Entscheidungsdatum
26.02.2018Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §49 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1, Z, vom 28.01.2018 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.01.2018, GZ: ****, betreffend Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz, den
I.
Beschluss:
1. Der Einspruch vom 26.12.2017 gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 01.12.2017, ****, wird gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und das bekämpfte Straferkenntnis vom 04.01.2018 behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
I. Verfahrensgang:
In der Strafverfügung vom 01.12.2017, GZ: ****, werden Herrn AA folgende Übertretungen zur Last gelegt und Strafen über ihn verhängt:
„1. Sie haben sich am 16.11.2017 um 14:30 Uhr in Y, Adresse 2 geg. 58, FR Westen, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen **** (X), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass bei dem von Ihnen verwendeten die Beladung nur zulässig ist, wenn die Ladung auf den Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert ist, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräfte standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nichts beeinträchtigt und niemand gefährdet wird, da festgestellt wurde, dass auf der Ladefläche mit Planenaufbau Baumaterialien mit einem Gewicht von 2378 kg transportiert wurden, welche ungenügend gesichert waren. Es lag keine formschlüssige Ladungssicherung vor, was eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte.
2. Sie haben am 16.11.2017 um 14:30 Uhr in Y, Adresse 2 geg. 58, FR Westen, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen **** (A), nicht dafür Sorge getragen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des verwendeten Fahrzeuges ausreichend ist, da festgestellt wurde, dass die Sicht vom Lenkerplatz des verwendeten Kraftfahrzeuges für das sichere Lenken nicht gegeben war, da im direkten Sichtbereich des Lenkers verschiedene Gegenstände, wie Tafeln, Videokameras udgl. angebracht waren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1.
€ 250,00
2 Tage(n) 2 Stunde(n) 0 Minute(n)
2.
€ 150,00
1 Tage(n) 6 Stunde(n) 0 Minute(n)
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 400,00“
Laut der im Akt befindlichen Zustellungsbeurkundung durch die Post wurde dieses Dokument am 06.12.2017 durch die Übernahme eines Mitbewohners im Ersatzweg dem Empfänger zugestellt. Dagegen erhob Herr AA mit seinem E-Mail vom 26.12.2017 Einspruch hinsichtlich der Strafbemessung.
Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde diesem Einspruch insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe hinsichtlich Spruchpunkt 1. von Euro 250,00 auf Euro 200,00 und hinsichtlich Spruchpunkt 2. von Euro 150,00 auf Euro 100,00 herabgesetzt wurde. Der
10-prozentige Verfahrenskostenanteil ergibt sich mit Euro 30,00.
Dieses Straferkenntnis wurde Herrn AA am 09.01.2018 persönlich zugestellt, wogegen er mit E-Mail vom 28.01.2018 Beschwerde erhob. Darin beklagt er sich abermals über die Strafhöhe und ersucht um Einstellung des Verfahrens.
Die Erstbehörde legte mit ihren Schreiben vom 29.01.2018 dem Landesverwaltungsgericht diesen Akt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.02.2018, übermittelt an die E-Mail Adresse von Herrn AA, wurde dieser davon in Kenntnis gesetzt, dass offensichtlich sein Einspruch vom 26.12.2017 gegen die Strafverfügung vom 01.12.2017 verspätet eingebracht worden ist. Er wurde aufgefordert anzugeben, ob er sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat, kurz von der Abgabestelle abwesend war und bejahendenfalls, wann er wieder an die Abgabestelle zurückkehrte. Sollte er einen der aufgezeigten Umständen geltend machen, habe er dies durch Beweismittel innerhalb von zwei Wochen glaubhaft zu machen, widrigenfalls davon auszugehen sein werde, dass die Zustellung der Strafverfügung rechtsgültig erfolgte und mangels fristgerechten Einspruchs in Rechtskraft erwachsen ist.
Innerhalb der dafür gesetzten Frist und bis zur Ausfertigung dieser Entscheidung hat Herr AA auf das Schreiben vom 01.02.2018 nicht reagiert.
II. Sachverhalt:
Am 16.11.2017 um 14:30 Uhr lenkte Herr AA in Y in der Adresse 2 gegenüber Nr. 58 in Fahrtrichtung Westen den Lastkraftwagen mit dem x-ischen Kennzeichen **** und wurde von der Polizei einer Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurde von den Straßenaufsichtsorgangen festgestellt, dass auf der Ladefläche mit Planenaufbau Baumaterialien mit einem Gewicht von 2378 kg transportiert wurden, welche ungenügend gesichert waren, da keine formschlüssige Ladungssicherung vorlag, was eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte und andererseits wurde festgestellt, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des verwendeten Fahrzeuges nicht ausreichend war, da im direkten Sichtbereich des Lenkers verschiedene Gegenstände wie Tafeln, Videokameras und dergleichen angebracht waren.
III. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den von der Polizei im Zuge ihrer Amtshandlung aufgenommenen Lichtbildern, die sich im erstinstanzlichen Akt befinden.
IV. Rechtslage:
Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (Abs 2).
Bei einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann.
Die mit E-Mail vom 26.12.2017 beeinspruchte Strafverfügung vom 01.12.2017 enthält eine dem § 49 VStG entsprechende Rechtsmittelbelehrung.
Nach § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 leg cit wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert (Abs 1). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs 3).
V. Erwägungen:
Die Strafverfügung vom 01.12.2017 wurde einem Mitbewohner am 06.12.2017 übergeben. Die Zustellung an Herrn AA ist rechtswirksam erfolgt.
Damit ist die zweiwöchige Einspruchsfrist ab diesem Zustellungsdatum zu berechnen. Sie endete somit am Mittwoch, dem 20.12.2017, 24.00 Uhr. Der dagegen am 26.12.2017 per
E-Mail erhobene Einspruch ist damit verspätet erhoben worden. Das Verwaltungsgericht hatte diesen deshalb als verspätet zurückzuweisen (vgl VwGH 18.09.1996, 96/03/0045), zumal der Beschwerdeführer auf den diesbezüglichen Verspätungsvorhalt seitens des Verwaltungsgerichts nicht binnen der eingeräumten Frist antwortete.
Dies führt zur Rechtsfolge, dass die Strafverfügung vom 01.12.2017 seit 21.12.2017, 00.00 Uhr rechtskräftig ist. Damit stellt das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis vom 04.01.2018, welches die identen Tatvorwürfe zur erwähnten Strafverfügung enthält, eine unzulässige Doppelbestrafung dar und war deshalb ersatzlos zu beheben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
Schlagworte
Einspruch verspätet;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.0220.5Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018