetreten.
Zur Frage, ob die Messungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen aus dem Jahr 2008 die Gegebenheiten im Jahr 2017 zutreffen wiedergeben im Hinblick darauf, dass damals noch kein Brems- und Motorprüfstand vorhanden war, und zur Frage, ob es Erhebungen zum ortsüblichen Maß der bestehenden Lärmemissionen gibt, ist anzuführen, dass der lärmtechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten auf Messungen in den Jahren 2008 und 2011 Bezug genommen hat und diese dort auch wiedergibt. Bei der in der Beschwerde vertretenen Annahme, dass seit dem Jahr 2008 aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens eine gestiegene Grundbelastung vorliegen würde, bedeutet dies, dass die Emissionen der Betriebsanlage erhöht werden könnten, und dadurch der planungstechnische Grundsatz noch immer eingehalten wäre. Die Lärmemissionen der bestehenden Betriebsanlage haben bei der Feststellung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse keine Rolle gespielt. Es handelt sich dabei um jene Emissionen, die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2010, Zahl ****, genehmigt wurden. Jene Emissionen, die aus dieser konsentierten Anlage stammen, sind bei der Lärmmessung im Jahr 2008 nicht berücksichtigt gewesen. Der lärmtechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung auch detailliert begründet, warum die in der Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2014 bezeichneten Messpunkte repräsentativ sind im Hinblick auf die Beschwerdeführer. Die Immissionswerte, welche bei den Nachbarn durch die Modellrechnung auftreten, sind in der Verhandlungsschrift vom 04.02.2014 auf Seite 21, entsprechend Szenario 1, aufgenommen. Daraus ergeben sich 53,0 Dezibel bezogen auf die Hausfassade im ersten Obergeschoss. Dieser Immissionspunkt wurde dadurch gewählt, da im südöstlichen Bereich des Konsenswerbers beabsichtigt ist, einen Carport zu errichten, wodurch sich durch diese Abschirmung an der Grundstücksgrenze ein geringerer Pegel ergeben würde. Hinsichtlich der Immissionen bei den Beschwerdeführern bleibt festzuhalten, dass bei den Szenarien vom lärmtechnischen Amtssachverständigen der mögliche Vollbetrieb herangezogen wurde, welcher sich aufgrund der eingereichten Unterlagen ergibt.
Bereits in der der bekämpften Entscheidung zugrunde liegenden lärmtechnischen Sachverständigenstellungnahme, der umfangreiche Messungen und Berechnungen zugrunde gelegen sind, ist zu entnehmen, dass der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird. Die auf dem Beschwerdevorbringen beruhenden Fragen an den lärmtechnischen Amtssachverständigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht haben abermals ergeben, dass durch die beantragte Anlage der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird, weshalb das Vorhaben ohne weitere Maßnahmen genehmigungsfähig ist. Der Planungstechnische Grundsatz ist ein auf der Basis von Beurteilungspegeln gebildeter, entsprechend strenger Beurteilungsmaßstab, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzeptabel angesehen werden. Für die Betrachtung über die gesamte Bezugszeit bedeutet die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes keine messbare Veränderung des Mittelungspegels. Das Verfehlen des Planungstechnischen Grundsatzes führt nicht zum Versagen des Vorhabens oder zur Vermutung einer Unzumutbarkeit, sondern löst (lediglich) eine vertiefte Beweisführung und Beurteilung aus. In vorliegenden Fall wird der planungstechnische Grundsatz jedenfalls eingehalten.
Auch dem lärmtechnischen Gutachten wurde seitens der Beschwerdeführer nicht auf entsprechender fachlicher Ebene entgegen getreten.
Die Beschwerderüge, wonach sich die Begründung des bekämpften Bescheides auf eine bloße Wiedergabe der Sachverständigengutachten beschränke, würde – sollte dieser Verfahrensmangel tatsächlich gegeben sein – dadurch geheilt, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtserkenntnisses an die Stelle der Begründung der erstinstanzlichen Behörde tritt.
Aus den Gutachten der beiden Sachverständigen, wonach in lärmtechnischer Hinsicht der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird und in immissionstechnischer Hinsicht keine relevanten Immissionen an Luftschadstoffen bei den Beschwerdeführern zu erwarten sind, ergibt sich die rechtliche Beurteilung, dass die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Betriebsanlage nicht geeignet sind, die von § 74 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 GewO geschützten Interessen zu beeinträchtigen, weshalb der Antragsteller im Sinne des § 77 Abs 1 GewO einen Rechtsanspruch auf Betriebsanlagengenehmigung hat.
Zum Vorbringen, wonach die Dimensionierung und Neuverrohrung des „EE Bachls“ für die Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer nicht ausreichend sei und dadurch mit einer Überschwemmung des Grundstückes der Beschwerdeführer zu rechnen wäre, weshalb diese Materie nach dem Wasserrechtsgesetz im Sinn des § 356b von der Gewerbebehörde mitanzuwenden wäre, bleibt festzuhalten, dass diese Materie nicht Verfahrensgegenstand ist. Für die Versickerung der Oberflächenwässer auf Gp **2 im Zusammenhang mit der Errichtung gegenständlichen Werkstättenbetriebes mit Wohnhaus wurde dem Antragsteller mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.10.2013, Zahl ****, die wasserrechtliche Bewilligung rechtskräftig erteilt, weshalb diese Materie bereits rechtlich abgehandelt ist.
Bei der Rüge, dass sich die belangte Behörde nicht mit den Einwendungen betreffend direkte Wasserzuleitung durch die Betriebsanlage befasst hätte, die Bebaubarkeit der gegenständlichen Grundflächen nur gegeben wäre, wenn Hangwässer verrohrt werden und deshalb eine Neuverrohrung des EE Bachls vordringlich wäre, um eine Überschwemmung der unterliegenden Nachbarn zu vermeiden, weshalb die Einleitung entsprechend der wasserrechtlichen Verfahren notwendig wäre, handelt es sich um keine subjektiv öffentlich rechtliche Einwendung in diesem Verfahren, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Aus den erwähnten Gründen ergibt sich, dass die Beschwerdeargumente gegen die Erteilung der betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung nach der Gewerbeordnung unbegründet sind, weshalb diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen war.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
Schlagworte
Immissionen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.25.1258.4Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018