TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/9 LVwG-AV-737/001-2016

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Veröffentlicht am 09.01.2018
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Entscheidungsdatum

09.01.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §79

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde der GK Gesellschaft m.b.H., ***, ***, vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 09. Juni 2016, MIW2-BA-0449/035, betreffend Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes zur Minderung der Schallemissionen und somit der daraus resultierenden Schallimmissionen, verursacht durch die gewerbliche Betriebsanlage in Form eines Kabelwerks im Standort ***, ***,

zu Recht:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als das mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 09.06.2016, MIW2-BA-0449/035, der GK Gesellschaft m.b.H. vorgeschriebene Sanierungskonzept zur Minderung der Schallemissionen und somit der daraus resultierenden Schallimmissionen, verursacht durch die gewerbliche Betriebsanlage in Form eines Kabelwerks im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, nunmehr wie folgt zu lauten hat:

Gemäß § 79 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO) hat die GK Gesellschaft m.b.H. binnen einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses ein Sanierungskonzept zur Minderung der Schallemissionen und somit der daraus resultierenden Schallimmissionen, verursacht durch die gewerbliche Betriebsanlage in Form eines Kabelwerks im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vorzulegen, wobei dieses Sanierungskonzept Folgendes vorzusehen hat:

1.  Erhebung der wesentlichen Schallquellen (Lüftungsanlagen, kältetechnische Anlagen, Abstrahlungen aus den Gebäuden, etc.) der Betriebsanlage im Zuge einer messtechnischen Erfassung durch ein qualifiziertes Fachunternehmen für Schallschutz samt Darstellung dieser Quellen in einem Lageplan und Beschreibung der Schallemissionsquellen. Im Messbericht ist durch das Fachunternehmen zu bestätigen, dass sämtliche Schallquellen, welche einen Einfluss auf die Gesamtimmissionen der Betriebsanlage haben und bei welchen eine Tonhaltigkeit nach dem qualifizierten Fachunternehmen vorstellbar ist, erfasst wurden. Für die Schallquellen ist der Schallleistungspegel darzustellen und ist zu beschrieben, ob das Geräusch eine Tonhaltigkeit aufweist.

2.  Bei Schallquellen, welche eine Tonhaltigkeit aufweisen und welche einen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtimmissionen im Bereich der nächsten Wohnanrainer in *** haben, sind, abhängig von ihrem Immissionseintrag und der Beurteilung der akustischen Ausbreitungsberechnung (durchgeführt durch ein qualifiziertes Fachunternehmen), Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen oder zur Vermeidung der Tonhaltigkeit zu planen und umzusetzen.

3.  Die Betriebsgeräusche der gegenständlichen Betriebsanlage der Firma GK GmbH dürfen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr am Messpunkt 1 als nicht tonhaltige Immissionen mit maximal 35 dB (A) als Schalldruckpegel einwirken (der Messpunkt 1 entspricht dem Bereich ***). Auf Aufforderung der Gewerbebehörde im Fall von wiederholten Beschwerden wegen Lärmbelästigungen hat das Unternehmen einen messtechnischen Nachweis eines befugten Fachunternehmens über die Einhaltung dieses immissionsseitigen Sanierungszieles vorzulegen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 09.06.2016, MIW2-BA-0449/035, wurde der GK Gesellschaft m.b.H. die Vorlage eines Sanierungskonzeptes zur Minderung der Schallemissionen und somit der daraus resultierenden Schallimmissionen, verursacht durch die gewerbliche Betriebsanlage in Form eines Kabelwerks im Standort ***, ***, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides aufgetragen.

Inhaltlich ist dieser Auftrag wie folgt formuliert:

„Durch das vorzulegende Sanierungskonzept ist im Bereich des Messpunktes 1 *** (ca. 7 m westlich der Südwestecke des Hauses ***.

***) eine Reduktion der betriebsbedingten Dauergeräusche auf höchstens 30 dB (A) in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (Nachtzeit) zu erreichen.

Das Sanierungskonzept ist nach Maßgabe der Festlegungen in der Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen der Abteilung Umwelttechnik des Amtes der NÖ Landesregierung vom 16. Februar 2016. Zl. BD4-B-11995/021-2015, auszuarbeiten und hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

?   Messtechnische Erfassung der wesentlichen Schallemissionen im Bereich der gesamten Betriebsanlage

?   Durchführung von Immissionsberechnungen für den Wohnnachbarschaftsbereich ***, MP1 unter Heranziehung der festgestellten Emissionen und Abgleich dieses Berechnungsergebnisses mit den Ergebnissen der bislang durchgeführten Immissionsmessungen

?   Beschreibung jener Schallquellen, welche im Wesentlichen für die Schallimmissionen verantwortlich sind

?   Planung von Schallschutzmaßnahmen, durch welche das geforderte Immissionsziel erreicht wird, wobei die geplanten Schallschutzmaßnahmen in Form eines Einreichprojektes dargestellt werden müssten.

?   Berechnung der Immissionen zur Erbringung des Nachweises, dass bei Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen das Immissionsziel erreicht wird.

Die genannte Stellungnahme vorn 16. Februar 2016 bildet einen wesentlichen Bestandteil des gegenständlichen Bescheides und ist angeschlossen.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994“

Begründet wird die Vorschreibung des Sanierungskonzeptes mit mehrfach bei der Behörde eingebrachten Beschwerden wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen durch die Betriebsanlage eines Kabelwerks der GK Gesellschaft m.b.H. im Standort ***, ***. Bei den in der Folge vor Ort vorgenommenen behördlichen Überprüfungen der Betriebsanlage habe die Ursache der Lärmbelästigungen nicht festgestellt werden können. Es sei auch kein konsenswidriger Betrieb feststellbar gewesen.

Nach Vornahme von Lärmmessungen und Erstattung eines Messberichtes (27.09.2014) seien lärmtechnische und humanmedizinische Stellungnahmen eingeholt worden, in welchen die gemessenen Geräusche als belästigender Lärm für Anrainer klassifiziert worden seien.

Nach Identifizierung der Lärmquellen durch die GK Gesellschaft m.b.H. und die daraufhin in die Wege geleiteten Sanierungs-maßnahmen (Dämmung von Lüftungs- und Kälteanlagen) seien wegen des Eingangs von weiteren Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft und zur Objektivierung des Sanierungserfolges weitere Lärmmessungen veranlasst bzw. am 29./30. Juni 2015 bei den ungünstigsten Wetterbedingungen und an zwei Messpunkten in den nächstliegenden Wohngebieten durchgeführt worden, zu denen lärmtechnische und humanmedizinische Stellungnahmen eingeholt worden seien.

In diesen Stellungnahmen sei von den Sachverständigen der Behörde empfohlen worden, als Sanierungsziel 30 dB (A) für das betriebsbedingte Dauergeräusch im Bereich Messpunkt 1 *** vorzuschreiben. Bei Erreichung dieses Wertes würde auszuschließen sein, dass es zu Störungen des erholsamen Schlafes kommen könne. Weiters wäre sichergestellt, dass das verbleibende betriebliche Dauergeräusch in etwa dem vorherrschenden Basispegel der Umgebungsgeräuschsituation entspreche, was allfälligen zukünftigen Beschwerden aus medizinischer Sicht die Grundlage entziehe.

Von Seiten des lärmtechnischen Amtssachverständigen sei zum Ausdruck gebracht worden, dass derzeit keine Auflagen definiert werden könnten, durch deren Vorschreibung und Umsetzung das anzustrebende Sanierungsziel von 30 dB (A) für das Dauergeräusch erreicht werden könne. Dies werde damit begründet – so der Sachverständige -, dass die Herkunft der Emissionen und somit auch der Immissionen, welche derzeit für die Immissionssituation verantwortlich seien, nicht bekannt sei.

Nach weiteren Präzisierungen der beigezogenen Amtssachverständigen aus dem Gebiet der Lärmtechnik und der Humanmedizin sei in der Folge der konkrete Inhalt hinsichtlich des Sanierungskonzeptes, wie er sodann im nunmehr angefochtenen Bescheid konkretisiert worden sei, festgelegt worden.

In rechtlicher Hinsicht stütze sich der Bescheid auf die Bestimmung des § 79 Abs. 3 GewO. Die Ermittlungen der Behörde hätten ergeben, dass die Herkunft der Emissionen und somit auch der Immissionen, welche derzeit für die Immissionssituation verantwortlich seien, nicht bekannt sei, weshalb keine Auflagen definiert werden könnten, was die Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes erforderlich gemacht habe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 08.07.2016 wendet sich die GK Gesellschaft m.b.H., rechtsanwaltlich vertreten, gegen diesen Bescheid und beantragt neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides sowie in eventu, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheide.

In der Begründung der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass – entgegen der Annahme der Behörde – auf Basis des Ergebnisses der Lärmmessung vom 29./30. Juni 2015 es sehr wohl möglich gewesen sei, die schädlichen Schallquellen zu identifizieren. Daran anknüpfend seien mittlerweile zahlreiche Maßnahmen gesetzt worden, um die Lärmemissionen aus den Kühlungs-, Fortluft- und Abluftanlagen nochmals zu reduzieren. Die allesamt genehmigungsfreien Arbeiten dazu seien Ende Juni 2016 zu Ende gegangen. Eine diesbezügliche Information an die belangte Behörde sei infolge der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 09.06.2016 nicht mehr möglich gewesen.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung wird vorgebracht, dass die Behörde die lapidare Ausführung des lärmtechnischen Amtssachverständigen rechtlich ungeprüft übernommen habe, wonach die Erteilung von Auflagen auf Grund der Unkenntnis der Emissionsherkunft nicht möglich sei. Auf Basis dieser Aussage lasse sich aber keineswegs ableiten, dass folglich wesensändernde andere oder zusätzliche Auflagen erteilt hätten werden müssen. Die dem Bescheid zugrunde gelegte Aussage halte lediglich fest, dass der Amtssachverständige auf Basis der von ihm vorgelegten Lärmmessung keine Herkunft der Emissionen festmachen habe können. Worin eine Wesensänderung liege, bleibe hingegen unrechtmäßigerweise unbeantwortet.

Dem gegenüber sei aus den Ergebnissen und Interpretationen der Lärmmessung der N (vom 29./30. Juni 2015) sehr wohl ableitbar gewesen, von welchen Schallquellen die Emissionen hervorkommen würden, was in der Folge dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer selbst in der Lage gewesen sei, die Schallquellen zu identifizieren und Maßnahmen zur Lärmreduktion zu setzen. Von diesen Grundlagen ausgehend hätte der lärmtechnische Amtssachverständige zur Einhaltung des Interessenschutzes gegebenenfalls erforderliche andere oder zusätzliche Auflagen formulieren können; die Erteilung von wesensändernden Auflagen wäre daher überhaupt nicht erforderlich gewesen, was zur Folge habe, dass die Auftragung eines Sanierungskonzeptes rechtswidrig sei.

Die Behörde habe es auch im angefochtenen Bescheid unterlassen, zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Sanierungskonzeptes, Feststellungen zu treffen. Insbesondere liege eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme vor, wenn der mit der Erfüllung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit dem Sanierungskonzept angestrebten Erfolg stehe. Bei der danach vorzunehmenden Interessensabwägung seien objektive Abwägungskriterien zu berücksichtigen, zu denen die Behörde jedoch die erforderlichen Feststellungen unterlassen habe.

Im gegenständlichen Fall solle das Sanierungskonzept dazu dienen, eine Reduktion der Lärmimmissionen im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr auf unter 30 dB (A) zu schaffen. Dies sei allerdings technisch unmöglich und hätte folglich von der Behörde bei ordnungsgemäßer Feststellung des relevanten Sachverhaltes erkannt werden müssen. Zur Erreichung des derart formulierten Sanierungszieles sei
es – theoretisch – erforderlich, der Betriebsanlage eine Käseglocke für den besagten Zeitraum überzustülpen, woraus man erkennen könne, dass seitens der Behörde hier eine Interessensabwägung nicht erfolgt sei, weil sie sich mit den faktischen Gegebenheiten des Falles gar nicht auseinandergesetzt habe.

Schließlich sei auch die Vorschreibung der gegenständlichen Maßnahmen nicht vom Gesetzeswortlaut des § 79 Abs. 3 GewO gedeckt, da nach dieser Bestimmung allein dem Inhaber der Betriebsanlage die Auswahl der Maßnahmen obliege, durch welche der vorgegebene Zielzustand erreicht werden soll.

Durch das Unterlassen der vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes sei zu Unrecht ein Sanierungskonzept nach § 79 Abs. 3 GewO vorgeschrieben worden; tatsächlich hätte die Behörde – sofern überhaupt – nachträgliche Auflagen nach § 79 Abs. 1 GewO zu erteilen gehabt.

Der angefochtene Bescheid beschränke sich überdies in seiner Begründung im Wesentlichen auf die Wiedergabe des humanmedizinischen und der widersprüchlichen und unvollständigen lärmtechnischen Stellungnahme. Die belangte Behörde begründe in keiner Weise das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Sanierungsverfahren und weshalb im gegenständlichen Fall der Auftrag des Sanierungskonzeptes verhältnismäßig sei. Die Durchführung des Feststellungsverfahrens beruhe ausschließlich auf die eingebrachten Stellungnahmen der Sachverständigen und liege dementsprechend eine unrichtige Einschätzung der vor Ort herrschenden Gesamtsituation vor, was insgesamt einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.

Im gegenständlichen Fall sei letztlich auch der gebotenen Manuduktionspflicht nicht nachgekommen worden, da das damals nicht anwaltlich vertretene Unternehmen von der belangten Behörde nicht angeleitet worden sei, dass in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Sanierungskonzeptes, ein Vorbringen oder Bescheinigungsanbieten durch den Beschwerdeführer erforderlich gewesen sei, da der amtswegigen Erhebung faktische Grenzen gesetzt seien. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29.03.2016 keine einschlägigen Angaben getätigt, was von der Behörde nunmehr zum Anlass genommen worden sei, im angefochtenen Bescheid darauf hinzuweisen, dass mangels eines entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers die Verhältnismäßigkeit des Sanierungskonzeptes gegeben sei. Dieser Verfahrensfehler sei wesentlich, denn bei entsprechender Anleitung hätte der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt reagieren und der Behörde mitteilen können, dass Maßnahmen zur Reduktion der betriebsbedingten Dauergeräusche auf höchstens 30 dB (A) am Messpunkt 1 technisch nicht oder zumindest nicht verhältnismäßig im Sinne der Ausführungen des § 79 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 3 GewO durchführbar seien.

Ergänzend zu diesem Beschwerdevorbringen hat die GK GmbH eine mit 15.03.2017 datierte ergänzende Stellungnahme dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. In dieser Stellungnahme setzt sich die Beschwerdeführerin mit dem im Behördenverfahren erstatteten Gutachten der humanmedizinischen Amtssachverständigen, der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, vom 20.01.2016 auseinander und legt dazu eine Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Umweltmedizin TE vom 11.03.2017 vor.

In dieser gutachterlichen Stellungnahme kommt der über Auftrag der Beschwerdeführerin befasste Sachverständige nach einer entsprechenden Befundaufnahme, die auch einen Ortsaugenschein in der Nacht vom 13. auf den 14.02.2017 beinhaltet hat, zu folgendem Ergebnis:

„Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach stellt ihre Beurteilung auf das von der WHO empfohlene Schlafqualitätskriterium von 30 dB im Innenraum ab und emp?ehlt gleichzeitig als Sanierungsziel einen Außendauerschallpegel von 30 dB. Sie nimmt dabei als geringsten Minderungsfaktor 0 bis 5 dB für ein geöffnetes Fenster an. Erfahrungswerte zeigen, dass auch für ein geöffnetes Fenster durchaus ein höherer Minderungsfaktor (rd. 7 dB) angesetzt wird. Die Einfügungsdämpfung4 des geöffneten Fensters (bzw. die Minderung des A - bewerteten Schallpegels durch ein offenes Fenster) liegt nach ÖAL-Richtlinie 37 bei 5 bis 8 dB, je nach Schallabsorption im Raum. Unter Zugrundelegung der Studie Ing. Lassnig/Prof. Neuberger sind zwischen Schlafplätzen in Räumen („Ohr des Schläfers“) gegenüber dem Immissionspegel in Raummitte weitere 2 dB Pegelminderung - sowohl bei gekipptem, als auch bei geschlossenem Fenster - anzusetzen.

Ausgehend vom Schallpegel im Freien, 0,5 m vor dem Fenster (außerhalb) ergibt sich somit am Ohr des Schläfers eine Pegelminderung von mindestens 7 dB. Das WHO-lnnenpegelkriterium ist jedenfalls damit auch bei einem Außenpegel von 35 dB einhaltbar. Ungeachtet dessen werden in der NNG 40 dB (Dauerschall, außen,
LA,eq) als LOAL (lowest observed adverse effect Ievel), aufbauend auf umfangreichen medizinischen Reviews angegeben. Der LOAL beschreibt jene niedrigste Schwelle / Dosis (z.B. auch in chem. Toxischen Untersuchungen), ab der zwar Wirkungen beobachtbar sind, die jedoch keineswegs als gesundheitsgefährdend oder erheblich belästigend zu werten sind.“

Demnach kommt der Sachverständige in dieser Stellungnahme zu dem Schluss, dass die Werte für eine Gesundheitsgefährdung oder eine erhebliche Belästigung am Messpunkt 1 weder zur Tagzeit noch zur Nachtzeit erreicht oder überschritten würden sowie, dass sich unter Heranziehung der von der WHO empfohlenen Schlafqualitätskriterien am Messpunkt 1 unter Zugrundelegung der verfahrens-gegenständlichen Immissionspegelwerte keine nachteiligen wirkungsbezogenen Effekte ableiten würden.

Dazu hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Folgendes erwogen:

Folgender für die Beurteilung der Rechtssache maßgeblicher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Verfahren zugrunde:

Ausgehend von wiederholten Nachbarbeschwerden wegen unzumutbarer Lärmbelästigung durch den Betrieb des Kabelwerkes der GK GmbH in ***, ***, im Februar/März 2014 ist im Rahmen einer gewerbebehördlichen Überprüfungsverhandlung am 27. März 2014 eine Begehung der umliegenden Wohnnachbarschaft bei schwachem Südostwind vom beigezogenen Amtssachverständigen für Lärmtechnik durchgeführt worden. Dabei konnte dieser feststellen, dass im Bereich ***-Gebäude - *** keine Geräusche, die von der Firma GK herrühren, wahrnehmbar waren. In der Nähe der Liegenschaft *** war das wahrnehmbare Geräusch sehr schwach ausgeprägt. In der *** sowie im Bereich der Kirche waren Betriebsgeräusche sehr deutlich wahrnehmbar, wobei auch eine eindeutige Tonhaltigkeit festgestellt werden konnte.

Am 16.09.2014 wurden von der RP GmbH Lärmmessungen durchgeführt. Gemessen wurde der Schall am Messpunkt 1 (MP 1) im Bereich der ***, am westlichen Siedlungsrand von *** in leicht erhöhter Lage zum gegenständlichen Kabelwerk und am Messpunkt 2 (MP 2) im Bereich der *** im Siedlungsgebiet von ***. Trotz der auf Basis dieser Messergebnisse durch den Betrieb veranlassten Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf einzelne Lärmquellen sind bei der Behörde weitere Lärmbeschwerden eingegangen.

Über Auftrag der Beschwerdeführerin wurde daraufhin eine zusätzliche Lärmmessung von der N GmbH (N) im Zeitraum von 00.00 Uhr des 29.06.2015 bis 02.30 Uhr des 30.06.2015 durchgeführt, wobei eigens dafür eine

Inversionswetterlage, also die schlechtmöglichste Wettervariante, abgewartet wurde, da diese die Schallausbreitung sowohl der Betriebsgeräusche als auch

der ortsüblichen Umgebungsgeräusche bestmöglich begünstigt. Am verfahrensgegenständlichen MP 1 wurden dabei reine Betriebsgeräusche von 33 bis 35 db(A) festgestellt.

In dem von der Behörde in der Folge eingeholten humanmedizinischen Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 20.01.2016 ist ein auf die örtliche Situation bezogenes Sanierungsziel, nämlich 30 dB (A) für das betriebsbedingte Dauergeräusch im Bereich des MP 1 ***, formuliert worden sowie seitens des dem Verfahren beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen die Feststellung getroffen worden, dass auf Basis dieses nun anzustrebenden Sanierungszieles keine Auflagen definiert werden können, durch deren Vorschreibung und Umsetzung dieses Ziel erreichbar ist. Dementsprechend – so die Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 16.02.2016 – ist als Grundlage für die Erreichung dieses Sanierungszieles ein Sanierungskonzept auszuarbeiten.

Diese vom lärmtechnischen Amtssachverständigen gemachten Vorgaben sowie das von der Amtsärztin erstattete humanmedizinische Gutachten, in welchem sie sich auch auf die örtliche Flächenwidmung und die ÖNORM 5021 bezieht, waren in weiterer Folge Grundlage für den gegenständlichen und nunmehr angefochtenen Bescheid der Gewerbebehörde.

Diese Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Hinsicht aus dem Verwaltungsakt, in welchem der Ablauf des durchgeführten Verfahrens dokumentiert ist. Ebenso im Verwaltungsakt dokumentiert sind die wiederholten Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft des Betriebes. Die Formulierung des Sanierungszieles und der Inhalt des letztlich mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Sanierungskonzeptes stützen sich ausschließlich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 20.01.2016 und des lärmtechnische Amtssachverständigen vom 16.02.2016.

In rechtlicher Hinsicht war zur erhobenen Beschwerde Folgendes zu erwägen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

         1.       das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

         2.       die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

         3.       die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

         4.       die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

         5.       eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 77 (1) GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Gemäß § 79 (1) GewO ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

(2) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.

(3) Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hierfür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.

(4) Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hierfür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde dem Anlageninhaber die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IG-L oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.

Ausgehend von den im Verwaltungsakt dokumentierten Lärmbeschwerden aus der Wohnnachbarschaft des Betriebes und den aktenkundigen Lärmmessberichten (RP GmbH und der N GmbH) hat das Landesverwaltungsgericht in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Fragestellungen einen humanmedizinischen Amtssachverständigen mit folgendem Beweisthema befasst:

„Ist unter Berücksichtigung der genannten humanmedizinischen Stellungnahmen von HO und ED die von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach im angefochtenen Bescheid getroffene Vorgabe, wonach durch ein Sanierungskonzept eine Reduktion der betriebsbedingten Dauergeräusche auf höchstens 30 dB (A) in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr (Nachtzeit) im Bereich des Messpunktes 1 *** (ca. 7 m westlich der Südwestecke des Hauses ***, ***) aus humanmedizinischer Sicht erreicht werden soll, weiterhin aufrecht zu erhalten?“

In seinem Gutachten führt dazu der humanmedizinische Amtssachverständige wie folgt aus:

„Betriebsgeräusche des Kabelwerks GK können im Bereich

*** gehört werden. Voraussetzung dafür ist trockenes und

weitgehend windstilles Wetter und die Abwesenheit anderer Geräuschquellen (für die

Abend- und Nachtstunden im Regelfall anzunehmen).

Bei Wind in Richtung *** können diese Geräusche stärker hörbar sein, bei Wind in die andere Richtung weniger. Das Betriebsgeräusch ist dabei als Rauschen ohne erkennbare Tonhaltigkeit wahrzunehmen. Das Geräusch ist aus Sicht des Beobachters einerseits als leise, andererseits aber auch als eindeutig hörbar bzw. zuordenbar zu beurteilen. Dieser Höreindruck deckt sich mit den vorliegenden Messungen.

Messergebnis RP GmbH:

16.-17.09.2014 in der Zeit von 22:55 bis 00:15

LA,eq: 37,5 dB, LA,max: 51,1 dB, LA,min: 30,6 dB, LA,1: 43,0 dB, LA,95: 33,3 dB

Subjektive Beurteilung der Messergebnisse:

lm Bereich des Messpunktes war ständig ein „Rauschen“, welches deutlich dem

Betriebsareal des Kabelwerks zuzuordnen war, vorhanden. Hierbei handelt es sich

um ein typisches Geräusch bei derartigen Betriebsarealen (Lüftungen etc).

Auffälligkeiten betreffend die Tonhaltigkeit waren nicht hörbar — es handelt sich

hierbei um ein „Rauschen“, welches sich in Abhängigkeit der Windstärke und

-richtung leicht hebt und senkt. Siehe hierzu auch die Ausführungen zum Basispegel.

Eine gleichzeitige Begehung (Bereich zwischen Betriebsareal und Messpunkt) zeigte

keine Ergebnisse betreffend einer punktuellen Zuordnung des Verursachers. Hierzu

ist anzumerken, dass aufgrund der Größe des Betriebsareals eine Zuordnung von

„außerhalb“ aus heutiger Sicht nicht möglich ist.

Zur Zeit der Messungen waren vereinzelt andere Schallquellen (Tiergeräusche,

Verkehrsgeräusche) wahrnehmbar, welche jedoch nur einen sehr geringen Einfluss

auf die Messergebnisse darstellten.

Der Basispegel (LA,95) weist während der Messung folgende Schwankungen auf:

Basispegel:

Wie bereits o.a. handelt es sich bei den hörbaren Betriebsgeräuschen im Bereich

des Messpunktes MP1 um ein „Rauschen“, welches sich in Abhängigkeit der

Windstärke und -richtung leicht hebt und senkt und den Basispegel maßgebend

beeinflusst. Um dies auch messtechnisch aufzuzeigen wurden die Messwerte in

Abschnitte unterteilt und der Basispegel abschnittsweise ausgewertet.

Messpunkt MP 1

Datum …………….………Uhrzeit……..LA95

16.09.2014 …………..22:55 - 23:00:….35

16.09.2014 …………..23:00 - 23:10:… 33,3

16.09.2014 …………..23:10 - 23:20:… 36,1

16.09.2014 …………..23:20 - 23:30:… 36,5

16.09.2014 …………..23:30 - 23:40:… 33,5

16.09.2014 …………..23:40 - 23:50:… 35,3

16.09.2014 …………..23:50 - 00:00:….32,8

17. 03.2014 ………….00:00 - 00:10:….32,1

17. 09.2014 ………….00:10 - 00:15:… 36,3

Die Auswertungen zeigen, dass analog den subjektivem Empfinden, die am

Messpunkt ankommende Betriebsgeräusche mit der Windstärke und -richtung ab-

bzw. zunehmen können.

Messergebnis N vom 29. und 30. Juni 2015:

Die beiden Messpunkte MP 1a und MP 2a dienten zur Erfassung der ortsüblichen

Umgebungsgeräuschsituation und wurden daher hinter Gebäudefronten aufgestellt, welche die Betriebsgeräusche weitestgehend abschirmten. Am MP 1a wurde die Ortsüblichkeit trotzdem teilweise durch die Betriebsgeräusche der Fa. GK beeinflusst.

Ermittlungsergebnisse am MP l, ***

(A-bewertete Schalldruckpegel in dB)

Dachkuppeln Dachkuppeln Dachkuppeln

geschlossen geschl. + Tür offen geöffnet

___________________________________________________________________

Gesamtgeräusch: 34.9 (33,5 - 37,0) 35,9 (34,0 — 38,0) 33,8 (31,0 — 36,0)

Umgebung gemessen: 28,5 (28,0 -29,0) 30,0 (28,0 — 31,0) 29,5 (28,5 -— 30,5)

korrigierte Umgebung: 26,5 ( 26,0 — 27,0) 28,0 (26,0 — 29,0) 27,5 (26,5 — 28,5)

___________________________________________________________________

reiner Betrieb: 34,2 35,1 32,6

Der Basispegel von 32,1 bis 36,9 dB (Messung RP) deckt sich mit den von der N ermittelten 32,6 bis 35,1 dB für das Betriebsgeräusch.

Somit steht aufgrund der Messergebnisse und des Lokalaugenscheins fest, dass das

Betriebsgeräusch der Firma GK im Bereich des Messpunktes 1 ursächlich für den gemessenen Basispegel verantwortlich ist und dieser, bei geringer

Windgeschwindigkeit, im Bereich zwischen 32 und 37 dB zu liegen kommt.

Die Amtsärztin geht nun davon aus, dass es sich bei dem Betriebsgeräusch um ein

Dauergeräusch handelt und dieses, entsprechend den Vorgaben der ÖAL Richtlinie 6/18, zur Vermeidung von Störwirkungen an den Basispegel anzupassen ist.

Zitat ÖAL RL 6/18: ‚Der Basispegel ist aber unverzichtbar bei der Beurteilung

gleichförmiger, über längere Zeit einwirkender Geräusche (Lüfter, Klimageräte, etc.) im Nachtzeitraum. Hier gilt unverändert, dass derartige Geräusche unter bzw. im Bereich des Basispegels der Umgebungsgeräuschsituation zu liegen kommen sollen. Sind sie lauter als der vorherrschende Basispegel, muss mit einer Störwirkung gerechnet werden, die umso deutlicher ausfällt, je mehr der Basispegel überschritten wird.

Ein Basispegel am MP1 ohne Betriebseinfluss wurde im gesamten Verfahren nicht

messtechnisch ermittelt, konnte auch nicht ermittelt werden, da die Anlage ja immer in Betrieb ist (und wie gezeigt, für den Basispegel bestimmend ist).

 

Die N hat aber im Rahmen ihres Berichts eine Analyse durchgeführt und kommt am MP1 zu einem korrigierten Umgebungsgeräuschpegel von 26,5 bis 28,0 dB, was dem Basispegel von 29,2 dB weitgehend nahekommt, der von der Firma RP am

unbeeinflussten Messpunkt MP2 in der Messung vom 16.09.2014 23:15 bis 17.09.2014 00:25 ermittelt wurde.

Die Amtsärztin ist von einem Basispegel von 30 dB ausgegangen und aufgrund dessen wurde als Sanierungsziel eine Reduktion der betriebsbedingten Dauergeräusche auf höchsten 30 dB(A) in der Zeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr festgelegt.

Folgt man dem Wortlaut in der ÖAL 6/18 so heißt es „Sind sie lauter als der

vorherrschende Basispegel, muss mit einer Störwirkung gerechnet werden, die umso

deutlicher ausfällt, je mehr der Basispegel überschritten wird."

Das impliziert, dass ein Geräusch zu einer bestehenden Umgebungsgeräusch-situation dazukommt. Durch die Veränderung des Bestands kommt es zu einer Störwirkung, nur wenn der Bestand nicht oder nur sehr geringfügig verändert wird, gibt es kein Störpotential. Dabei geht es um einen Vergleich im Sinne von Vorher – Nachher. Gemäß Gewerbeordnung gilt das Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß zu beschränken sind. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Im konkreten Fall ist aber davon auszugehen, dass das wahrzunehmende

Betriebsgeräusch der Bestandsituation entspricht und es daher ein beurteilbares Vorher nicht gibt.

Aufgrund der Beschwerden hat die Firma Maßnahmen gesetzt, siehe hierzu die

Schallpegelmessungen KA, in denen festgehalten wird, dass durch

Sanierungsmaßnahmen beim Kühlturms Nord Pegelreduktionen von bis zu 20 dB erreicht wurden.

Weiters wird im Schreiben der Firma, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach mit

Datum vom 8. Juli 2016 mitgeteilt, dass zusätzliche Sanierungsmaßnahmen erfolgt sind:

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer – auf Basis des Ergebnisses der

Lärmmessungen von N sowie der erlangten Wetterdaten – sehr wohl in der Lage war, die schädlichen Schallquellen zu identifizieren. Er hat daher mittlerweile zahlreiche Maßnahmen gesetzt, um die Lärmemissionen aus den Kühlungs-, Fortluft- und Abluftanlagen nochmals zu reduzieren. Die allesamt genehmigungsfreien Arbeiten dazu sind Ende Juni 2016 zu Ende gegangen.“

Aus fachlicher Sicht ist daher folgender Schluss zu ziehen:

Verdacht der Gesundheitsgefährdung:

Betriebsgeräusche bis 37 dB sind im Bereich des Messpunktes MP1 dokumentiert. Unter Berücksichtigung einer Schallpegelminderung von 7 dB bei geöffnetem Fenster sind im Rauminneren Pegelwerte von 30 dB im Schlafzimmer zu erwarten.

Das entspricht dem was die WHO im Rauminneren zur Vermeidung von Störungen des erholsamen Schlafs fordert. Bei gekipptem Fenster sind die Schallpegelminderungen noch größer. Daher ist im konkreten Fall von keiner Gefahr für die Gesundheit der Anrainer auszugehen.

Belästigung:

Belästigung ist ein subjektiver Begriff. Jeder Reiz der wahrgenommen werden kann, kann als belästigend empfunden werden. Im konkreten Fall sind in den ruhigen Abend- und Nachtstunden jedenfalls die Schallemissionen der Firma GK für wahrnehmbare Schallimmissionen im Bereich der nächsten Wohnanrainer verantwortlich. Daher kann Betroffenen auch ein „Sich-belästigt-fühlen“ nicht abgesprochen werden.

 

Aus gutachterlicher Sicht hat die Beurteilung aber auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen aufzubauen.

In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben der Beschwerdeführerin

vom 15.03.2017, verwiesen, in dem ausgeführt wird, dass die niederösterreichische Verwaltung eine Verordnung zur Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen erlassen hat. Diese Verordnung sieht für die Subkategorie Wohngebiete einen Nacht-Lärmhöchstwert von 45 dB vor. Unter Berücksichtigung des um 10 dB verminderten zulässigen Beurteilungspegels ergeben sich 35 dB für den Nachtzeitraum.

Im Schreiben der Beschwerdeführerin wird konkret ausgeführt:

Daraus folgt weiters, dass die niederösterreichische Gesetzgebung aus

raumplanerischen Überlegungen keine erhebliche Belästigung bei einem

Lärmhöchstwert von 35 dB bei Nacht für Wohngebiete sieht. Vielmehr ist bei

Wohngebieten – so auch am MP 1 – mit einem ortsüblichen Basispegel von 35 dB zu rechnen.

Wie bereits im obigen Absatz dargestellt, ist vorweg nochmals zu betonen, dass aus

planerischer Sicht durchaus ein Basispegel von 35 dB am MP 1 ortsüblich ist. Die

Amtsärztin geht nun in weiterer Folge im Gutachten richtigerweise davon aus, dass bei betriebsbedingten Dauergeräuschen auf den ortsüblichen Basispegel abzustellen ist. Der Basispegel repräsentiert jenes Immissionsniveau, das als ruhige Umgebung

messtechnisch erhoben werden kann. Allerdings übersieht die Amtsärztin, dass das bloße Abstellen auf den Basispegel nicht zielführend ist. So liegt zum einen bei Heranziehung des tatsächlich rechnerisch richtigen ortsüblichen Basispegels von 35 dB am MP 1 gar kein Unterschied zum gemessenen Dauergeräusch vor, welches 33 – 35 dB erreicht. Das würde ja bedeuten, dass gar keine Störwirkung feststellbar ist und somit der maßgebliche Sachverhalt des angefochtenen Bescheides wegfallen würde.“

Dieser Argumentationslinie kann aus fachlicher Sicht gefolgt werden, daraus ergibt sich folgendes:

Die Betriebsgeräusche der Firma GK dürfen im Bereich des MP 1 mit maximal 35 dB(A) einwirken.

Das gilt gegenwärtig und für die Zukunft. Es ist daher sicherzustellen, dass es bei allfälligen Änderungen in der Betriebsanlage bzw. bei einer allfälligen Erweiterung der Betriebsanlage zu keiner Erhöhung dieses Pegelwertes am MP 1 kommt.

Wenn im Schreiben der Firma GK vom 8. Juli 2016 festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage war, die schädlichen Schallquellen zu identifizieren und angegeben wird, dass es sich dabei um Kühlungs-, Fortluft- und Abluftanlagen handelt, ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass angenommen wird, dass ein gewisser Anteil der betrieblichen Dauergeräusche auch von den Gebäude-hüllen ausgehen wird bzw. abgestrahlt wird und dieser Lärm auf den Betrieb von technischen Anlagen in den Hallen zurückzuführen ist.

Die Frage der Behörde ist daher wie folgt zu beantworten:

Zum Bescheid vom 9.6.2016 ist festzuhalten.

Es bedarf nicht der Reduktion der betriebsbedingten Dauergeräusche im Bereich des Messpunktes 1 *** (ca. 7 m westlich der Südwestecke des Hauses ***, ***) auf höchstens 30 dB (A) in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr (Nachtzeit).

Das vorzulegende Sanierungskonzept hat aber die einzelnen Geräuschquellen auf dem Werksgelände der Firma GK zu erheben und auf das

Vorhandensein von tonhaltigen Geräuschen zu prüfen. Alle tonhaltigen Lärmquellen sind zu sanieren.

In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des TE in seinem

Gutachten vom 11.3.2017, das er im Auftrag der Firma GK erstellt hat,

verwiesen:

Der eigene Ortsaugenschein zeigte, dass die Betriebsgeräusche der GK GmbH durch die Tonhaltigkeit individuell gut wahrnehmbar sind. Aufgrund einer Tonhaltigkeit können Störwirkungen nicht ausgeschlossen werden, sodass in einer Sanierung der Tonhaltigkeit ein wertvolles Sanierungsziel zu sehen ist, da damit subjektive Betroffenheit reduziert werden können und für die Betroffenen erkennbar werden.“

Auch der schalltechnische Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme in der VHS vom 27. März 2014 folgendes festgehalten:

„b) Lärmtechnik

Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde eine Begehung der umliegenden Wohnnachbarschaft durchgeführt. Im Bereich ***-Gebäude — *** war kein Geräusch herrührend von der Firma GK wahrnehmbar. In der Nähe der Liegenschaft *** war das Geräusch sehr schwach wahrnehmbar. In der *** sowie im Bereich der Kirche waren Betriebsgeräusche sehr deutlich wahrnehmbar. Beim Geräusch konnte eine eindeutige Tonhaltigkeit festgestellt werden.

Während der Begehung herrschte schwacher Südostwind.

Anschließend wurde eine Begehung der Frei?ächen der Betriebsanlage vorgenommen. Im Zuge dieser Begehung konnte keine eindeutige Zuordnung einer Schallquelle zum festgestellten Betriebsgeräusch in der *** getätigt werden. Lediglich im Bereich der Halle 7 war ein Geräusch mit ähnlicher Frequenz-zusammensetzung feststellbar.“

Die Erhebung der einzelnen Geräuschquellen auf dem Werksgelände der Firma GK hat nicht zwangsläufig messtechnisch zu erfolgen, wie im Bescheid vom 9.6.2016 vorgegeben. Ist es zum Erkennen einer Tonhaltigkeit aber erforderlich, sind Messungen durchzuführen.

Es sind auch Anlagen in den Hallen als Geräuschquellen zu erheben.

Weiters empfiehlt sich eine messtechnische Bestandsaufnahme, da eine solche bei einer allfälligen Änderung oder Erweiterung der Betriebsanlage jedenfalls erforderlich sein wird, da nur so eine Veränderung auf ihre Emissions- bzw. Immissionsneutralität beurteilt werden kann.

 

Weiters empfiehlt sich zukünftig das Augenmerk auf die schalltechnische Optimierung betrieblicher Geräuschquelle zu legen. Immissionsseitige Verbesserungen sollten jedenfalls auch die geöffneten Türen und Toren umfassen. Es empfiehlt sich die Etablierung eines modernen Lüftungs-konzepts, welches unter Berücksichtigung von Arbeitnehmerschutzaspekten zu geringeren Immissionen bei den nächsten Anrainern führen sollte. Allfällige Kühlungs-, Fortluft- und Abluftanlagen sind zukünftig so zu errichten und zu betreiben, dass sie keine Immissionserhöhungen bei den Nachbarn bewirken.“

Bei der beschriebenen Sachlage unter Berücksichtigung der vom humanmedizinischen Amtssachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen und dem dadurch bestätigten Umstand, wonach mangels ausreichender Grundlagen eine Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen zur Hintanhaltung einer unzumutbaren Lärmbelästigung derzeit in einer Form nicht möglich ist, die ausschließt, dass die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert wird, war zur Erreichung des im Verfahren ermittelten Immissionszieles das gegenständliche Sanierungskonzept vorzuschreiben. Dies nicht zuletzt im Hinblick auf das Erfordernis der Ermittlung der wesentlichen Schallquellen, einschließlich der tonhaltigen Schallquellen; gerade bei tonhaltigen Schallquellen können – wie die Verfahrensergebnisse belegen - Störwirkungen nicht ausgeschlossen werden und sind individuell gut wahrnehmbar, weshalb in einer Sanierung der Tonhaltigkeit ein wertvolles Sanierungsziel zu sehen ist. Dabei ist nicht nur für die aktuelle Situation, sondern auch für die Zukunft sicherzustellen, dass es bei allfälligen Änderungen in der Betriebsanlage bzw. bei einer allfälligen Erweiterung der Betriebsanlage zu keiner Erhöhung des nunmehr im Spruch festgelegten Pegelwertes am MP 1 kommt.

Zu den im Zuge des den Verfahrensparteien gewährten Parteiengehörs geäußerten Bedenken im Hinblick auf die zunächst ins Auge gefasste konkrete Formulierung des Auftrages auf Vorlage eines - nunmehr auf Basis des vom erkennenden Gericht eingeholten humanmedizinischen Gutachtens – zu erstellenden Sanierungskonzeptes gemäß § 73 Abs. 3 GewO hat die diesbezügliche (neuerliche) Befassung des Amtssachverständigen für Humanmedizin zu folgendem Formulierungsvorschlag geführt:

1. Erhebung der wesentlichen Schallquellen (Lüftungsanlagen, kältetechnische

Anlagen, Abstrahlungen aus den Gebäuden, etc.) der Betriebsanlage im Zuge

einer messtechnischen Erfassung durch ein qualifiziertes Fachunternehmen

für Schallschutz samt Darstellung dieser Quellen in einem Lageplan und

Beschreibung der Schallemissionsquellen. Im Messbericht ist durch das

Fachunternehmen zu bestätigen, dass sämtliche Schallquellen, welche einen

Einfluss auf die Gesamtimmissionen der Betriebsanlage haben und bei

welchen eine Tonhaltigkeit nach dem qualifizierten Fachunternehmen

vorstellbar ist, erfasst wurden. Für die Schallquellen ist der

Schallleistungspegel darzustellen und ist zu beschrieben, ob das Geräusch

eine Tonhaltigkeit aufweist.

2. Bei Schallquelle, welche eine Tonhaltigkeit aufweisen und welche einen

wesentlichen Einfluss auf die Gesamtimmissionen im Bereich der nächsten

Wohnanrainer in *** haben, sind, abhängig von ihrem

Immissionseintrag und der Beurteilung der akustischen

Ausbreitungsberechnung (durchgeführt durch ein qualifiziertes

Fachunternehmen), Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen oder zur

Vermeidung der Tonhaltigkeit zu planen und umzusetzen.

3. Die Betriebsgeräusche der Firma GK dürfen in der Zeit von

22:00 bis 06:00 Uhr am MP 1 mit maximal 35 dB(A) einwirken (der MP 1

entspricht dem Bereich ***).

Seitens der belangten Behörde wurde dazu abschließend mit Schreiben vom 07.12.2017 um eine Präzisierung des Punktes 3. dahingehend ersucht, dass klargestellt werden sollte, ob es sich bei dem in diesem Punkt angeführten Wert („…dürfen in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr am MP 1 mit maximal 35 dB(A) einwirken“) um einen Beurteilungspegel oder einen Messwert handelt.

Zusätzlich sollte aus Sicht der Behörde überlegt werden, dass die Fa. GK GmbH verpflichtet wird, bezüglich der Einhaltung dieses immissionsseitigen Sanierungszieles am MP 1 einen messtechnischer Nachweis eines befugten Fachunternehmens vorzulegen.

Auch von Seiten der Beschwerdeführerin wurden zum Formulierungsvorschlag unter Punkt 3. des humanmedizinischen Amtssachverständigen mit Schriftsatz vom 11.12.2017 Bedenken vorgetragen:

„Der Beschwerdeführer hat Sorge, dass diese Formulierung hinsichtlich des

fehlenden Bezugs der 35dB(A) nicht die erforderliche Präzisierung aufweist. Dies im

Hinblick auf das Gutachten des ASV JU vom 09.05.2017, in welchem

dieser festhält, dass er bei der persönlichen Befundaufnahme keine tonhaltigen oder

impulshaltigen Geräusche wahrnehmen konnte (Seite 18) und weiters im Gutachten

auf Seite 26 festhielt, dass das Betriebsgeräusch ohne erkennbare Tonhaltigkeit

wahrzunehmen ist.“

Sowohl diese Bedenken der Beschwerdeführerin als auch jene der belangten Behörde hinsichtlich der Formulierung des o. a. Punktes 3. sind durchaus nachvollziehbar, weshalb die diesbezüglichen Klarstellungen spruchgemäß in die Textierung und somit in den Inhalt des Auftrages aufzunehmen waren.

Der Punkt 3. war zudem im Sinne der Anregung der belangten Behörde zu ergänzen; allerdings war die Verpflichtung zur Vorlage eines messtechnischen Nachweises eines befugten Fachunternehmens nur für den Fall von wiederholten Lärmbeschwerden aus der Wohnnachbarschaft zum Nachweis der Einhaltung des immissionsseitigen Sanierungszieles am MP1 vorzuschreiben, dies im Hinblick auf die nicht unbedeutenden Kosten, die mit einem solchen messtechnischen Nachweis verbunden sind.

Einwände der Verfahrensparteien zu den im Übrigen erzielten Beweisergebnissen sind im Beschwerdeverfahren, insbesondere im abschließenden Parteiengehör, nicht vorgebracht worden. In Anbetracht der mit dem vorliegenden Erkenntnis vorgenommenen durchaus gravierenden Abänderung des von der Behörde vorgeschriebenen Sanierungskonzeptes ist auch der Einwand der fehlenden Verhältnismäßigkeit von der Beschwerdeführerin nicht mehr thema

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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