Entscheidungsdatum
01.03.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W170 2165181-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch den Verein Asyl in Not, dieser vertreten durch Mag.a Ariane OLSCHAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2017, Zl. 1096828808/VZ: 151878635, beschlossen:
A) I. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des
bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, und § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des genannten Bescheides wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, und Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie stamme aus dem Lager in XXXX , Syrien, und sei staatenloser Palästinenser. Sie habe von 2004 bis 2015 mit ihrer Familie in Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate, gelebt und gearbeitet. Die Sicherheitsbehörden Abu Dhabis hätten sie mehrmals über ihren Schwager, der ein bekannter Gegner der syrischen Regierung sei, befragt. Sie habe ihren Arbeitsplatz aufgrund des Schwagers verloren und es sei ihr das Visum entzogen worden, weshalb sie habe das Land verlassen müssen. Sie habe aufgrund des Krieges und wegen ihres Schwagers nicht mehr mit ihrer Familie nach Syrien zurückkehren können. Für Abu Dhabi hätte sie keine Aufenthaltsbewilligung mehr und würde aufgrund der Befragungen durch die Sicherheitsbehörden auch keine mehr erhalten. 2010 sei sie das letzte Mal in Syrien gewesen. Sie sei auf dem Papier noch verheiratet, aber per Telefon geschieden.
Im Akt befinden sich von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Kopien der UNRWA-Familienregistrierung sowie der syrischen Familienkarte für palästinensische Flüchtlinge, ein von der beschwerdeführenden Partei vorgelegtes Dokument auf Arabisch bei dem es sich laut Stellungnahme dieser vom 30.03.2017 um eine Heiratsurkunde handelt, welche jedoch vom Bundesamt nicht übersetzt wurde, sowie eine Bestätigung über die Sicherstellung des Personalausweises und des Führerscheins der beschwerdeführenden Partei durch die LPD Burgenland vom 26.11.2015, jedoch keine Kopien oder Übersetzungen dieser Dokumente.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 04.04.2017, erlassen am 13.07.2017, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei ein lediger syrischer Staatsangehöriger sei, und nicht festgestellt werden könne, dass diese einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsland gewesen wäre oder sei.
4. Mit am 17.07.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei sei staatenloser Palästinenser, als solcher auch in der Niederschrift der Einvernahme und der Erstbefragung geführt worden und habe auch ihre UNRWA-Registrierungsbescheinigung vorgelegt. Die Behörde habe die entscheidungsrelevanten Umstände nicht erhoben. Nach Ablauf ihrer Arbeitsvisa habe sich die beschwerdeführende Partei wieder unter den Schutz der UNRWA begeben wollen, dies sei aufgrund des Bürgerkriegs und der mangelnden Schutzfähigkeit der UNRWA jedoch unmöglich gewesen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Frau und den Kindern der beschwerdeführenden Partei bereits der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 24.07.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde am 24.07.2017 eine - negative - Strafregisterauskunft bezüglich der beschwerdeführenden Partei eingeholt sowie die Akten von XXXX angefordert. Auf eine diesbezügliche Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts gab die beschwerdeführende Partei an, die Ehe mit XXXX sei am 03.12.1997 in Damaskus geschlossen und durch das dort zuständige Gericht registriert worden. Die beschwerdeführende Partei habe die Scheidung am 13.08.2015 vor der Justizbehörde in Abu Dhabi telefonisch ausgesprochen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Das Bundesamt hat nicht ermittelt, welcher Staat (etwa Syrien oder die Vereinigten Arabischen Emirate) der Herkunftsstaat von XXXX ist. Diesbezüglich hat das Bundesamt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Das Bundesamt hat den durch die LPD Burgenland am 26.11.2015 sichergestellten Personalausweis und Führerschein der beschwerdeführenden Partei nicht übersetzen lassen, diese bzw. Kopien dieser hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht vorgelegt.
1.2. XXXX hat vorgebracht, staatenloser Palästinenser zu sein und Kopien der UNRWA-Familienregistrierung und syrischen Familienkarte für palästinensische Flüchtlinge vorgelegt. Das Bundesamt hat nicht ermittelt, ob XXXX in Syrien unter dem Schutz von UNRWA stand, bejahendenfalls aus welchem Grund XXXX diesen Schutz verlassen hat und ob XXXX die Möglichkeit gehabt hätte, sich wieder dem Schutz von UNRWA zu unterstellen. Diesbezüglich hat das Bundesamt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.
1.3. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 27.05.2016, Zlen. 1071472805/150592318/BMI-BFA_STM_RD_AST, 1071472903/150592369/BMI-BFA_STM_RD_AST, 1071473007/150592431/BMI-BFA_STM_RD_AST und 1071474407/150592954/BMI-BFA_STM_RD_AST, wurde XXXX jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da XXXX aufgrund der Oppositionstätigkeit ihrer Brüder in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies war dem Bundesamt bekannt. Das Bundesamt hat nicht ermittelt, ob XXXX aufgrund der Oppositionstätigkeit seiner Schwager im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diesbezüglich hat das Bundesamt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.
1.4. Das Bundesamt hat nicht ermittelt, ob XXXX mit XXXX rechtswirksam verheiratet oder von ihr geschieden ist, insbesondere wie die diesbezügliche syrische Rechtslage sich gestaltet. Das Bundesamt ließ auch die vorgelegte Heiratsurkunde nicht übersetzen. Diesbezüglich hat das Bundesamt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.
1.5. Das Bundesamt hat im Wesentlichen nichts Entscheidungsrelevantes ermittelt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Dass das Bundesamt nicht ermittelt hat, welcher Staat als Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zu bezeichnen ist, ergibt sich aus der Aktenlage ebenso, wie dass das Bundesamt diesbezüglich jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Obwohl die beschwerdeführende Partei im Administrativverfahren durchgehend angegeben hat, staatenloser Palästinenser zu sein, hat das Bundesamt festgestellt, sie sei gemäß eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger. "Heimatliche Personendokumente" seien nicht vorgelegt worden. Aus der Bestätigung über Sicherstellung i.S.d. § 39 Abs 3 BFA-VG der LPD Burgenland vom 26.11.2015 ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei einen Personalausweis und einen Führerschein vorgelegt hat. Dass das Bundesamt jedoch keine Kopien oder Übersetzungen dieser Dokumente angefertigt und dieselben auch nicht vorgelegt hat, ergibt sich daraus, dass nichts dergleichen im Akt enthalten ist.
Gem. § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist im Falle der Staatenlosigkeit der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes der Herkunftsstaat. Die beschwerdeführende Partei hat angegeben, staatenlos zu sein, aus Syrien zu stammen und von 2004 bis 2015 in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt, jedoch kein Visum für die VAE mehr zu haben. Das Bundesamt hat seine Feststellung zum Herkunftsstaat auf von der beschwerdeführenden Partei nicht getätigte Angaben (dass sie die syrische Staatsangehörigkeit besitze) gestützt und die anderen, im vorhergehenden Satz zusammengefassten Angaben außer Acht gelassen ohne diese (nachvollziehbar) für nicht glaubhaft zu erklären. Es hat daher nicht ausreichend ermittelt und festgestellt, ob und aus welchen Gründen Syrien oder die Vereinigten Arabischen Emirate als Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zu bezeichnen ist.
2.2. Dass das Bundesamt nicht ermittelt hat, ob die beschwerdeführende Partei in Syrien unter dem Schutz von UNRWA stand, bejahendenfalls aus welchem Grund sie diesen Schutz verlassen hat und ob sie die Möglichkeit gehabt hätte, sich wieder diesem Schutz zu unterstellen, ergibt sich aus der Aktenlage ebenso, wie dass das Bundesamt diesbezüglich jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Dass die beschwerdeführende Partei vorgebracht hat, staatenloser Palästinenser zu sein und jeweils Kopien der syrischen Familienkarte für palästinensische Flüchtlinge sowie der UNRWA-Familienregistrierung vorgelegt hat, ergibt sich aus der Aktenlage. Daraus ergeben sich Anknüpfungspunkte für Ermittlungen in diese Richtung. Das Bundesamt hat jedoch diesen Aspekt völlig außer Acht gelassen.
2.3. Dass das Bundesamt nicht ermittelt hat, ob der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Oppositionstätigkeit ihrer Schwager im Herkunftsstaat Verfolgung droht, ergibt sich aus der Aktenlage ebenso, wie dass das Bundesamt diesbezüglich jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Dass dem Bundesamt bekannt war, dass der (vermutlichen) Ehefrau und den Kindern der beschwerdeführenden Partei aus diesem Grund der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, ergibt sich daraus, dass Namen und IFA-Zlen. der (vermutlichen) Ehefrau und der Kinder der beschwerdeführenden Partei in der Niederschrift der Einvernahme dieser angeführt wurden und die beschwerdeführende Partei spätestens in ihrer Stellungnahme vom 30.03.2017 der Behörde diesen Umstand explizit zur Kenntnis gebracht hat. Die beschwerdeführende Partei hat auch im Administrativverfahren vorgebracht, aufgrund der Oppositionstätigkeiten eines Schwagers in den VAE Probleme (Befragungen durch die Sicherheitsbehörden, Verlust des Arbeitsplatzes) bekommen zu haben und u.a. aus diesem Grund auch nicht nach Syrien zurückkehren zu können. Das Bundesamt hat diese Angaben jedoch völlig außer Acht gelassen und stattdessen festgestellt: "Ihr Vorbringen bezüglich Ihrer Gründe zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates ist nicht glaubhaft. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsland ausgesetzt waren bzw. sind." und dies folgendermaßen beweisgewürdigt: "Laut Ihren Angaben bestehen Ihre Fluchtmotive darin, dass Sie mit Ihren Kindern zusammenleben möchten. Darüber hinaus geben Sie die allgemeine Kriegssituation in Syrien an."
2.4. Dass das Bundesamt nicht ermittelt hat, ob die beschwerdeführende Partei mit XXXX rechtswirksam verheiratet oder geschieden ist, ergibt sich aus der Aktenlage ebenso, wie dass das Bundesamt diesbezüglich jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Dass das Bundesamt die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Heiratsurkunde nicht übersetzen ließ ergibt sich daraus, dass eine Übersetzung nicht im Akt enthalten ist. Die Angaben der beschwerdeführenden Partei, in Syrien geheiratet zu haben und diese Ehe bei Gericht registriert zu haben, deuten darauf hin, dass diese Ehe rechtswirksam geschlossen worden ist. Die Angaben der beschwerdeführenden Partei zur Scheidung lassen darauf schließen, dass sie diese telefonisch bei einer Justizbehörde in Abu Dhabi bekannt gegeben hat, als sie sich bereits auf der Flucht in der Türkei sowie XXXX bereits in Österreich befunden hat, was vermuten lässt, dass diese Ehe nicht rechtswirksam geschieden wurde. Da der (demnach) Ehefrau der beschwerdeführenden Partei bereits Asyl zuerkannt worden war und dies dem Bundesamt auch bekannt war (spätestens seit der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 30.03.2017, aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Einvernahme vom 27.12.2016 jedoch für das Bundesamt jedoch auch schon leicht zu ermitteln gewesen wäre), wäre jedoch zu prüfen gewesen, ob der beschwerdeführenden Partei gem. § 34 AsylG als Familienangehörigem einer Asylberechtigten der Asylstatus zuzuerkennen ist.
2.5. Dass das Bundesamt nichts Entscheidungsrelevantes ermittelt hat, ergibt sich aus der Aktenlage und den obigen Feststellungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Diesbezüglich ist hier relevant, dass die beschwerdeführende Partei vorgebracht hat, staatenloser Palästinenser zu sein, aus Syrien zu stammen, von 2004 bis 2015 in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt und für die VAE kein Visum mehr zu haben.
Da das Bundesamt diesbezüglich überhaupt keine Ermittlungen geführt hat, ist davon auszugehen, dass dieses die gegenständlichen (schwierigen) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden.
2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
Diesbezüglich ist hier relevant, dass die beschwerdeführende Partei vorgebracht hat, dass sie aufgrund der Oppositionstätigkeit ihres Schwagers mehrmals durch die Sicherheitsbehörden befragt worden sei und deswegen auch den Arbeitsplatz verloren hätte. In weiterer Folge hätten die VAE kein Visum mehr ausgestellt und habe die beschwerdeführende Partei aufgrund der Oppositionstätigkeit ihres Schwagers auch nicht nach Syrien zurückkehren können.
Da das Bundesamt diesbezüglich überhaupt keine Ermittlungen geführt hat, ist davon auszugehen, dass dieses die gegenständlichen (schwierigen) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden.
3. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Daher ist auch relevant, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen Umständen, die bei oder nach der Ausreise eingetreten sind, Verfolgung droht.
4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist unter anderem der Ehegatte, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Diesbezüglich ist hier relevant, dass die beschwerdeführende Partei vorgebracht hat, mit einer in Österreich Asylberechtigten verheiratet zu sein und auch eine Heiratsurkunde vorgelegt hat, die vom Bundesamt nicht übersetzt oder berücksichtigt wurde.
Da das Bundesamt diesbezüglich überhaupt keine Ermittlungen geführt hat, ist davon auszugehen, dass dieses die gegenständlichen (schwierigen) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden.
5. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1).
Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht - in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).
Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallende Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C 364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit dürfte es sich bei dem zweiten Satz des Art. 12 lit. a Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (VfGH 12.09.2013, U 1053/2012; 29.06.2013, U 706/2012; 29.06.2013, U 674/2012).
Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 12 Abs. 1 lit. a dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (gemäß Erwägungsgrund 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG.
Daher kann es relevant sein, ob die beschwerdeführende Partei als staatenloser aus Syrien stammende Palästinenser in Syrien unter dem Schutz von UNRWA gestanden hat, aus welchem Grund sie den Schutz von UNRWA verlassen hat und ob sie die Möglichkeit gehabt hätte, sich wieder diesem Schutz zu unterstellen.
Da das Bundesamt diesbezüglich überhaupt keine Ermittlungen geführt hat, ist davon auszugehen, dass dieses die gegenständlichen (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden.
6. Da das Bundesamt, wie oben festgestellt, jegliche Ermittlungen hinsichtlich relevanten Vorbringens bzw. hinsichtlich relevanter amtswegig wahrzunehmender Umstände unterlassen hat, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) hat das Verwaltungsgericht jedenfalls dann selbst in der Sache zu entscheiden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, so darf das Verwaltungsgericht nach der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den bekämpften Bescheid nur beheben und die Angelegenheit zurückverweisen, wenn die Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass diese (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit die Ermittlungen dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Auch ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel werden eine Zurückverweisung rechtfertigen. Das ist gegenständlich der Fall. Zusätzlich ist Voraussetzung für die Zurückverweisung, dass die Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Dass das Bundesamt in relevanten Bereichen (Staatsangehörigkeit, Herkunftsstaat, Familienstand, Fluchtvorbringen, UNRWA) nur ansatzweise bzw. gar nicht ermittelt hat, wurde bereits oben ausführlich dargetan und wird wie folgt kurz zusammengefasst:
Entgegen des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei, sie sei staatenloser Palästinenser und habe von 2004 bis 2015 in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt, hat das Bundesamt festgestellt, dass sie syrischer Staatsangehöriger sei und dies mit deren eigenen (tatsächlich so nicht getätigten) Angaben begründet. Das Bundesamt hat weder ermittelt, ob die Vereinigten Arabischen Emirate als Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei heranzuziehen sind noch, ob der beschwerdeführenden Partei, die auch ihre UNRWA-Registrierung vorgelegt hat, ein ipso facto-Schutz der Status-RL oder GFK zusteht. Das Bundesamt hat nicht nur die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Dokumente (Personalausweis, Führerschein, Heiratsurkunde) nicht übersetzt bzw. erstere nicht vorgelegt, sondern auch festgestellt, die beschwerdeführende Partei selbst habe diese nicht vorgelegt, obwohl sich aus dem Akt Gegenteiliges ergibt. Das Bundesamt hat nicht ermittelt, ob die beschwerdeführende Partei einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG verwirklicht hat, ob ihr aufgrund der Oppositionstätigkeit ihrer Schwager Verfolgung droht oder ob ihr im Rahmen eines Familienverfahrens Asyl zuzuerkennen ist.
Da das Bundesamt hinsichtlich der oben dargestellten Ermittlungsmängel keinerlei sinnvolle Ermittlungen gepflogen hat, liegt der Schluss offenkundig nahe, dass das Bundesamt diese Ermittlungen unterlassen hat, damit diese vom Verwaltungsgericht nachgeholt werden; dass die Ermittlungen relevant waren, war dem Bundesamt auf Grund der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt und wurde dieser Umstand vom Bundesamt ignoriert.
7. Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der diesem angegliederten Staatendokumentation jedenfalls unbürokratischer, schneller und billiger durchgeführt werden können. Das selbe gilt auch für die hier notwendigen Ermittlungen durch die Befragung der Zeug/innen, nämlich der potentiellen Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei. Diese können vom Bundesamt in einer Außenstelle in Wohnnähe einvernommen werden und wird deren Anreise daher billiger sein.
Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
8. Gemäß Art. 132. Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: B-VG), kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Verletzung muss hinsichtlich der Beschwerdelegitimation denkmöglich sein, oder - mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes - die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).
Da die beschwerdeführende Partei durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung einer - wenn auch befristeten - Aufenthaltsberechtigung signifikant besser gestellt ist als ohne und es daher nicht denkmöglich ist, dass sie dadurch in irgendwelchen Rechten verletzt ist (und dies hinsichtlich dieser Punkte auch nicht behauptet), mangelt es der beschwerdeführenden Partei daher an der notwendigen Beschwerdelegitimation, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden ist.
Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides sind daher in Rechtskraft erwachsen.
9. Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist die beschwerdeführende Partei darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststand und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abgewiesen wird.
B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden die relevanten Rechtsfragen beantwortet, andere grundsätzliche Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.
Schlagworte
Angehörigeneigenschaft, Asylausschlussgrund, Beschwerdelegimitation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2165181.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018