Entscheidungsdatum
05.03.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W133 2113169-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 18.03.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXX eine Almfutterfläche von 246,24 ha angegeben. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem eine Kompression der Zahlungsansprüche für die EBP 2013. Als Kompressionsgrund wurde "Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern" angegeben.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 22.07.2013 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 236,08 ha, beantragt waren 246,24 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 10,16 ha.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von vorerst EUR 3.077,96 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 27,11 wurde im Rahmen der Haushaltsdisziplin abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 35,16 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 22,56 ha) zugrunde gelegt, dies bei 40,43 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 34,23 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 21,63 ha. Zur Auszahlung gelangten daher 34,23 flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert: 90,71). Es wurde eine Differenzfläche von 0,93 ha festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde von der belangten Behörde abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass die Almkompression nicht durchgeführt werde, da im Antragsjahr auf keine Alm aufgetrieben werde oder eine Alm berechnungsverhindernde Probleme aufweise. Die Kompression werde nicht durchgeführt, da sich die Anzahl der ZA nach der Kompression nicht verringern würde (Kompressionsgrad: 1,06). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Dem Akt liegt eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Tirol betreffend die XXXX für das Antragsjahr 2013 bei, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter der Alm die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 2.587,39 gewährt, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 490,57 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 14,77 wurde im Rahmen der Haushaltsdisziplin abgezogen. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 34,23 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im selben Ausmaß, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 22,56 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 21,63 ha und somit 34,23 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert: 76,02) zugrunde gelegt. Im Gegensatz zum Vorbescheid, wo noch 40,43 flächenbezogene Zahlungsansprüche vorhanden waren, sind im Abänderungsbescheid nur mehr 35,88 Zahlungsansprüche vorhanden. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX ermittelte Abweichung (0,93 ha) bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 sei eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde von der belangten Behörde abermals abgewiesen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Es wird beantragt:
1. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der EBP nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
2. den Bescheid in der Weise abzuändern, dass die ZA im beantragten Umfang ausgebezahlt und genutzt werden,
3. den Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Anzahl der ZA des ursprünglichen Bescheides aufrecht erhalten bleibt,
4. den Bescheid in der Weise abzuändern, dass die beantragte Kompression genehmigt wird,
5. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht.
Die nunmehrige Rückforderung könne in dieser Höhe nur darauf basieren, dass vorhandene Zahlungsansprüche verfallen seien. Eine derartige Vorgangsweise sei nicht rechtmäßig.
Die Behörde habe im Rahmen der sogenannten Rüfl-Almen, die vom Beschwerdeführer bestoßene XXXX dahingehend überprüft, ob die Flächenverringerung von 2009 auf 2010 nachvollziehbar und damit gerechtfertigt gewesen sei. Aufgrund dieser Überprüfung sei sowohl die Antragstellung 2010 als auch die Verringerung und damit in logischer Konsequenz auch die Antragstellung 2009 seitens der Behörde positiv bewertet worden, darauf habe der Almbewirtschafter auch vertrauen können. Aus diesem Grund sei die Antragstellung für das Jahr 2009 auch nicht nachträglich reduziert worden. Diese Überprüfung sei einer Vor-Ort-Kontrolle oder auch einer Verwaltungskontrolle sicherlich gleichzuhalten.
Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrollen 2004 und 2005 auf der XXXX ) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar.
Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.
Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe ihn trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe auf die Ergebnisse der früheren Überprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen vertraut, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten.
Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.
Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die rückwirkend durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen 2011, 2012 und 2013 seien mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung im Jahr 2009 verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes habe der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden.
Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.
An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.
Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfe nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte.
Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.
Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Der Beschwerde liegt eine Darstellung des Almbewirtschafters der XXXX vom 10.10.2013 bei.
Mit Schreiben vom 02.08.2017 ersuchte das erkennende Gericht die belangte Behörde im Rahmen des Verfahrens betreffend den Almbewirtschafter der XXXX (vgl. Erkenntnis vom 04.01.2018, W133 2102127-1/6E) zu dem konkreten Vorbringen des Almbewirtschafters bzw. des Beschwerdeführers betreffend die sog. "Rüfl-Almen" Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 18.08.2017 kam die AMA diesem Gesuch nach und führte aus: Die Durchführung des rückwirkenden Flächenabgleichs auf Almen erfolge im Rahmen einer Verwaltungskontrolle. Dabei würden von der AMA die Futterflächen einer Alm in einem bestimmten Antragsjahr (Referenzjahr) mit den Angaben in den Jahren davor verglichen werden und bei Überschreitung der Toleranz die Antragsteller um Klärung der Flächenreduktion im Rahmen einer Sachverhaltserhebung ersucht werden. Die Antwort des Antragstellers werde mit den aktuellen Luftbildern plausibilisiert. Es werde überprüft, ob es sich bei den betroffenen Flächen um potentielle Futterflächen handle. Es werde jedoch nicht die Beschaffenheit dieser Flächen im Konkreten überprüft. Das bedeute, ob diese Flächen auch die Anforderungen einer Futterfläche tatsächlich erfüllen würden, es sich bei diesen Flächen sohin um mit Kräutern, Gräsern oder Leguminosen bestandene Flächen handle. Dies könne nur im Rahmen einer VOK erfolgen. Darin liege auch der Zweck einer VOK, nämlich zu überprüfen, ob die vom Antragsteller in seinem MFA gemachten Angaben den tatsächlichen Gegebenheiten vor-Ort entsprechen würden. Folglich könne auch nur im Rahmen einer VOK geprüft werden, ob eine vom Antragsteller als Futterfläche beantragte Fläche die Kriterien einer Futterfläche (= mit Kräutern, Gräsern oder Leguminosen bestandene Fläche) erfülle. Allein aus den Feststellungen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle, die sich zudem ausschließlich darauf beziehe, zu überprüfen, ob es sich bei einer konkreten Fläche überhaupt um eine landwirtschaftliche Fläche handle, könne daher nicht sogleich darauf geschlossen werden, dass diese Fläche auch alle Anforderungen für eine Futterfläche erfülle. Die Einstufung als Futterfläche habe vom Antragsteller auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse vor-Ort zu erfolgen. Die Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Fläche liege beim Antragsteller. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall die Erklärung des Bewirtschafters der XXXX für die Flächenreduzierung als plausibel eingestuft worden sei. Diese Verwaltungskontrolle könne jedoch nicht auf eine Stufe mit einer VOK gestellt werden, da nur vor-Ort tatsächlich festgestellt werden könne, ob es sich beim Bewuchs um Futterpflanzen handle und diese für die Tiere auch wirklich zugänglich seien (Hangneigung, Auszäunung etc.).
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2017 die Möglichkeit gewährt, binnen 14 Tagen ab Zustellung zum Schreiben der AMA vom 18.08.2017 Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21.09.2017 zugestellt.
Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der ihm dafür gewährten Frist keine Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 15.12.2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht bei der AMA nachgefragt, warum im Bescheid vom 03.01.2014 noch 40,43 ZA vorhanden waren, im Bescheid vom 29.04.2014 jedoch nur noch 35,88 ZA vorhanden sind. Außerdem wurde um Klärung der Frage ersucht, warum sich der Wert der ZA von 90,71 (Bescheid vom 03.01.2014) auf 76,02 (Bescheid vom 29.04.2014) verringert hat. Diese Änderungen seien aus dem vorgelegten Akt nicht zweifelsfrei nachvollziehbar.
Mit Schreiben vom 15.01.2018 wurden von der belangten Behörde die Bescheide der EBP für das AJ 2010 übermittelt. Die AMA führte aus, dass der Beschwerdeführer in den AJ 2010 und 2013 einen Antrag auf "Kompression von Zahlungsansprüchen" gestellt habe. Wie aus den Bescheiden hervorgehe, seien die Anträge in den beiden AJ negativ beurteilt und nicht durchgeführt worden.
Auf der XXXX habe am 22.07.2013 eine VOK stattgefunden wo weniger Almfläche als beantragt vorgefunden worden sei (236,08 ha statt 246,24 ha). Das VOK-Ergebnis sei für das AJ 2013 und ebenso rückwirkend bis ins AJ 2009 berücksichtigt worden. Aufgrund der VOK sei es zu Rückforderungen und Flächenabweichungen gekommen, es habe sich auch die Anzahl der ZA geändert.
Zum Antragsjahr 2010 führte die belangte Behörde Folgendes aus: Dem Beschwerdeführer sei mit Erstbescheid vom 30.12.2010 für 36,07 ZA mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 74,89 ein Prämie in Höhe von EUR 2.701,28 gewährt worden. Die beantragte "Kompression von ZA" für das AJ 2010 sei nicht berücksichtigt worden, da nach der Kompression nicht weniger ZA entstanden seien. 1,00 FZA sei bereits mit Erstbescheid aufgrund von Nicht-Nutzung verfallen (49,97 - 1,00 = 48,97 ZA). Mit Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 sei für das AJ 2010 die VOK vom 22.07.2013 berücksichtigt worden. Dadurch sei eine Rückforderung in Höhe von EUR 867,36 entstanden. Aufgrund von Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha sei eine Differenzfläche von 1,48 ha entstanden. Durch die VOK habe sich die Anzahl der auszubezahlenden ZA und der durchschnittliche ZA-Wert geändert, da nur eine Fläche von 34,47 ha berücksichtigt worden sei. Da bereits FZA verfallen seien und zusätzlich 1,00 FZA nicht genutzt worden sei, hätten dem Beschwerdeführer nur mehr 35,88 ZA zur Verfügung gestanden (36,88 - 1,00 = 35,88 ZA). Diese ZA-Wert Änderungen seien auch in die Folgejahre übernommen worden.
Zum Antragsjahr 2013 führte die belangte Behörde Folgendes aus: Für das AJ 2013 sei die "Kompression von ZA" ebenfalls abgewiesen worden. Mit Erstbescheid vom 03.01.2014 seien dem Beschwerdeführer für 34,23 ZA mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 90,71 Prämien in Höhe von EUR 3.077,96 gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe über 40,43 ZA verfügt und eine gesamte Fläche im Ausmaß von 35,33 ha beantragt. Im Zuge der VOK seien jedoch nur 34,23 ha ermittelt worden, somit sei eine Differenzfläche von 0,93 ha entstanden. Dies habe sich auch auf die anteilige Almfutterfläche der XXXX ausgewirkt, denn hier sei statt 22,56 ha eine Fläche von 21,63 ha berücksichtigt worden. Trotz einer festgestellten Differenzfläche seien keine Sanktionen aufgrund der geringen Abweichung (?3 %) verhängt worden. Weiters seien 6,00 FZA nicht genutzt worden. Die ZA-Änderung wirke sich auch auf das AJ 2013 aus, was zu einer Rückforderung von EUR 490,57 aufgrund des VOK-Ergebnisses geführt habe (Bescheid EBP 2013 vom 29.04.2014). Im Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 sei die verringerte Fläche berücksichtigt worden und somit sei auch die Anzahl der ZA auf 35,88 ZA und ebenso der durchschnittliche ZA-Wert auf EUR 76,02 reduziert worden. Wie im Bescheid ersichtlich seien wiederum weniger ZA als beantragt genutzt worden.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2018 die Möglichkeit gewährt, binnen 14 Tagen ab Zustellung zum Schreiben der AMA vom 15.01.2018 Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 19.01.2018 zugestellt.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXX eine Almfutterfläche von 246,24 ha angegeben. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem eine Kompression der Zahlungsansprüche für die EBP 2013.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 22.07.2013 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 236,08 ha, beantragt waren 246,24 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 10,16 ha.
Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von vorerst EUR 3.077,96 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 27,11 wurde im Rahmen der Haushaltsdisziplin abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 35,16 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 22,56 ha) zugrunde gelegt, dies bei 40,43 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 34,23 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 21,63 ha. Zur Auszahlung gelangten daher 34,23 flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert: 90,71). Es wurde eine Differenzfläche von 0,93 ha festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde von der belangten Behörde abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 2.587,39 gewährt, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 490,57 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 14,77 wurde im Rahmen der Haushaltsdisziplin abgezogen. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 34,23 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im selben Ausmaß, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 22,56 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 21,63 ha und somit 34,23 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Wert: 76,02) zugrunde gelegt. Im Gegensatz zum Vorbescheid, wo noch 40,43 flächenbezogene Zahlungsansprüche vorhanden waren, sind im Abänderungsbescheid nur mehr 35,88 Zahlungsansprüche vorhanden. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX ermittelte Abweichung (0,93 ha) bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 ist eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.
Die Änderungen der Zahlungsansprüche resultieren aus der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX , wo weniger Almfläche als beantragt vorgefunden wurde. Das VOK-Ergebnis wurde rückwirkend bis ins AJ 2009 berücksichtigt.
Zum Antragsjahr 2010 ist Folgendes festzustellen: Dem Beschwerdeführer wurde mit Erstbescheid vom 30.12.2010 für 36,07 ZA mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 74,89 ein Prämie in Höhe von EUR 2.701,28 gewährt. 1,00 FZA ist bereits mit Erstbescheid aufgrund von Nicht-Nutzung verfallen. Mit Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde für das AJ 2010 die VOK berücksichtigt. Dadurch ist eine Rückforderung entstanden. Aufgrund von Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha ist eine Differenzfläche von 1,48 ha entstanden. Durch die VOK hat sich die Anzahl der auszubezahlenden ZA und der durchschnittliche ZA-Wert geändert, da nur eine Fläche von 34,47 ha berücksichtigt wurde. Da bereits FZA verfallen sind und zusätzlich 1,00 FZA nicht genutzt wurde, standen dem Beschwerdeführer nur mehr 35,88 ZA zur Verfügung. Diese ZA-Wert Änderungen wurden auch in die Folgejahre übernommen.
Zum Antragsjahr 2013 ist Folgendes festzustellen: Mit Erstbescheid vom 03.01.2014 wurden dem Beschwerdeführer für 34,23 ZA mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 90,71 Prämien in Höhe von EUR 3.077,96 gewährt. Der Beschwerdeführer verfügte über 40,43 ZA und beantragte eine gesamte Fläche im Ausmaß von 35,33 ha. Im Zuge der VOK wurden jedoch nur 34,23 ha ermittelt, somit entstand eine Differenzfläche von 0,93 ha. Dies wirkt sich auch auf die anteilige Almfutterfläche der XXXX aus, denn hier wurde statt 22,56 ha eine Fläche von 21,63 ha berücksichtigt. Trotz einer festgestellten Differenzfläche wurden keine Sanktionen aufgrund der geringen Abweichung verhängt. Weiters wurden 6,00 FZA nicht genutzt. Die ZA-Änderung wirkt sich auch auf das AJ 2013 aus, was zu einer Rückforderung von EUR 490,57 im Bescheid vom 29.04.2014 aufgrund des VOK-Ergebnisses geführt hat. In diesem Abänderungsbescheid wurde die verringerte Fläche berücksichtigt und somit auch die Anzahl der ZA auf 35,88 ZA und ebenso der durchschnittliche ZA-Wert auf EUR 76,02 reduziert.
Festgestellt wird daher für den gegenständlichen Fall, dass im Antragsjahr 2013 nur mehr 35,88 Zahlungsansprüche mit einem ZA-Wert von EUR 76,02 vorhanden waren. Die Rückforderung im angefochtenen Bescheid hat ihre Ursache somit im - rechtskräftig festgestellten - Verfall von Zahlungsansprüchen im Zuge der Gewährung der EBP 2010.
Diese Feststellungen wurden von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 15.01.2018 nunmehr nachvollziehbar dargestellt.
Über den sich auch auf die EBP 2013 auswirkenden ZA-Verfall wurde daher - wie oben ausgeführt - bereits in den Bescheiden EBP 2010 vom 30.12.2010, XXXX vom 03.01.2014, XXXX und vom 26.06.2014, XXXX , rechtskräftig abgesprochen, weshalb darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu entscheiden ist.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Laut nachvollziehbarer und unbestrittener Stellungnahme der AMA vom 15.01.2018 resultieren die Änderungen der Zahlungsansprüche aus der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX . Das VOK-Ergebnis wurde rückwirkend bis ins AJ 2009 berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erstbescheid EBP 2010 vom 30.12.2010 für 36,07 ZA mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 74,89 eine Prämie in Höhe von EUR 2.701,28 gewährt. 1,00 FZA ist bereits mit Erstbescheid aufgrund von Nicht-Nutzung verfallen. Mit Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde für das AJ 2010 die VOK berücksichtigt. Durch die VOK hat sich betreffend das AJ 2010 die Anzahl der auszubezahlenden ZA und der durchschnittliche ZA-Wert geändert, da nur eine Fläche von 34,47 ha berücksichtigt wurde. Es standen für das AJ 2010 nur mehr 35,88 ZA zur Verfügung. Diese ZA-Wert Änderungen wurden auch in die Folgejahre übernommen. Die ZA-Änderung wirkt sich daher auch auf das verfahrensgegenständliche AJ 2013 aus, was zu einer Rückforderung von EUR 490,57 im Bescheid vom 29.04.2014 aufgrund des VOK-Ergebnisses geführt hat. In diesem Abänderungsbescheid wurde die verringerte Fläche berücksichtigt und somit auch die Anzahl der ZA auf 35,88 ZA und ebenso der durchschnittliche ZA-Wert auf EUR 76,02 reduziert.
3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
Rechtsgrundlagen
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
"Artikel 42
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."
Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lautet:
"Artikel 15
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde.
[...]."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Zum besseren Verständnis des Beschwerdefalles ist zunächst - wie oben bereits dargelegt wurde - die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 zu betrachten: Dem Beschwerdeführer wurde mit Erstbescheid EBP 2010 vom 30.12.2010 für 36,07 ZA mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 74,89 eine Prämie in Höhe von EUR 2.701,28 gewährt. 1,00 FZA ist bereits mit Erstbescheid aufgrund von Nicht-Nutzung verfallen. Mit Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde für das AJ 2010 die VOK berücksichtigt. Durch die VOK hat sich betreffend das AJ 2010 die Anzahl der auszubezahlenden ZA und der durchschnittliche ZA-Wert geändert, da nur eine Fläche von 34,47 ha berücksichtigt wurde. So standen dem Beschwerdeführer nur mehr 35,88 ZA zur Verfügung. Eine Anfechtung der Bescheide EBP 2010 vom 30.12.2010, XXXX , vom 03.01.2014, XXXX und vom 26.06.2014, XXXX , mit welchen der Verfall von ZA in die Nationale Reserve ausgesprochen wurde, ist nicht aktenkundig und wurde auch nicht behauptet. Die Bescheide vom 30.12.2010, 03.01.2014 und 26.06.2014 betreffend das Antragsjahr 2010 wurden daher rechtskräftig.
Die ZA-Änderung wirkt sich auch auf das verfahrensgegenständliche AJ 2013 aus, was zu einer Rückforderung von EUR 490,57 im Bescheid vom 29.04.2014 aufgrund des VOK-Ergebnisses geführt hat. In diesem Abänderungsbescheid wurde die verringerte Fläche berücksichtigt und somit auch die Anzahl der ZA auf 35,88 ZA und ebenso der durchschnittliche ZA-Wert auf EUR 76,02 reduziert.
Da über die Frage des Verfalls der Zahlungsansprüche bereits abgesprochen wurde, war die belangte Behörde daran insoweit gebunden, als der rechtskräftige Verfall der Zahlungsansprüche einer neuerlichen Beurteilung der Anzahl der Zahlungsansprüche entgegen stand (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051, wo dieser betreffend die Festlegung des Referenzbetrages ausführt: "... Die AMA, wie auch die belangte Behörde, waren daher an die Rechtskraft dieses Bescheides insoweit gebunden, als sie einer neuerlichen Ermittlung des Referenzbetrages unter Zugrundelegung des in Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zeitraumes entgegen stand. ..."; VwGH 28.11.1991, 90/06/0172; 26.09.1984, 84/11/0166; 08.02.1994, 93/08/0166). Die Behörde war verpflichtet, den Verfall der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2010 gemäß Art. 57 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1122/2009 im Rahmen der Gewährung der EBP 2013 zu berücksichtigen und die zu Unrecht gewährte Prämie zurückzufordern.
Das Beschwerdevorbringen geht demnach am zentralen Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei und war daher nicht auf die Einwendungen betreffend die Almfutterflächen einzugehen. Auch das Vorbringen dazu, dass keine Flächensanktion verhängt werden hätte dürfen geht ins Leere, da gegenständlich eine solche im angefochtenen Bescheid ohnehin nicht ausgesprochen wurde.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Beurteilung, dass die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht mehr zur Disposition steht, wenn darüber rechtskräftig entscheiden wurde, vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berichtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W133.2113169.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018